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Sonderkündigungsrecht - erstmalige Erhebung Zusatzbeitrags

Verfasst: 25.12.2014, 12:28
von stuttgarter
Hallo Zusammen,

habe gestern einen Brief von der TKK mit dem Inhalt "Information zur Beitragsreform" bekommen.

In dem Brief steht dir, dass....Sie mit der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrags ein Sonderkündigungsrecht haben. Dies können Sie bis zum Ablauf des Monats wahrnehmen, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird- also bis zum 31. Januar 2015...

Ich möchte eh zur BKK Metzingen wechseln, habe auch schon das Kündigungsschreiben vorbereitet.

Nur meine Frage ist nun, wenn ich den Kündigungsbrief am Samstag, den 27.12 zur Post bringe, ist die Frage, mit dem Sonderkündigungsrecht, dann schon die Kündigung zum 31.12.2014 wirksam?

Da ich ja noch auf die Kündigungsbestätigung von der TKK abwarten muss. Um meinem Antrag und die Kündigungsbestätigung zusammen bei der BKK Metzingen einreichen zu können. Nicht, dass die TKK mich zum 31.12 kündigt und ich dann Anfang Januar 2015 keine Krankenversicherung habe, wenn die Kündigungsbestätigung von der TKK erst 14 Tage später eintrifft.

Kennt sich jemand damit aus? Ab wann das Sonderkündigungsrecht gilt/ zu welchem Monat?

Vielen Dank im Voraus!

Verfasst: 25.12.2014, 12:41
von Lady Butterfly
du kannst selbstverständlich deine Mitgliedschaft bei der TK kündigen - maßgeblich ist der Eingang der Kündigung bei der TK

wenn die Kündigung noch in diesem Jahr bei der TK eingeht, endet die Mitgliedschaft zum 28.02.2015

wenn du weniger als 18 Monate bei der TK versichert bist oder die Kündigung erst im Januar bei der TK eingeht, endet die Mitgliedschaft dort zum 31.03.2014

Die TK ist verplichtet, dir eine Kündigungsbestätigung zuzusenden, in der sie dir das Ende der Mitgliedschaft mitteilt. Dies muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen geschehen.

Mit dieser Kündigungsbestätigung kannst du dich dann an die neue Kasse wenden - normalerweise kümmert sich die neue Kasse dann um alles weitere.

Wichtig für dich ist, dass die neue Kasse eine Mitgliedsbescheinigung ausstellt und dass diese Mitgliedsbescheinigung innerhalb der Kündigungsfrist deinem Arbeitgeber vorliegt.

Verfasst: 25.12.2014, 12:47
von stuttgarter
Super, vielen Dank für die schnelle und hilfreche Antwort :D

Verfasst: 25.12.2014, 19:22
von amerin
Lady Butterfly hat geschrieben:wenn du weniger als 18 Monate bei der TK versichert bist [...] endet die Mitgliedschaft dort zum 31.03.2014
Wie das? Wo steht das soweit die Kündigung noch im Dezember 2014 zugeht? §175 SGB V bisherige Fassung jedenfalls nicht:
alt S. 5 (geltend für Kündigungseinreichungen bis 31.12.14): "kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung [...] gekündigt werden."

D.h., auch bei weniger als 18 Monaten Mitgliedszeit kann im Dez. '14 zu Ende Feb. '15 außerordentlich wegen einem bekannten ZB ab 1.1.15 gekündigt werden.

neu S. 5 (geltend für Kündigungseinreichungen ab 1.1.15) spricht auch nichts gegen die beschriebene Kündigungsweise: "kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird."

Zusatzbeitrag ist Zusatzbeitrag ;)

Verfasst: 26.12.2014, 20:34
von Lady Butterfly
amerin hat geschrieben:
Lady Butterfly hat geschrieben:wenn du weniger als 18 Monate bei der TK versichert bist [...] endet die Mitgliedschaft dort zum 31.03.2014
Wie das? Wo steht das soweit die Kündigung noch im Dezember 2014 zugeht? §175 SGB V bisherige Fassung jedenfalls nicht:
alt S. 5 (geltend für Kündigungseinreichungen bis 31.12.14): "kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung [...] gekündigt werden."

D.h., auch bei weniger als 18 Monaten Mitgliedszeit kann im Dez. '14 zu Ende Feb. '15 außerordentlich wegen einem bekannten ZB ab 1.1.15 gekündigt werden.

neu S. 5 (geltend für Kündigungseinreichungen ab 1.1.15) spricht auch nichts gegen die beschriebene Kündigungsweise: "kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird."

Zusatzbeitrag ist Zusatzbeitrag ;)
soweit ich weiß, beginnt das Sonderkündigungsrecht mit Inkraftreten des Zusatzbeitrages d. h. mit dem 01.01.2015 und gilt für 2 Monate - vgl. auch das Rundschreiben, S. 37
Das Mitglied muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten der Beitragssatzerhöhung sein Sonderkündigungsrecht ausüben.
und auch Beispiel 12
Beitragssatzerhöhung zum 01.08.2008
Kündigungszeitraum vom 01.08. bis 30.09.2008
Die Kündigung muss der Krankenkasse spätestens vorliegen bis zum 30.09.2008
aber das Sonderkündigungsrecht spielt sowieso nur dann eine Rolle, wenn stuttgarter noch keine 18 Monate bei seiner Kasse versichert ist

Verfasst: 06.02.2015, 16:44
von amerin
Lady Butterfly hat geschrieben:und auch Beispiel 12
Beitragssatzerhöhung zum 01.08.2008
Kündigungszeitraum vom 01.08. bis 30.09.2008
Die Kündigung muss der Krankenkasse spätestens vorliegen bis zum 30.09.2008