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Beitragseinstufung freiwlg. KV/Unterstützung der Eltern

Verfasst: 20.11.2014, 12:43
von Summerland
Hallo,

ich studiere und musste mein Studium wegen einer Depression erst einmal unterbrechen. Meine Eltern haben mir seit Beginn der Erkrankung finanziell den Rücken freigehalten und mir im Monat zwischen ca. 1000-1600 Euro überwiesen, je nachdem welche Ausgaben anlagen. Das werden sie wohl auch weiterhin tun, bis ich mein Studium hoffentlich wieder aufnehmen kann.

Ich habe von meiner KV jetzt gerade Unterlagen zur Beitragseinstufng erhalten, weil ich aufgrund meines Alters nicht mehr über die studentische KV laufen kann, sondern mich freiwillig versichern muss. Ich habe allerdings keine Ahnung, was ich unter Einkommen eintragen soll und vor allem nicht, welche Summe, denn ich bekomme ja kein einheitliches „Gehalt“ o.ä. Ist die Unterstützung meiner Eltern überhaupt ein „Einkommen“? Finde das alles ziemlich kompliziert.
Da die finanzielle Belastung für meine Eltern eh schon groß ist, frage ich mich vor allem auch, wie hoch der Beitrag am Ende wohl etwa ausfallen wird?

Ich würde mich freuen, wenn Ihr mir dazu etwas sagen könntet.
LG, Maike

Verfasst: 23.11.2014, 11:05
von Poet
@Maike: Um auszurechnen wie hoch Dein Beitrag sein wird müsste man wissen in welcher Phase des Studiums Du bist und ob Du noch andere Einkünfte hast.

Die unregelmäßigen "Subventionen" Deiner Eltern sind kein Einkommen und müssen nicht angegeben werden.

Verfasst: 23.11.2014, 17:29
von heinrich
Hallo Poet,

Deine Aussage, dass die Barunterstützung durch die Eltern KEINE beitragspflichtigen Einnahme sei , halte ich für bedenklich.

Hast Du hierzu eine Quelle in der Fachliteratur oder Rechtsprechung ??


Poet. Nicht dass Du mich falsch verstehst. Ich würde die Beitragsfreiheit gerne begrüßen, denn dies würde mir viel Ärber in der täglich Praxis sparen.
Daher meine Frage, ob Du dazu eine rechtlich basierte Fundstelle hast.

Verfasst: 23.11.2014, 18:51
von Poet
@heinrich: Hierbei handelt es sich imho um Aufwendungsersatz für Ausgaben, keine pauschalen gleichbleibenden Zuwendungen. Dieser steht nicht wie in den BeitragsverfG. beschrieben zum Verbrauch zur Verfügung sondern wird ja nach Einzelfall von den Eltern übernommen, z.B. Kauf einer Waschmaschine, Begleichen der Mietschuld...

Verfasst: 24.11.2014, 13:06
von Summerland
Hallo,

danke für die Antworten.

Ich befinde mich in der Abschlussphase meines Studiums (= die Abschlussarbeit steht eigentlich an); aufgrund meiner Erkrankung, die überraschend wie ein "Überfall" kam, bin ich seit etwa einem halben Jahr nicht mehr in der Lage zu studieren (=Urlaubssemester) oder meinen Lebensunterhalt zu verdienen. Meine Eltern unterstützen mich zurzeit also nicht sporadisch, sondern regelmäßig. Ich hoffe, dass ich diesen Mist bald in den Griff bekomme, kann es aber leider nicht erzwingen und weiß deshalb nicht, wie lange das noch so sein wird (=Ende ungewiss). Solange ist die Unterstützung meiner Eltern mein einziges "Einkommen". Sie machen es zwar gerne, aber leicht ist es auch nicht für sie. Deshalb belastet mich diese anstehende Neueinstufung der Krankenkasse (von der ich ihnen noch nicht erzählt habe) und ich hoffe, dass diese am Ende nicht so hoch ausfallen wird.

Wird die Unterstützung meiner Eltern also tatsächlich nicht als Einkommen gewertet? Wenn nein, was gebe ich dann bei der Kasse an?

