Ich grübele gerade.
Ein Arbeitnehmer verdient oberhalb der JAEG und ist derzeit privat versichert.
Zum 01.12.2014 reduziert er die Arbeitszeit um 50 %; die JAEG für 2014 wird aber noch überschritten, der mtl. Verdienst liegt jedoch unterhalb.
Im Jan. 2015 hat er ebenfalls die Arbeitszeit um 50 % reduziert. Mtl. betrachtet liegt er weiterh unterhalb der JAEG. Es ist geplant ggf. ab Febr. 2015 die Arbeitszeit auf 75 % anzuheben. Spielt dies eine Rolle?
Reicht nicht aus, dass er unterhalb der JAEG liegt?
Es gab früher mal eine sog. Verlautbarung des Spibus zum Thema "Versicherungsfreiheit etc".
Unterschreitung der JAEG / Versicherungspflicht
Moderator: Czauderna
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hier die Meinung der DRV:
und hier ist das Rundschreiben der Spitzenverbände vom 08.03.2007:
http://www.tk.de/centaurus/servlet/cont ... eiheit.pdf
wenn ich dich richtig verstehe, wird die Arbeitszeit ab 01.12.2014 auf 50% der gewöhnlichen Arbeitszeit reduziert und ab dem 01.02.2015 wieder auf 75% angehoben und das Jahresarbeitsentgelt liegt in den Jahren 2014 und 2015 (voraussichtlich) oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Quelle: http://www.deutsche-rentenversicherung- ... 13.2.2.2.9Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
In der Krankenversicherung unterliegen Arbeitnehmer nur dann der Versicherungspflicht, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sind von Beginn der Beschäftigung an versicherungsfrei bzw. scheiden nach Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe der Beschäftigung zum Ende des Kalenderjahres aus der Krankenversicherungspflicht aus (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB V). Das bisherige zusätzliche Erfordernis, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überschritten haben musste (sog. dreijährige Wartefrist), fiel zum Ende des Jahres 2010 weg. Die vorgenannten Regelungen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern traten bereits zum 31.12.2010 in Kraft. Damit schieden diejenigen Personen, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze (des Jahres 2010) überstieg, die aber zum Ende des Jahres 2010 die sog. dreijährige Wartefrist noch nicht erfüllten, bereits zum Jahresende 2010 aus der Versicherungspflicht aus. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze belief sich im Kalenderjahr 2010 auf 49.950 Euro ("allgemeine" Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V). Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 ausschließlich privat krankenversichert waren, betrug die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Kalenderjahr 2010 45.000 Euro ("besondere" Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V).
Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze kann auch durch Zusammenrechnung einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung mit einer bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten zweiten oder weiteren für sich gesehen geringfügig entlohnten und damit versicherungspflichtigen Beschäftigung eintreten. Arbeitnehmer, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung und einer geringfügig entlohnten Beschäftigung eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt dadurch die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, werden auch in der weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung zunächst krankenversicherungspflichtig. Die Krankenversicherungspflicht endet in beiden Beschäftigungen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der Mehrfachbeschäftigung auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. (vgl. Beispiel 27 in Abschnitt R21 >>(SGB IV § 8 R21)).
Nähere Einzelheiten sind im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zu versicherungs- und mitgliedschaftsrechtlichen Auswirkungen der Regelungen des GKV-FinG vom 15.12.2010 geregelt [>>](ISRV:RS:15.12.2010 20-10-10-02).
Nach der für die Zeit vom 02.02.2007 - 31.12.2010 geltenden Fassung unterlagen Arbeitnehmer gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 SGB V nur dann der Versicherungspflicht, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überstieg und in den letzten 3 Kalenderjahren nicht überstiegen hat. Wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endete die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wurde, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überstieg. Nähere Einzelheiten sind im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Versicherungsfreiheit bei Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen vom 08.03.2007 geregelt.
und hier ist das Rundschreiben der Spitzenverbände vom 08.03.2007:
http://www.tk.de/centaurus/servlet/cont ... eiheit.pdf
wenn ich dich richtig verstehe, wird die Arbeitszeit ab 01.12.2014 auf 50% der gewöhnlichen Arbeitszeit reduziert und ab dem 01.02.2015 wieder auf 75% angehoben und das Jahresarbeitsentgelt liegt in den Jahren 2014 und 2015 (voraussichtlich) oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze?