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Widerspruch erfolgreich?

Verfasst: 11.01.2015, 10:25
von stemwi
Hallo,
ich war bis zum 15.12.2014 in Beschäftigung, wurde am 18.11.2014 zum 15.12.2014 gekündigt.
Ab dem 19.11.2014 wurde ich arbeitsunfähig bis 31.12.2014. Die AU-Bescheinigung ging zum Arbeitgeber. Laut einem DÜ-Protokoll des Arbeitgebers wurde mein Gehalt zusammen mit dem Krankengeld weiter gezahlt, bis zum 30.12.2014. Habe für diesen Zeitraum keinen Zahlschein der KK erhalten.
Am 02.01.2015 ging ich mit dem ersten erhaltenen Krankengeldzahlschein zu meinem Hausarzt, der diesen ausfüllte. Weiter krank bis 31.01.2015.
Krankenkasse schreibt mir nun was von einer Lücke und zahlt ab 2015 kein Krankengeld da die Mitgliedschaft zum 31.12.2014 endte und ich somit keinen Anspruch mehr auf Krankengeld hätte.
Soll ich Widerspruch einlegen, lohnt sich das?
Wollte am Montag nochmal zum Hausarzt und ihn bitten mir eine Bescheinigung auszustellen, das er bestätigt das ich auch über den Jahreswechsel hinaus bis auf weiteres krank gewesen sei.
Hat das Sinn und Zweck?

Re: Widerspruch erfolgreich?

Verfasst: 11.01.2015, 12:15
von stemwi
Würde mich gerne vorstellen:
Mein Name ist Willi, 56 Jahre, verheiratet.
Bin auf dieses Forum gestoßen da es hier sehr gute und kompetente Aussagen gibt die mir hoffentlich helfen werden.
Im vorraus möchte ich mich schon mal bei allen Forumsmitgliedern für ihre Hilfe bedanken.
stemwi hat geschrieben:Hallo,
ich war bis zum 15.12.2014 in Beschäftigung, wurde am 18.11.2014 zum 15.12.2014 gekündigt.
Ab dem 19.11.2014 wurde ich arbeitsunfähig bis 31.12.2014. Die AU-Bescheinigung ging zum Arbeitgeber. Laut einem DÜ-Protokoll des Arbeitgebers wurde mein Gehalt zusammen mit dem Krankengeld weiter gezahlt, bis zum 30.12.2014. Habe für diesen Zeitraum keinen Zahlschein der KK erhalten.
Am 02.01.2015 ging ich mit dem ersten erhaltenen Krankengeldzahlschein zu meinem Hausarzt, der diesen ausfüllte. Weiter krank bis 31.01.2015.
Krankenkasse schreibt mir nun was von einer Lücke und zahlt ab 2015 kein Krankengeld da die Mitgliedschaft zum 31.12.2014 endte und ich somit keinen Anspruch mehr auf Krankengeld hätte.
Soll ich Widerspruch einlegen, lohnt sich das?
Wollte am Montag nochmal zum Hausarzt und ihn bitten mir eine Bescheinigung auszustellen, das er bestätigt das ich auch über den Jahreswechsel hinaus bis auf weiteres krank gewesen sei.
Hat das Sinn und Zweck?
:D :D

Re: Widerspruch erfolgreich?

Verfasst: 11.01.2015, 13:51
von Bully
stemwi hat geschrieben:
Ab dem 19.11.2014 wurde ich arbeitsunfähig bis 31.12.2014.

Am 02.01.2015 ging ich mit dem ersten erhaltenen Krankengeldzahlschein zu meinem Hausarzt, der diesen ausfüllte. Weiter krank bis 31.01.2015.
Hallo stemwi,

schau mal hier :
http://www.krankenkassenforum.de/bsg-kr ... t8507.html

Gruß Bully

Re: Widerspruch erfolgreich?

Verfasst: 11.01.2015, 17:17
von stemwi
Bully hat geschrieben:
stemwi hat geschrieben:
Ab dem 19.11.2014 wurde ich arbeitsunfähig bis 31.12.2014.

Am 02.01.2015 ging ich mit dem ersten erhaltenen Krankengeldzahlschein zu meinem Hausarzt, der diesen ausfüllte. Weiter krank bis 31.01.2015.
Hallo stemwi,

schau mal hier :
http://www.krankenkassenforum.de/bsg-kr ... t8507.html

Gruß Bully
Tschuldigung, habe mich falsch ausgedrückt.
Der Zahlschein wurde am 31.12.2014 in der Praxis abgegeben, habe ihn jedoch erst am 02.01.2015 dort ausgefüllt abgeholt.
Nachdem ich den Zahlschein bei der KK abgegeben habe, viel mir erst auf das meine Hausärztin den Schein am 02.01.2015 ausgefüllt hatte und mit diesem Datum versehen hatte.
Kann meine Ärztin mir diesbezüglich eine Bescheinigung für die KK ausstellen in dem sie den Termin berichtigt bzw. erkennt die KK das an?

