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Mißlungener KK-Wechsel, was tun?

Verfasst: 10.12.2014, 16:51
von SpiegelLeser
Ich bin im öffentlichen Dienst und freiwillig gesetzlich krankenversichert bei GKV1.
Die Kündigung gegenüber GKV1 habe ich fristgemäß ausgesprochen mit Versicherungsende 30.11.2014.

Meiner vermeintlich neuen GKV2 habe ich die Kündigungsbestätigung von GKV1 sowie den Aufnahmeantrag am 21.11.2014 (Freitag)
eingereicht.

Bei der GKV1 handelt es sich um eine große Ersatzkasse mit einem dichten Filialnetz und bei GKV2 um eine relativ kleinen Betriebskrankenkasse.

Anstatt mir sofort eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen, schickt mir GKV2 Unterlagen zu ihrem Prämienprogramm und einen Vordruck
zur elektronischen Gesundheitskasse.

Weil bis zum 28.11.2014 noch keine Mitgliedsbescheinigung vorlag, rief ich bei GKV2 an.
Dort wurde mir fernmündlich gesagt, mein Arbeitgeber wäre bereits informiert und eine Mitgliedsbescheinigung würde mir mit der Post
geschickt.

Am 1. Dezember 2014 rief ich wieder bei GKV2 an. Nun wurde behauptet, GKV2 hätte meinem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung
per Fax am 28.11.2014 geschickt.

Leider stellt sich nun heraus, dass GKV2 kein Fax geschickt hat, sondern meinem Arbeitgeber per Brief mit Versanddatum 28.11.2014
eine Mitgliedsbescheinigung geschickt hat.

Mein Arbeitgeber stellt sich nun quer, weil die Mitgliedsbescheinigung ihm erst nach dem 30.11.2014 vorlag.
Er beruft sich hierbei auf § 175 Abs.4 Satz 4 SGB V und sagt, eine wirksame Kündigung sei nicht zustandegekommen.

Durch den mißlungenen Wechsel entsteht mir ein finanzieller Schaden von über 300 Euro. Dieser ergibt sich aus dem Prämienprogramm
von GKV2, einer Dividende und einem Zuschuss zur professionellen Zahnreinigung.

Hat jemand Vorschläge, wie ich nun agieren könnte?

Verfasst: 10.12.2014, 17:28
von Czauderna
Hallo,
nun, wenn du erneut bei deiner alten Kasse kündigst, dann kannst du deinen "Schaden " (Durch den mißlungenen Wechsel entsteht mir ein finanzieller Schaden von über 300 Euro. Diese ergibt sich aus dem Prämienprogramm
von GKV2, einer Dividende und einem Zuschuss zur professionellen Zahnreinigung
. ) in Grenzen halten, lediglich die Prämie dürfte dir entgehen - wie schade.
Deine Frage habe ich so verstanden, dass du nun zwar bei deiner alten Kasse bleiben willst bzw. musst, du aber gerne von deiner neuen Kasse 300,00 € "Schadensersatz" haben möchtest ?.
Tut mir leid, aber dazu habe ich keinen Rat - liegt aber wahrscheinlich daran, dass ich bei einer Kasse arbeite, die keine Prämien ausgezahlt hat und auch privat der Meinung bin, dass Prämien an "Neukunden" sich nicht gehören. Dass Du gerne die Prämie hättest verstehe ich - du warst sicher nie krank, hat nur immer deinen Beitrag entrichtet, da steht dir eine Prämie auch zu.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 10.12.2014, 17:40
von SpiegelLeser
Czauderna hat geschrieben: Tut mir leid, aber dazu habe ich keinen Rat - liegt aber wahrscheinlich daran, dass ich bei einer Kasse arbeite, die keine Prämien ausgezahlt hat und auch privat der Meinung bin, dass Prämien an "Neukunden" sich nicht gehören.
Es handelt sich um keine Prämie nur an "Neukunden", sondern richtet sich an alle Mitglieder der GKV2. Die Prämie wird ausgezahlt, wenn man sich gesund verhält. Für bestimmte Kriterien gibt es je 25 Euro. Etwa wenn man Nichtraucher ist, oder wenn man Gesundheitskurse besucht.
Was hieran verwerflich sein soll kann ich nicht erkennen.

Diese Prämie gibt es für jedes Kalenderjahr. Weil die GKV2 die Mitgliedsbescheinigung zu spät herausgeschickt, kann ich für 2014 keine Prämie erhalten. Das in meinem Augen ein finanzieller Verlust.

Verfasst: 10.12.2014, 17:52
von SpiegelLeser
Czauderna hat geschrieben: Deine Frage habe ich so verstanden, dass du nun zwar bei deiner alten Kasse bleiben willst bzw. musst, du aber gerne von deiner neuen Kasse 300,00 € "Schadensersatz" haben möchtest ?.
Meine Frage ist dahin zu verstehen, dass ich auch nach einer Möglichkeit suche, doch noch zum 1. Dezember 2014 zur neuen GKV2 zu wechseln.

