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KEIN Krankengeld bei Eigenkündigung, Existenz gefährdet

Verfasst: 14.01.2015, 14:56
von schmitz
Guten Tag liebe Forumsmitglieder,

ich bin froh dieses Forum gefunden zu haben, normalerweise helfe ich mir meist selbst mit Google :) zu solchen Themen, aber jetzt bin ich etwas überfragt. Vielleicht können Sie mir helfen, ich wäre so dankbar.

Mein Partner hat sich am 11.12.2014 krankschreiben lassen, bis einschließlich
den 31.12.2014
Er hat sein Arbeitsverhältnis gekündigt schon Wochen vorher zum 15.12.2014 (also nicht während der Krankschreibung) und wußte ja nicht dass er erkrankt.
Bei der Arbeitsagentur sagte man, dass er aufgrund der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

Zuerst hieß es dass die Krankenkasse das KK zahlt, dann hieß es die Verdienstbescheinigung liegt bis dato nicht vor und nun heißt es dass es kein KK gibt. Auf den Ablehungsbescheid lässt die KK auch warten.
Ich geh arbeiten, aber das Geld meines Freundes fehlt uns (und unserem Kind) zum leben, ich weiß nicht weiter :(

Die Sachbearbeiter am Telefon wollte keine Auskunft geben, diese erzählte nur was vom §, erläutern wollte sie die nicht (Vielleicht sind diese Ihr selbst nicht bekannt
:evil: ) es ging wohl um Ende der Mitgliedschaft und ich vermute, dass die KG ihm einen Strick aus der Eigenkündigung drehen will.

"er würde ja somit auf die Entgeltfortzahlung des AG verzichten und der Krankenkasse schaden" Der BSG hat aber entschieden, (Az. 3RK 27/29) dass nicht jedes Verhalten zum Ruhen des KG führt.
Mein Partner hat ein ärztliches Attest, dass er seine Arbeitstätigkeit nicht mehr ausführen kann (Nachtdienst) usw.
Selbstverständlich wollte er der KK keinen Schaden zufügen, im Gegenteil, er wußte nicht mal dass er ins Krankengeld fällt.

Ich weiß, ich habe keinen Ablehnungsbescheid, aber es wird wohl daraufhin aus laufen. Kann die Krankenkasse im Falle einer Selbstkündigung das Krankengeld verweigern. Wo finde ich Gesetzes Texte?
wir gehen auch bald zu einen Anwalt

Ich danke Euch

Verfasst: 14.01.2015, 14:57
von schmitz
sorry fürs Doppelpost, bitte Moderator löschen, danke!

Bitte, gern geschehen!
Gruss
Czauderna

Re: KEIN Krankengeld bei Eigenkündigung, Existenz gefährdet

Verfasst: 14.01.2015, 17:15
von Czauderna
schmitz hat geschrieben:Guten Tag liebe Forumsmitglieder,

ich bin froh dieses Forum gefunden zu haben, normalerweise helfe ich mir meist selbst mit Google :) zu solchen Themen, aber jetzt bin ich etwas überfragt. Vielleicht können Sie mir helfen, ich wäre so dankbar.

Mein Partner hat sich am 11.12.2014 krankschreiben lassen, bis einschließlich
den 31.12.2014
Er hat sich krankschreiben lassen ? Besser wäre es gewesen, wenn der Arzt das selbst entschieden hätte mit der AU - war nur Spass, ich weiss schon wie es gemeint war.
Er hat sein Arbeitsverhältnis gekündigt schon Wochen vorher zum 15.12.2014 (also nicht während der Krankschreibung) und wußte ja nicht dass er erkrankt.
Bei der Arbeitsagentur sagte man, dass er aufgrund der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

Zuerst hieß es dass die Krankenkasse das KK zahlt, dann hieß es die Verdienstbescheinigung liegt bis dato nicht vor und nun heißt es dass es kein KK gibt. Auf den Ablehungsbescheid lässt die KK auch warten.
Ich geh arbeiten, aber das Geld meines Freundes fehlt uns (und unserem Kind) zum leben, ich weiß nicht weiter :(

Die Sachbearbeiter am Telefon wollte keine Auskunft geben, diese erzählte nur was vom §, erläutern wollte sie die nicht (Vielleicht sind diese Ihr selbst nicht bekannt
:evil: ) es ging wohl um Ende der Mitgliedschaft und ich vermute, dass die KG ihm einen Strick aus der Eigenkündigung drehen will.