Gruß stemwi

Re: Widerspruch erfolgreich?

Verfasst: 11.01.2015, 19:09
von Bully
stemwi hat geschrieben: Tschuldigung, habe mich falsch ausgedrückt.
ich hab es schon verstanden,
ich will es mal so sagen, warst Du vor dem 31.12.2014, also zwischen den Feiertagen, bei Deiner Ärztin und die hat eine weitere AU festgestellt z.b. bis zum 31.01.2015 ( z.b. der berühmte gelbe Schein )
Dann hättest Du KEINE Lücke

aber

Deine Ärztin hat, auf den Auzahlungsschein mit Ausstellungsdatum nämlich den 02.01.2015 die AU bis zum 31.01.2015 erst ärztlich bestätigt.
und damit hast Du eine Lücke ( 01.01.2015 )


stemwi hat geschrieben: Nachdem ich den Zahlschein bei der KK abgegeben habe, viel mir erst auf das meine Hausärztin den Schein am 02.01.2015 ausgefüllt hatte und mit diesem Datum versehen hatte.
Mensch stemwi,da schaut man doch mal vorher drauf,
ja, bevor das Kind im Brunnen liegt.
stemwi hat geschrieben: Kann meine Ärztin mir diesbezüglich eine Bescheinigung für die KK ausstellen in dem sie den Termin berichtigt bzw. erkennt die KK das an?
mmhhh Kann ???
ja sicher man KANN vieles

aber ganz ehrlich, mach Dir Keine großen Hoffnungen

Gruß Bully

Re: Widerspruch erfolgreich?

Verfasst: 11.01.2015, 19:39
von GerneKrankenVersichert
stemwi hat geschrieben: Am 02.01.2015 ging ich mit dem ersten erhaltenen Krankengeldzahlschein zu meinem Hausarzt, der diesen ausfüllte. Weiter krank bis 31.01.2015.
stemwi hat geschrieben: Der Zahlschein wurde am 31.12.2014 in der Praxis abgegeben, habe ihn jedoch erst am 02.01.2015 dort ausgefüllt abgeholt.
Verstehe ich das richtig, dass du nur den Schein abgeholt hast, aber nicht bei der Ärztin warst? Dann kann sie überhaupt keine weitere Arbeitsunfähigkeit festgestellt haben. Und DAS ist die Voraussetzung um einen weiteren Krankengeldanspruch zu haben, nicht die Tatsache, dass ein Auszahlschein ausgefüllt wurde.

Je nach Diagnose wäre ich bei dieser zeitlichen Abfolge sowieso skeptisch, ob (weiterhin) Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Weiß deine Ärztin, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist?

Verfasst: 11.01.2015, 23:44
von stemwi
Ich war am 31.12. bei meiner Ärztin, hatte aber den Auszahlungsschein vergessen. Habe den dann nach Praxisschluss in den Briefkasten geworfen und bin am 02.01.2015 hingegangen um den dann abzuholen.
Habe aber nicht mehr drauf geschaut, okay mein Fehler.
Die Ärztin hat dann anstatt 31.12.2014 wo ich bei ihr war, das neuere Datum eingesetzt.
So ist das gelaufen.

Gruß stemwi

Verfasst: 11.01.2015, 23:47
von stemwi
stemwi hat geschrieben:Ich war am 31.12. bei meiner Ärztin, hatte aber den Auszahlungsschein vergessen. Habe den dann nach Praxisschluss in den Briefkasten geworfen und bin am 02.01.2015 hingegangen um den dann abzuholen.
Habe aber nicht mehr drauf geschaut, okay mein Fehler.
Die Ärztin hat dann anstatt 31.12.2014 wo ich bei ihr war, das neuere Datum eingesetzt.
So ist das gelaufen.

Gruß stemwi
Hatte an dem Tag einiges um die Ohren, war mit Kater beim Tierarzt usw.

Ist halt schei... gelaufen.
Kann ich da noch was machen?

Re: Widerspruch erfolgreich?