Verfasst: 25.11.2014, 07:57
von heinrich
ich sehe es als beitragspflichtige Einnahme an.

Du als Versicherter hast Einnahmen anzugeben. Ob diese dann beitragspflichtig sind, entscheidet die Krankenkasse.

Poet: als Rechtsquelle sehe ich § 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler.

dort dann folgenden Satz:
Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen m i n d e r n d e Berücksichtigung von Zwecksetzung einzelner Einnahmenfinet
n i c h t statt.

Poet: wenn Du eine klarere Rechtsquelle hast, dann teil sie gerne mit. Ich suche auch danach. Ich würde mich echt freuen.

Fragesteller: der Mindestbetrag zur freiw. Versicherung wird aus 921,67 EUR berechnet.

Wenn Deine Eltern also nicht mehr als 921,67 EUR "Unterstützung" für Dich leisten würden, dann würde auch keine höherer Beitrag als der Mindestbetrag rauskommen.

Verfasst: 25.11.2014, 09:14
von Bully
heinrich hat geschrieben:ich sehe es als beitragspflichtige Einnahme an.



Wenn Deine Eltern also nicht mehr als 921,67 EUR "Unterstützung" für Dich leisten würden, dann würde auch keine höherer Beitrag als der Mindestbetrag rauskommen.
Hallo heinrich,

als beitragspflichtige Einnahme, sehe ich es auch.

um es mal ganz korrekt aufzudröseln

es heißt ja,
Die Beitragsbelastung für diese Mitglieder muss die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes berücksichtigen. Die Satzungen der Krankenkassen sehen deshalb vor, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel gehören, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten,

darum meine Frage

gelten Naturalien, als geldwerte Einnahmen. ??

Gruß Bully

Verfasst: 25.11.2014, 10:54
von KKA
Bully hat geschrieben: .....darum meine Frage

gelten Naturalien, als geldwerte Einnahme
1. Dem Fragesteller kann nur empfohlen werden, die elterliche Unterstützung in bar zu empfangen

2. Naturalien = geldwerte Einnahmen? Ein Scherz, vermute und hoffe ich zugleich. Ist das stete Atmen beitragsfrei? :D :wink:

Gruß
KKA

Verfasst: 25.11.2014, 14:22
von broemmel

Verfasst: 25.11.2014, 14:39
von Poet
@heinrich & bully: Ausnahme/Anstrich Nr. 5 in der Einleitung lässt den Kassen eine Möglichkeit, mit den Zuwendungen der Eltern großzügig im Sinne des Studenten umzugehen wenn diese eben nicht pauschal und gleichbleibend erfolgen. Die Übernahme der Mietkosten, des Kaufpreises der Waschmaschine oder die Bahncard etc. lassen sich auch nicht zum Lebensunterhalt verbraten. ;-)

http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... 122013.pdf

@summerland: Aus den bisherigen Informationen müsstest Du Deine Lösung sehen.

Verfasst: 25.11.2014, 16:32
von Summerland
Hallo,

danke für die rege Beteiligung.

Ich gehe jetzt also davon aus, dass die Unterstützung meiner Eltern als beitragspflichtige Einnahme gewertet wird. Hier scheint mir weitgehend Übereinstimmung zu herrschen, soweit ich folgen konnte (?).

Doch welche Summe gebe ich bei der Kasse an? Meine Eltern haben mir, wie anfangs geschrieben, im letzten halben Jahr Summen zwischen 1000 und 1600 Euro überwiesen. Den Mittelwert? Und wenn ich diesen Mittelwert angeben würde (oder eine andere Summe), welcher Beitrag wird dabei am Ende herauskommen? Über die 921,67 Euro sind wir auf alle Fälle gekommen. :(

Verfasst: 25.11.2014, 17:48
von KKA
Ich glaube es nicht @ broemmel (danke für die Links) .....da werden Kost und Logie tatsächlich geldwertig zur Beitragspflicht bewertet.. Oh je...man lernt nie aus und kommt aus dem Staunen nicht heraus.. :shock:

Ich habe jetzt dreimal tief eingeatmet...und widme mich schnell eines anderen Themas :wink:

Gruß
KKA

Verfasst: 25.11.2014, 18:55
von Poet
@summerland: Nein, ich sehe das nicht generell so. Siehe meinen Link, Ausnahmeregelungen in der Einleitung, Anstrich 5.