"er würde ja somit auf die Entgeltfortzahlung des AG verzichten und der Krankenkasse schaden" Der BSG hat aber entschieden, (Az. 3RK 27/29) dass nicht jedes Verhalten zum Ruhen des KG führt.
Mein Partner hat ein ärztliches Attest, dass er seine Arbeitstätigkeit nicht mehr ausführen kann (Nachtdienst) usw.
Selbstverständlich wollte er der KK keinen Schaden zufügen, im Gegenteil, er wußte nicht mal dass er ins Krankengeld fällt.

Ich weiß, ich habe keinen Ablehnungsbescheid, aber es wird wohl daraufhin aus laufen. Kann die Krankenkasse im Falle einer Selbstkündigung das Krankengeld verweigern. Wo finde ich Gesetzes Texte?
wir gehen auch bald zu einen Anwalt

Ich danke Euch
nein, die Kasse hat hier keine Chance - sie muss zahlen, und zwar ab dem 16.12.2014 für die Dauer der nachgewiesenen, lückenlosen (überschneidend/überlappend) nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit, und das längstens 78 Wochen lang. In dieser Zeit bleibt natürlich auch die Mitgliedschaft erhalten (beitragsfrei) und der volle Leistungsanspruch.
Hier liegt nicht der klassische Fall vor, wonach die Kasse die Möglichkeit der Krankengeldverweigerung ins Felde führen könnte. Die Kündigung war lange vor Eintritt der AU. erklärt worden, von daher hat er nicht auf die Entgeltfortzahlung verzichtet - das wäre nur der Fall gewesen, wenn z.B.
am 13.12. zum 15.12. gekündigt hätte.
Also, hoffentlich liegen der Kasse als AU-Bescheinigung nahtlos vor, dann muss die Kasse zahlen. Und wenn der Arbeitgeber nicht mit der Verdienstbescheinigung rüber kommt, dann hat nicht der Versicherte darunter zu leiden, dann muss sich die Kasse darum kümmern. Er könnte allerdings der Kasse seine letzten Gehaltsabrechnungen (Sept, Okt, und November) vorlegen, da könnten die schon mal errechnen und zumindest eine Vorschusszahlung leisten bis die richtige Verdienstbescheinigung kommt.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 14.01.2015, 20:23
von schmitz
liebe Czauderna

ich danke Dir so sehr für Deine erfreuliche Antwort.

Heute Abend ist mir auch erst klar geworden, dass mein Partner
lange vor der Krankschreibung gekündigt hat, warum also "Verzicht auf Entgeltfortzahlung"?

Ja die Krankschreibung geht auf jeden Fall bis zum 31.12.2014 und dann natürlich weiter. Aber schon mal gut, dass diese 2 Wochen abgedeckt sind, ich kann nämlich mit meinem Geld nichts mehr bezahlen, mein Gehalt aleline reicht für uns nicht aus.

Was bedeutet überschneidend / überlappend?
ich glaube er war am 02.01.2015 beim Vertretungsarzt (Hausarzt hatte Urlaub) der Vertretungsarzt hat geschrieben
Folgebescheinigung

arbeitsunfähig seit dem 11.12.2014
voraus arbeitsunfähig bis 05.01.2015
festgestellt am 02.01.2015

dann ab 05.01.2015 wieder eine AU aber mit einem Auszahlschein. Den habe ich mir selbst ausgedruckt, da die zu dem Zeitpunkt schon das KG mündlich zugesagt hat und der Arzt meinte, er bräuchte den gelben Schein nicht mehr, dieser sei ja nur für den AG. Der Auszahlschein ging an die Krankenkasse mit Einschreiben.
Krankschreibung/bzw. nächste Vorstellung am 31.01.