Verfasst: 11.01.2015, 23:49
von stemwi
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
stemwi hat geschrieben: Am 02.01.2015 ging ich mit dem ersten erhaltenen Krankengeldzahlschein zu meinem Hausarzt, der diesen ausfüllte. Weiter krank bis 31.01.2015.
stemwi hat geschrieben: Der Zahlschein wurde am 31.12.2014 in der Praxis abgegeben, habe ihn jedoch erst am 02.01.2015 dort ausgefüllt abgeholt.
Verstehe ich das richtig, dass du nur den Schein abgeholt hast, aber nicht bei der Ärztin warst? Dann kann sie überhaupt keine weitere Arbeitsunfähigkeit festgestellt haben. Und DAS ist die Voraussetzung um einen weiteren Krankengeldanspruch zu haben, nicht die Tatsache, dass ein Auszahlschein ausgefüllt wurde.

Je nach Diagnose wäre ich bei dieser zeitlichen Abfolge sowieso skeptisch, ob (weiterhin) Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Weiß deine Ärztin, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist?
Ja weiß sie

Verfasst: 12.01.2015, 10:06
von Bully
stemwi hat geschrieben:Ich war am 31.12. bei meiner Ärztin, hatte aber den Auszahlungsschein vergessen. Habe den dann nach Praxisschluss in den Briefkasten geworfen und bin am 02.01.2015 hingegangen um den dann abzuholen.
Hallo stemwi,

am 31.12.2014 warst Du bei Deiner Ärztin, Sie hatte an Silvester Ihre Praxis geöffnet ???

am 02.01.2015 Auszahlungsschein abgeholt. !!!!

wann wurde denn vom Praxispersonal, Deine Chipkarte eingelesen ?????

Gruß Bully

Verfasst: 12.01.2015, 12:56
von stemwi
Bully hat geschrieben:
stemwi hat geschrieben:Ich war am 31.12. bei meiner Ärztin, hatte aber den Auszahlungsschein vergessen. Habe den dann nach Praxisschluss in den Briefkasten geworfen und bin am 02.01.2015 hingegangen um den dann abzuholen.
Hallo stemwi,

am 31.12.2014 warst Du bei Deiner Ärztin, Sie hatte an Silvester Ihre Praxis geöffnet ???

am 02.01.2015 Auszahlungsschein abgeholt. !!!!

wann wurde denn vom Praxispersonal, Deine Chipkarte eingelesen ?????

Gruß Bully
Ja meine Ärztin hatte bis 12.00 Uhr an diesem Tag Sprechzeiten.
am 02.01.2015 wurde diese eingelesen,
für den 31.12. brauchte sie ja noch nicht eingelesen werden.

Bescheinigung

Verfasst: 12.01.2015, 13:05
von stemwi
Habe heute eine Bescheinigung der Ärztin bekommen, das ich am 31.12.2014 bei ihr vorstellig war, der Auszahlungsschein aber erst am 02.01.2015 ausgefüllt wurde da ich ihn vergessen hatte.
Habe diesbezüglich auch Antwort vom Patientenberater UPD bekommen bezüglich meines Falles: Bescheinigung reicht aus, Krankenkasse muß Krankengeld weiter zahlen.
Hier mal die mail dazu:

Sehr geehrter Herr ......,

verfahren Sie wie vorhin telefonisch bespochen anbei sende ich Ihnen noch einen Hinweis auf die rechtssprechung des LSG NRW.

Die "Lücken-Problematik" basiert im Wesentlichen auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das BSG geht nämlich davon aus, dass bei mehreren aufeinanderfolgenden Bescheinigungen der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit eine Kette rechtlich selbständiger Ansprüche vorläge. Nach Auffassung des BSG müssen diese Ansprüche jeweils neu entstehen.
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat sich nun in vier im Wesentlichen identischen Urteilen vom 17.07.2014 intensiv mit der BSG-Rechtsprechung auseinandergesetzt. Im Ergebnis meint das LSG, "dass lediglich für die erstmalige Entstehung des Krankengeldanspruchs die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V erforderlich ist, während es bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit allein darauf ankommt, ob im gesamten Zeitraum objektiv Arbeitsunfähigkeit bestanden hat". (2) Damit beurteilt das LSG die rechtliche Lage grundlegend anders als das BSG. Deshalb wurde auch die Revision zugelassen, die Streitfälle liegen nun also zur endgültigen Entscheidung beim BSG. (3)
In der Beratung bedeutet dies, dass betroffenen Ratsuchenden in jedem Fall empfohlen werden kann, gegen negative Entscheidungen der Krankenkassen in Lücken-Fällen Widerspruch einzulegen. Statt einer aufwändigen Begründung des Widerspruchs könnte angeregt werden, das Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts in den anhängigen Revisionen ruhen zu lassen. So können die Betroffenen sicher sein, dass ihr Fall bei einem grundlegenden Kurswechsel in der Rechtsprechung des BSG neu beurteilt würde.
LSG NRW Urt v 17.07.2014, L 16 KR 160/13, L 16 KR 429/13, L 16 KR 208/13, L 16 KR 146/14