Tipp: Bei der Beitragseinstufung geht es bei Dir weniger um die Vergangenheit sondern um das "jetzt." Bis wohin der Beitrag sowieso gleich ist, egal was Du reinschreibst, weißt Du jetzt auch.

Verfasst: 25.11.2014, 20:15
von Summerland
Poet hat geschrieben:@summerland: Nein, ich sehe das nicht generell so. Siehe meinen Link, Ausnahmeregelungen in der Einleitung, Anstrich 5.
Wie es aussieht, bin ich als „Nichtprofi“ mit diesem Thema wohl ein bisschen überfordert. Sorry dafür, aber ich der Argumentation leider nicht ganz folgen und frage deshalb noch einmal nach: Unter Spiegelstrich 5 der Einleitung lese ich: „Die Einnahme stellt lediglich einen Ersatz für entstandene Aufwendungen dar und besitzt daher keinen Einnahmencharakter mit der Konsequenz, dass sie nicht der Beitragspflicht unterliegt.“ Den Ersatz für entstande Aufwendungen hast Du wie Folgt erklärt:
Poet hat geschrieben:@heinrich: Hierbei handelt es sich imho um Aufwendungsersatz für Ausgaben, keine pauschalen gleichbleibenden Zuwendungen. Dieser steht nicht wie in den BeitragsverfG. beschrieben zum Verbrauch zur Verfügung sondern wird ja nach Einzelfall von den Eltern übernommen, z.B. Kauf einer Waschmaschine, Begleichen der Mietschuld...
Ich bin mir nicht sicher, ob das auf meinen Fall zutrifft, denn meine Eltern stellen mir ja regelmäßig Geld zur Verfügung, damit ich Miete, Versicherungen, öffentlichen Nahverkehr, Krankenasse und andere laufende Kosten decken kann, aber eben auch Essen/Trinken/Haushaltsdinge und alles was sonst so anfällt = meine gesamten Ausgaben. Es sind zwar keine gleichbleibenden Zahlungen, sondern sie richten sich nach dem Bedarf, aber seit April habe ich immer mindestens 1000 Euro erhalten. Meinst Du immer noch, das fällt unter "Aufwendungsersatz"? Wenn ja, wäre ich Dir für eine nochmalige Erklärung dankbar. Ich muss gestehen, dass mir bei diesen ganzen Fachbegriffen inzwischen der Kopf schwirrt :oops:
Poet hat geschrieben: Tipp: Bei der Beitragseinstufung geht es bei Dir weniger um die Vergangenheit sondern um das "jetzt." Bis wohin der Beitrag sowieso gleich ist, egal was Du reinschreibst, weißt Du jetzt auch.
Ich muss gestehen, auch das verstehe ich nicht ganz: Die Kasse interessiert sich doch für die Vergangenheit, sonst würde sie keine Einkommensnachweise wie etwa Kontoauszüge verlangen, die bei mir ja erkennen lassen, dass ich über die Mindestgrenze gekommen bin. Da meine Eltern ihre Zahlungen kaum an die Mindestgrenze der Krankenkasse anpassen werden, werde ich wohl auch weiterhin über diese Grenze kommen.

Ich habe das Gefühl, ich bin wohl ein schwieriger Fall :(

Verfasst: 25.11.2014, 20:51
von Czauderna
Hallo,
ich sehe das so - als regelmäßige Einnahmen würde ich in diesem Fall den Sachbezugswert für freie Kost und Wohnung ansetzen, der liegt unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze. Bei anderen Zuwendungen der Eltern in Form von Geld kommt es eben darauf an ob eine Regelmäßigkeit vorliegt und ob dadurch, unter Anrechnung des Sachbezugswertes die Mindestbeitragsbemessungsgrenze überschritten wird.
Gruss
Czauderna