ich denke dass er am 31.12. zum Arzt hätte gehen müssen, oder ist die Krankschreibung vom Vertretungsarzt ÜBERSCHNEIDEND.
leider wussten wir das nicht. die Folgebescheinigung vom Arzt muss bereits ausgestellt worden sein, bevor die alte abläuft, dann spielt es auch keine Rolle ob der Arzt rückwirkend krankschreibt? Dann gibt es halt nur Geld für Dezember, wenn wir es durch bekommen, aber habe hier was gefunden:

"Kasse muss dem LSG zufolge Krankengeld nach Kündigung zahlen, wenn die ärztliche Feststellung noch in der Beschäftigungszeit liegt.

Abgesehen von der generellen Entscheidung zum Krankengeld nach einer Kündigung befand das LSG auch, dass die Krankenkasse dazu verpflichtet ist, den Versicherten auf den spätestmöglichen Zeitpunkt hinzuweisen, zu dem er eine weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen muss. "

Leider hat die Kasse uns darüber überhaupt nicht informiert. :D Im Gegenteil die informieren uns über nichts. Auch am Telefon gab es keine Auskunft warum das KG versagt wird.
Des Schreiben ist immer noch nicht da.

PS: was passiert, wenn das KG zahlung unterbochen wird, wegen nicht rechtzeitiger Meldung und die Person wie mein Partner, ist weiter krank geschrieben. Erhält man dann WIEDER KG ab einen bestimmten Zeitpunkt oder muss man ALG II beantragen?

VIELEN DANK NOCHMAL, VOM HERZEN!!

:P

Verfasst: 14.01.2015, 21:48
von Poet
@Schmitz: Meine Meinung ist dass die Kasse KRG zahlen muss bis 31.12. unabhängig von der Eigenkündigung aus den genannten Gründen. Überlappend/überschneidend wäre gewesen wenn Dein Partner sich spätestens am 31.12. wieder beim Arzt vorgestellt und dieser die weitere Arbeitsunfähigkeit attestiert hätte. Dies ist anscheinend erst am 02.01. geschehen. Damit ist eine Lücke in der Mitgliedschaft entstanden die dazu führt dass der Anspruch auf KRG erlischt. Dazu gibt es en masse Urteile die diese Praxis bestätigen. Der Anspruch entsteht auch nach der verspäteten Meldung nicht wieder neu, da kann der Arzt den Zeitraum der AU auch rückwirkend verändern soviel er will. Der Tag der Vorstellung zählt.

Ihr müsst also aus meiner Sicht ALGII beantragen oder gesund/vermittlungsfähig für ALG I werden. Wird ein ALGler übrigens nach Antragstellung krank, erhält er sein ALG in derselben Höhe weiter und auch danach sein KRG.

Verfasst: 14.01.2015, 22:01
von schmitz
Vielen vielen Dank,

super das hilft uns schon sehr weiter.
Die Zahlung bis 31.12 würde uns ja schon auffangen.
Ja ich hoffe dass er jetzt auch daraus gelernt hat, ich bat ihn lieber am 31.12. zum Doc gehen um es "aus den Kopf zu haben" aber er machte einen Termin für den 2.01. aus und verneinte.
die Ärztin meinte es wäre ok, wenn er am 02.01. beim Vertretungsarzt erscheint und sich rückwirkend krank schreiben lässt. Die Ärzte sind da scheinbar auch nicht so belesen?

Ich hoffe, dass mein Partner der Sperre bei der Arbeitsagentur aufgrund der Eigenkündigung umgehen hat, er hat ja ein ärztliches Attest.

Brauche ich eine "besondere" Bestätigung für die Gesundschreibung?
@Poet

Verfasst: 14.01.2015, 22:23
von Poet
@Schmitz: Nein, eine Gesundschreibung gibt es nicht. Also, ab zum Amt. Jeder Tag zählt.

P.S.: Die Ärzte wissen oft nicht was dran hängt...