§ 175 Abs.4 Satz 4 SGB V liest sich wie folgt
Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
Hier ist von keinem Arbeitgeber die Rede. Mein Arbeitgeber beruft sich aber hierauf. Es wäre sehr schön, wenn mir das jemand erklären könnte.
Vor allem der Halbsatz "oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist" könnte mir doch weiterhelfen: Erst, wenn ich krank bin, muss ich eine Absicherung nachweisen. Gegenüber wem ist auch nicht spezifiziert, oder?

Vielen Dank!

Verfasst: 10.12.2014, 19:13
von GerneKrankenVersichert
SpiegelLeser hat geschrieben:
Diese Prämie gibt es für jedes Kalenderjahr. Weil die GKV2 die Mitgliedsbescheinigung zu spät herausgeschickt, kann ich für 2014 keine Prämie erhalten. Das in meinem Augen ein finanzieller Verlust.
Ich würde mich fragen, ob es mir die 300,-- € wert sind, bei einer Kasse versichert zu sein, die

Variante 1 noch nicht mal einen simplen Kassenwechsel hinbekommt oder
Variante 2 einen Kassenwechsel versemmelt, um die Prämie zu sparen.

Beide Varianten würden bei mir ein Gefühl der Unsicherheit für den Fall der Fälle (ich erkranke schwer und bin auf die Leistungsbereitschaft der Kasse angewiesen) hinterlassen.

Verfasst: 10.12.2014, 20:04
von Poet
@Spiegelleser: Deine neu gewählte Kasse musste in Deinem Fall bis 30.11. eine Mitgliedsbescheinigung sowohl an die alte Kasse als auch an den Arbeitgeber senden. Nur ersteres ist im §175.4 gemeint. Den Beweis dass die MB fristgerecht versandt wurden muss die neue Kasse nun antreten und das wird schwer denn Papier ist geduldig... Ein Briefumschlag wird nicht mehr da sein und der AG ev. einen Eingangsstempel auf die MB gedonnert haben. Schlechte Karten...

Dir entsteht kein finanzieller Schaden. Du bekommst die Prämien welche Du mit Deinen Beiträgen finanzierst nur etwas später, vielleicht lässt sich die neue Kasse auch auf Auszahlung/Anerkennung von Nachweisen vor der Mitgliedschaft ein. Fällt aber alles unter das Motto: Je mehr Sie tanken um so mehr sparen Sie.

Verfasst: 10.12.2014, 20:10
von Lady Butterfly
SpiegelLeser hat geschrieben:§ 175 Abs.4 Satz 4 SGB V liest sich wie folgt
Zitat:

Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Hier ist von keinem Arbeitgeber die Rede. Mein Arbeitgeber beruft sich aber hierauf. Es wäre sehr schön, wenn mir das jemand erklären könnte.
Vor allem der Halbsatz "oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist" könnte mir doch weiterhelfen: Erst, wenn ich krank bin, muss ich eine Absicherung nachweisen. Gegenüber wem ist auch nicht spezifiziert, oder?
doch:
§ 175 Abs. 3 Satz 1 SGB V hat geschrieben:Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen.
§ 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V hat geschrieben: Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
Daraus ergibt sich, dass die Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse innerhalb der Kündigungsfrist der "zur Meldung verpflichteten Stelle" - also deinem Arbeitgeber vorzulegen ist.

wie du auf die Idee kommst, dass du die Absicherung im Krankheitsfall erst nachweisen musst, wenn tatsächlich ein Krankheitsfall eingetreten ist, weiß ich ehrlich gesagt nicht :?

es gibt allerdings auf dieser Grundlage auch noch weitere Ausführungen zu diesem Thema...
§ 175 Abs. 6 SGB V hat geschrieben:Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldungen und Mitgliedsbescheinigungen nach dieser Vorschrift einheitliche Verfahren und Vordrucke fest.
das hat der Spitzenverband hier gemacht:
http://www.tk.de/centaurus/servlet/cont ... lrecht.pdf

unter Punkt 4 findet sich das folgendes...
Ein Krankenkassenwechsel ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
g) die Mitgliedsbescheinigung der gewählten Krankenkasse wird der zur Meldung verpflichteten Stelle bzw. der abgewählten Krankenkasse (wenn keine zur Meldung verpflichtete Stelle vorhanden ist) innerhalb der Kündigungsfrist vorgelegt
du siehst also, dein Arbeitgeber macht alles richtig

im Übrigen bin ich der gleichen Meinung wie GKV

Verfasst: 10.12.2014, 20:20
von broemmel
Der Arbeitgeber verhält sich korrekt. Deine gewählte Kasse hat Mist gemacht.

Beantworte Dir mal die Fragen von GKV.

Verfasst: 10.12.2014, 23:05
von heinrich
wenn die Euronen locken, dann setzt der Verstand aus.


Du kaufst doch auch kein Auto, wenn es keine Räder hat, also nichts kann.


Außerdem, wenn die neue KK sooooo toll ist, dann soll diese dir doch dieses Problem lösen.

