Höhe des Krankengelds bei vorheriger Entgeltumwandlung (bAV)
Verfasst: 08.12.2014, 11:19
Hallo zusammen und einen schönen Tag
ein Arbeitnehmer (AN) bezieht reguläres Krankengeld nach SGB V nach dem Ende der EFZ durch den Arbeitgeber. Den von der Krankenkasse (KV) berechneten Krankengeldbetrag konnte der AN nicht nachvollziehen und bat die KV um Erläuterung. Erkenntnis ist dadurch aber nicht eingetreten
Kann jemand den Rechenweg der KV nachvollziehen?
Der AN erhielt als monatliches Festgehalt laufend 2.000 EUR brutto; es wurden keine Einmalzahlungen geleistet. Von diesen 2.000 EUR brutto wandelte er 86,71 EUR pro Monat um als Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) im Wege der Direktversicherung. Der Arbeitgeber legte noch 13,29 EUR als Zuschuss drauf (enspricht historischem Betrag von ehemals 26 DM als VL-Zuschuss). Insgesamt zahlte der Arbeitnehmer somit 100 EUR pro Monat in die betriebliche Altersvorsorge ein.
Die Gehaltsabrechnung des AN im Monat vor Eintritt der AU sah so aus:
---------------------------------------------------
Bruttogehalt 2.000
./. Direktvers.-Umwandlung 86,71
+ Zuschuss Arbeitgeber 13,29
./. Zuschuss Arbeitgeber 13,29
(LSt-Brutto 1.913,29 / SV-Brutto 1.913,29)
./. LSt 189,66
./. SolZ 6,32
./. KV 156,89
./. PV 19,61
./. RV 180,81
./. AV 28,70
= Netto 1.418,01
./. Abführung Beitrag bAV 100,-
= Auszahlung 1.331,30
-----------------------------------
Die KV hat zur Berechnung der Krankengeldhöhe 10 Rechenschritte vorgenommen:
1.)
Fiktive Berechnung eines Nettogehalts ohne die bAV aus dem Bruttoarbeitsentgelt von 2.000 (Brutto 2.000, LStKl.1, konfessionslos, 0.5 Kinder)
= 1.379,74 netto fiktiv
2.)
Ermittlung des täglichen Bruttoregelentgelts:
Gehalt ist nach Monat bemessen, also 2.000 : 30 = 66,67
3.) Ermittlung der täglichen Entgeltumwandlung:
86,71 monatlich : 30 = 2,89 pro Kalendertag
4.)
Ermittlung des täglichen Nettoregelentgelts mit Entgeltumwandlung:
Tägl. Regelentgelt ./. tägl. Entgeltumwandlung
66,67 ./. 2,89 = 63,78
5.)
Zwischenergebnis: Regelentgelt 63,78 x 70% = 44,65 (=vorläufiges Bruttokrankengeld)
Zwischenergebnis: Nettogehalt fiktiv 1.379,74 : 30 = 45,99 (=tägliches fiktives Nettogehalt)
6.)
Ermittlung der Nettoentgeltumwandlung:
Ermitlung des prozentualen Verhältnisses zwischen Regelentgelt und fiktivem Nettogehalt:
fiktives Nettogehalt 45,99 : Regelentgelt ohne Umwandlung 66,67 = Faktor 0,69
Nettoentgeltumwandlung = 2,89 x 0,69 = 1,99
7.)
Ermittlung des Nettoentgelts:
Nettoentgelt = 45,99 ./. 1,99 = 44,00
8.)
Zwischenergebnis: Nettoentgelt 44,00 x 90% = 39,60
9.)
Vergleich:
44,65 aus 5.) ist größer als 39,60 aus 8.)
10.)
Ergebnis:
39,60 ist das Bruttokrankengeld.
-----------------------------------------
Der AN rechnet dagegen mit Werten aus der Gehaltsabrechnung:
SV-pflichtiges Brutto-Arbeitsentgelt letzter abgerechn. Monat = 1.913,29
Netto-Arbeitsentgelt laut Gehaltsabrechnung = 1.418,01
Einmalzahlungen -keine-
Höhe des Krankengeldes 70% vom mtl. SV-Brutto = 1.339,30 €
Höhe des Krankengeldes max aber 90% vom Netto = 1.276,21 €
Höhe des Krankengeldes 70% vom tägl. SV-Brutto = 44,64 €
Höhe des Krankengeldes max aber 90% vom tägl. Netto = 42,54 €
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Die beiden Rechenwege kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Aber welcher ist "richtig" ?