Verfasst: 14.01.2015, 22:51
von Czauderna
Hallo,
es ist schon wirklich sehr, sehr ärgerlich, diese Sache mit der Lücke.
In fast all solchen Fällen betrifft es arbeitslose Versicherte, die in diese "Krankengeldfalle" tappen und in fast allen Fällen aus Unwissenheit. Dazu kommt noch, wie auch im letzten Beitrag geschrieben, dass meist auch die behandelnden Ärzte und ihr Personal nicht über die rechtlichen Voraussetzungen informiert sind und dass es offenbar auch Kassen bzw. Kassenmitarbeiter gibt, die zwar das Risiko in solchen Fällen sehen, es aber nicht für nötig halten die Versicherten entsprechend aufzuklären oder auch vor zu warnen. Des weiteren gibt es leider Gottes auch unterschiedliche Rechtsauffassungen seitens der Sozialgerichte . Und scheinbar, aber das ist meine persönliche Wahrnehmung, führt die höchstrichterliche Bestätigung dieser "Krankengeldfalle" dazu, dass sich nun auch die Kassen nach und nach dort einreihen, wo andere, auch ohne diese "Bestätigung" schon lange stehen. Ich kann nur an alle Beteiligten appellieren - Versicherte, wenn ihr arbeitslos und Arbeitsunfähig seit ,informiert Euch sofort und lasst Euch beraten, Ärzte, spätestens dann, wenn ihr Krankengeldauszahlscheine ausfüllt und bestätigt, fragt auch mal nach ob Euer Patient vielleicht arbeitslos ist oder während der AU. geworden ist und handelt danach (nächster Termin überschneidend/überlappend vergeben) und Kollegen und Kolleginnen bei den Kassen, sparen ist zwar immer gut, aber Aufklärung und Beratung ist meiner Meinung nach wichtiger in solchen Fällen.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 15.01.2015, 15:10
von schmitz
Hallo :)
vielen Dank für die Hilfe!
Das ist wirklich sehr ärgerlich, aber man kann nichts machen, jetzt muss man durch!
Wütend macht mich, dass der Bescheid der KK IMMER NOCH NICHT im Briefkasten ist, obwohl es hieß, dass es vorgestern abgeschickt worden ist. Boah, macht mich das sauer. Naja, hilft alles nicht.

Mit ganz lieben Gruß und DANKE! :D

haha, der Bescheid ist da!

Verfasst: 16.01.2015, 14:24
von schmitz
ENDE des Krankengeldanspruches

(welches Ende, wir haben nie KG erhalten)

Sie beantragen die Weiterzahlung von KG .... diesem Antrag können wir leider nicht entsprechen

Voraussetzung für die Zahlung... ist ein Versicherungsverhältnis, das zum Zeitpunkt des Entstehens einen entsprechenden Anspruch umfasst. Gemäß § 190 2 SGB V endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Beschäftigter mit ABlauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. Sie bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr 2 SGB V jedoch erhalten, solange ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Ihr Beschäftigungsverhältnis endete am 15.12.2014
Die daraus resultierende Versicherungspflicht bestand aufgrund des laufenden KG Bezuges fort und endete mit dem zuletzt ärztlich bescheinigten Ende Ihrer Arbeitsunfähigkeit am 31.12.2014. Zum Zeit der Bescheinigung IHrer weiteren Arbeitsunfähigkeit bestand daher keine Versicherung mit Krankengeldanspruch. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Erkrankung durchgehend Arbeitsunfähigkeit begründet hat.

....Die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnittes erneut ärztlich festgestellt wird.

so, soweit so gut.
Die schreiben hier von Ende, aber wir haben nichts erhalten.
Wo ist dann das Geld vom 15.12.-31.12.

:shock: :shock:

Verfasst: 16.01.2015, 15:23
von Czauderna
Hallo,
die Frage ist zwar berechtigt, aber hier wirst du keine Antwort finden - das kann dir nur die betroffene Kasse sagen.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 16.01.2015, 16:34
von schmitz
vielen Dank,
wollte den Bescheid auf jeden Fall einstellen, da ich ja auch leider nur spekuliert habe, warum das KG versagt wird :)


Seltsame Vorgehensweise, KG aufzuheben, ohne vorher KG schriftlich zu bewilligen.


Ja habe schon der KK geschrieben.
Beste Grüße