Gruß stemwi

Re: Bescheinigung

Verfasst: 12.01.2015, 13:12
von stemwi
stemwi hat geschrieben:Habe heute eine Bescheinigung der Ärztin bekommen, das ich am 31.12.2014 bei ihr vorstellig war, der Auszahlungsschein aber erst am 02.01.2015 ausgefüllt wurde da ich ihn vergessen hatte.
Habe diesbezüglich auch Antwort vom Patientenberater UPD bekommen bezüglich meines Falles: Bescheinigung reicht aus, Krankenkasse muß Krankengeld weiter zahlen.
Hier mal die mail dazu:

Sehr geehrter Herr ......,

verfahren Sie wie vorhin telefonisch bespochen anbei sende ich Ihnen noch einen Hinweis auf die rechtssprechung des LSG NRW.

Die "Lücken-Problematik" basiert im Wesentlichen auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das BSG geht nämlich davon aus, dass bei mehreren aufeinanderfolgenden Bescheinigungen der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit eine Kette rechtlich selbständiger Ansprüche vorläge. Nach Auffassung des BSG müssen diese Ansprüche jeweils neu entstehen.
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat sich nun in vier im Wesentlichen identischen Urteilen vom 17.07.2014 intensiv mit der BSG-Rechtsprechung auseinandergesetzt. Im Ergebnis meint das LSG, "dass lediglich für die erstmalige Entstehung des Krankengeldanspruchs die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V erforderlich ist, während es bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit allein darauf ankommt, ob im gesamten Zeitraum objektiv Arbeitsunfähigkeit bestanden hat". (2) Damit beurteilt das LSG die rechtliche Lage grundlegend anders als das BSG. Deshalb wurde auch die Revision zugelassen, die Streitfälle liegen nun also zur endgültigen Entscheidung beim BSG. (3)
In der Beratung bedeutet dies, dass betroffenen Ratsuchenden in jedem Fall empfohlen werden kann, gegen negative Entscheidungen der Krankenkassen in Lücken-Fällen Widerspruch einzulegen. Statt einer aufwändigen Begründung des Widerspruchs könnte angeregt werden, das Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts in den anhängigen Revisionen ruhen zu lassen. So können die Betroffenen sicher sein, dass ihr Fall bei einem grundlegenden Kurswechsel in der Rechtsprechung des BSG neu beurteilt würde.
LSG NRW Urt v 17.07.2014, L 16 KR 160/13, L 16 KR 429/13, L 16 KR 208/13, L 16 KR 146/14

Gruß stemwi

Werde jetzt über den BGB Widerspruch einlegen, habe nämlich keinen Bock darauf mich mit den Krankenkassenjunkies zu zanken.

Re: Bescheinigung

Verfasst: 12.01.2015, 13:38
von GerneKrankenVersichert
stemwi hat geschrieben:Habe heute eine Bescheinigung der Ärztin bekommen, das ich am 31.12.2014 bei ihr vorstellig war, der Auszahlungsschein aber erst am 02.01.2015 ausgefüllt wurde da ich ihn vergessen hatte.
Mit dieser Begründung wird der Widerspruch höchstwahrscheinlich erfolgreich sein. Aber nicht mit dieser:
stemwi hat geschrieben: In der Beratung bedeutet dies, dass betroffenen Ratsuchenden in jedem Fall empfohlen werden kann, gegen negative Entscheidungen der Krankenkassen in Lücken-Fällen Widerspruch einzulegen. Statt einer aufwändigen Begründung des Widerspruchs könnte angeregt werden, das Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts in den anhängigen Revisionen ruhen zu lassen. So können die Betroffenen sicher sein, dass ihr Fall bei einem grundlegenden Kurswechsel in der Rechtsprechung des BSG neu beurteilt würde.
i
Hier ist der Berater nich mehr auf dem neuesten Stand. Das BSG hat zwischenzeitlich entschieden und seine Rechtssprechung bestätigt.

http://www.kanzlei-blaufelder.com/bsg-k ... dwigsburg/

Verfasst: 12.01.2015, 13:43
von broemmel
Moin,

also über die Daten und die Öffnungszeiten der Arztpraxis wundere ich mich auch. Und vor allem wie die genauen Daten häppchenweise hier präsentiert werden.


Naja. Sei es wie es ist...
Wenn die Ärztin tatsächlich am 31.12. eine körperliche Untersuchung und eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vorgenommen hat würde ich Widerspruch einlegen. Das kann die Ärztin ja bestimmt schriftlich aufführen.