Gruß
Jens
ein Arbeitnehmer (AN) bezieht reguläres Krankengeld nach SGB V nach dem Ende der EFZ durch den Arbeitgeber. Den von der Krankenkasse (KV) berechneten Krankengeldbetrag konnte der AN nicht nachvollziehen und bat die KV um Erläuterung. Erkenntnis ist dadurch aber nicht eingetreten
Kann jemand den Rechenweg der KV nachvollziehen?
Der AN erhielt als monatliches Festgehalt laufend 2.000 EUR brutto; es wurden keine Einmalzahlungen geleistet. Von diesen 2.000 EUR brutto wandelte er 86,71 EUR pro Monat um als Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) im Wege der Direktversicherung. Der Arbeitgeber legte noch 13,29 EUR als Zuschuss drauf (enspricht historischem Betrag von ehemals 26 DM als VL-Zuschuss). Insgesamt zahlte der Arbeitnehmer somit 100 EUR pro Monat in die betriebliche Altersvorsorge ein.
Die Gehaltsabrechnung des AN im Monat vor Eintritt der AU sah so aus:
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Bruttogehalt 2.000
./. Direktvers.-Umwandlung 86,71
+ Zuschuss Arbeitgeber 13,29
./. Zuschuss Arbeitgeber 13,29
(LSt-Brutto 1.913,29 / SV-Brutto 1.913,29)
./. LSt 189,66
./. SolZ 6,32
./. KV 156,89
./. PV 19,61
./. RV 180,81
./. AV 28,70
= Netto 1.418,01
./. Abführung Beitrag bAV 100,-
= Auszahlung 1.331,30
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Die KV hat zur Berechnung der Krankengeldhöhe 10 Rechenschritte vorgenommen:
1.)
Fiktive Berechnung eines Nettogehalts ohne die bAV aus dem Bruttoarbeitsentgelt von 2.000 (Brutto 2.000, LStKl.1, konfessionslos, 0.5 Kinder)
= 1.379,74 netto fiktiv
2.)
Ermittlung des täglichen Bruttoregelentgelts:
Gehalt ist nach Monat bemessen, also 2.000 : 30 = 66,67
3.) Ermittlung der täglichen Entgeltumwandlung:
86,71 monatlich : 30 = 2,89 pro Kalendertag
4.)
Ermittlung des täglichen Nettoregelentgelts mit Entgeltumwandlung:
Tägl. Regelentgelt ./. tägl. Entgeltumwandlung
66,67 ./. 2,89 = 63,78
5.)
Zwischenergebnis: Regelentgelt 63,78 x 70% = 44,65 (=vorläufiges Bruttokrankengeld)
Zwischenergebnis: Nettogehalt fiktiv 1.379,74 : 30 = 45,99 (=tägliches fiktives Nettogehalt)
6.)
Ermittlung der Nettoentgeltumwandlung:
Ermitlung des prozentualen Verhältnisses zwischen Regelentgelt und fiktivem Nettogehalt:
fiktives Nettogehalt 45,99 : Regelentgelt ohne Umwandlung 66,67 = Faktor 0,69
Nettoentgeltumwandlung = 2,89 x 0,69 = 1,99
7.)
Ermittlung des Nettoentgelts:
Nettoentgelt = 45,99 ./. 1,99 = 44,00
8.)
Zwischenergebnis: Nettoentgelt 44,00 x 90% = 39,60
9.)
Vergleich:
44,65 aus 5.) ist größer als 39,60 aus 8.)
10.)
Ergebnis:
39,60 ist das Bruttokrankengeld.
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Der AN rechnet dagegen mit Werten aus der Gehaltsabrechnung:
SV-pflichtiges Brutto-Arbeitsentgelt letzter abgerechn. Monat = 1.913,29
Netto-Arbeitsentgelt laut Gehaltsabrechnung = 1.418,01
Einmalzahlungen -keine-
Höhe des Krankengeldes 70% vom mtl. SV-Brutto = 1.339,30 €
Höhe des Krankengeldes max aber 90% vom Netto = 1.276,21 €
Höhe des Krankengeldes 70% vom tägl. SV-Brutto = 44,64 €
Höhe des Krankengeldes max aber 90% vom tägl. Netto = 42,54 €
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Die beiden Rechenwege kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Aber welcher ist "richtig" ?
Gruß
Jens