Hier fragst du evt. Menschen, die aaabsolut keine Ahnung haben.

Verfasst: 10.12.2014, 23:58
von broemmel
Wer billig kauft, kauft halt doppelt

Verfasst: 11.12.2014, 10:59
von ippuj
@Spiegelleser: Deine neu gewählte Kasse musste in Deinem Fall bis 30.11. eine Mitgliedsbescheinigung sowohl an die alte Kasse als auch an den Arbeitgeber senden. Nur ersteres ist im §175.4 gemeint. Den Beweis dass die MB fristgerecht versandt wurden muss die neue Kasse nun antreten und das wird schwer denn Papier ist geduldig... Ein Briefumschlag wird nicht mehr da sein und der AG ev. einen Eingangsstempel auf die MB gedonnert haben. Schlechte Karten...
Das sehe ich anders. Der Versicherte ist verpflichtet, der zur Meldung verpflichteten Stelle (bzw. bei freiwilliger Versicherung der Vorkasse) durch Vorlage der Mitgliedsbescheinigung den Nachweis einer Krankenversicherung zu erbringen, nicht die neue Kasse. §175 SGB V spricht immer nur von der Verpflichtung des "Versicherten" oder des "Mitglieds" zur Vorlage der Mitgliedsbescheinigung, nie von einer derartigen Verpflichtung der (neuen) Krankenkasse.

Ich habe hier täglich Fälle auf meinem Tisch, bei denen ich das Zustandekommen des Kassenwechsels ablehne, weil uns als Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung nicht (rechtzeitig) vorlag.

Wenn ein Versicherter die Kasse wechseln will, dann muß er sich auch darum kümmern, daß alle Bedingungen erfüllt sind. Die neue Krankenkasse bietet zwar immer an, sich darum zu kümmern, aber prinzipiell liegt es in der Verantwortung (und im Interesse) des Wechslers; da bin ich ganz mitleidslos.

Verfasst: 11.12.2014, 11:20
von Poet
@ippuj: Ja und nein. Neben dem Gesetz gibt es eine gemeinsame Verlautbarung aller Kassen zum Kassenwahlrecht. Hier auszugsweise:

bei Eintritt von Versicherungspflicht:
4.2.1. Die Mitgliedsbescheinigung kann der zur Meldung verpflichteten Stelle auch direkt von der gewählten Krankenkasse zugeleitet werden.

bei einem Kassenwechsel:
4.2.1.2 Die Mitgliedsbescheinigung kann der zur Meldung verpflichteten Stelle auch direkt von der gewählten Krankenkasse zugeleitet werden.

wenn keine Stelle zur Meldung vorhanden ist (z.B. frw. versicherte Selbstständige)
4.2.2 Die Mitgliedsbescheinigung kann der bisherigen Krankenkasse auch direkt von der gewählten Krankenkasse zugeleitet werden.


Wenn die Kasse also diesen "Service" übernimmt, dann muss es aber auch klappen. Hier in dem Fall hätte die neue Kasse bei Erkennen am 28.11. durch rechtzeitigen/erneuten Versand der MB an den AG und MB sicherheitshalber an die Vorkasse das Zustandekommen der Mitgliedschaft erreichen können.

Du als Arbeitgeber kannst auch gar nicht anders handeln wenn die MB nicht rechtzeitig vorliegt.

Verfasst: 11.12.2014, 14:13
von ippuj
@Poet: Die gemeinsame Verlautbarung ist mir auch bekannt. Es handelt sich dabei jedoch um eine Kann-Regelung, damit ändert sich nichts an der eigentlichen Verantwortung des Versicherten, die Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Oder, anders gesagt: Wenn die Mitgliedsbescheinigung nicht vorliegt, ist es das Problem des Versicherten. Auf Basis dieser Verlautbarung kann er die Verantwortung nicht abwälzen.

Ich sehe nicht ein, daß sich die Versicherten da gerne aus der Verantwortung stehlen wollen. Wie gesagt, wenn ich die Kasse wechseln will, dann muß ich auch dafür sorgen, daß alles glatt läuft (und ich habe selbst in der Vergangenheit mehrfach die Kasse gewechselt).

Verfasst: 11.12.2014, 15:55
von Poet
ippuj hat geschrieben:und ich habe selbst in der Vergangenheit mehrfach die Kasse gewechselt.
...schreib nicht solche Sachen, der Zorn aller Kassenmitarbeiter hier ist Dir gewiss. :-)

Verfasst: 11.12.2014, 19:28
von GerneKrankenVersichert
ippuj hat geschrieben: Ich sehe nicht ein, daß sich die Versicherten da gerne aus der Verantwortung stehlen wollen. Wie gesagt, wenn ich die Kasse wechseln will, dann muß ich auch dafür sorgen, daß alles glatt läuft (und ich habe selbst in der Vergangenheit mehrfach die Kasse gewechselt).
Er hat sich doch gekümmert. Aber die Kasse hat aus welchen Gründen auch immer ihre Zusage nicht eingehalten.