EUKV/ Folgeversicherung

Moderator: Czauderna

werther123
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EUKV/ Folgeversicherung

Beitrag von werther123 » 08.11.2014, 15:54

Hallo,

ich bin seit kurzem bei einer EUKV versichert, diese ist von der BaFin zum Geschäftsbetrieb zugelassen. Trotz dessen wird die EUKV (morganprice) nicht als Folgeversicherung von der meiner ehemaligen deutschen GKV (TKK) anerkannt und man bucht weiter den Beitrag ab.
Sicherlich kann ich den Beitrag zurückbuchen ,nur wollte ich Mahnungen der TKK aus dem Weg gehen und benötige daher die Bestätigung der Kündigung bei der TKK. Bisherige Schreiben mit Hinweis auf die Zulassung der EUKV -morganprice - waren wirkungslos.

Wie sollte ich vorgehen?

ErnstXV
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Beitrag von ErnstXV » 08.11.2014, 17:42

Hallo werther123!

"Zufällig" bin ich beim gleichen EU-Versicherer. "Natürlich" sträubt sich auch meine Kasse dagegen. Das geht nun schon über mehrere Wochen so, aber letztendlich wird der Kasse nichts anderes überbleiben, als mich zu "entlassen". Im Übrigen sind hier im Forum schon einige Leute unterwegs, die den "Absprung" geschafft haben. Gruß ErnstXV

Poet
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Beitrag von Poet » 08.11.2014, 19:59

@werther: Lass Dir vom Bafin schriftlich bestätigen dass die KV des EWR-Anbieters die Anforderungen nach §193VVG erfüllt und lege es der Kasse vor. Die Kasse kann nicht anders handeln.

Bekommst Du diese Bestätigung nicht dann entspricht die KV nicht den Kriterien welche eine für D geltende Absicherung haben muss und die Kasse darf die Mitgliedschaft gar nicht beenden.
Ich gehe mal davon aus, dass Du Dich auch mit den Risiken einer privaten Versicherung, speziell von einem EWR-Versicherer intensiv beschäftigt hast.

werther123
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Beitrag von werther123 » 08.11.2014, 21:01

Danke für den Tip!

ErnstXV
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Beitrag von ErnstXV » 08.11.2014, 23:02

Poet hat geschrieben:@werther: Lass Dir vom Bafin schriftlich bestätigen dass die KV des EWR-Anbieters die Anforderungen nach §193VVG erfüllt und lege es der Kasse vor. Die Kasse kann nicht anders handeln.
Theoretisch schon... die Praxis sieht allerdings anders aus....:( Gruß ErnstXV

Poet
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Beitrag von Poet » 08.11.2014, 23:38

...auch in der Praxis. Man muss halt unterscheiden ob der EWR-Dienstleister vom Bafin für D zugelassen ist und ob dessen PKV dem VVG entspricht. Sind zwei paar Schuhe. Vorher damit beschäftigen oder einen Experten beauftragen vermeidet Doppelzahlung.

ErnstXV
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Beitrag von ErnstXV » 09.11.2014, 08:32

Die Kasse sagt erstmal kategorisch: NEIN!
Trotz "Bafin" und "Versicherungsbescheinigung" warte ich seit 3 Monaten(!) auf meine "Anerkennung"... Gruß ErnstXV

Poet
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Beitrag von Poet » 09.11.2014, 09:38

...sagt denn die Bescheinigung vom Bafin aus dass es sich um eine KV nach §193 VVG handelt?

ErnstXV
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Beitrag von ErnstXV » 09.11.2014, 13:18

.... ja, das sagt sie aus! ErnstXV

Poet
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Beitrag von Poet » 09.11.2014, 14:16

...und mit welchem Grund lehnt die Kasse denn das Ende der Mitgliedschaft ab? Gibt es dazu etwas schriftliches?

Poet
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Beitrag von Poet » 09.11.2014, 14:17

Doppelpost
Zuletzt geändert von Poet am 09.11.2014, 22:35, insgesamt 1-mal geändert.

Poet
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Beitrag von Poet » 09.11.2014, 14:19

Doppelpost
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ErnstXV
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Beitrag von ErnstXV » 09.11.2014, 20:37

Sicher gibt es etwas "schriftliches", aber die Kasse hält es anscheinend nicht für nötig, ihre "Entscheidung" zu begründen ... aber wie sollte sie es auch?
Sie legt die Gesetze nach ihren "Interessen" aus, und vertraut ansonsten auf die Unbedarftheit (Dummheit) ihrer "Kunden"- und dass die irgendwann mürbe werden und aufgeben.

Poet
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Beitrag von Poet » 09.11.2014, 21:00

...Deine Begründung ist Quatsch, außerdem kann es ja kein leeres Schreiben sein. Also was steht denn drin weshalb/ob die Nachfolgeversicherung nicht anerkannt wird/werden kann?

werther123
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EUKV/ Folgeversicherung

Beitrag von werther123 » 09.11.2014, 21:55

Mein erstes Schreiben nach vorheriger telefonischer Mahnung hinsichtlich der Bestätigung der Kündigung.

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Ich habe am 26.6.2014 die Kündigung meiner Mitgliedschaft zum 31.08.2014 gefaxt.
Am 27.08.2014 wurde der Folgeversicherungsnachweis, ebenfalls per Fax, nachgereicht.
Beide Faxberichte finden Sie im Anhang dieses Schreibens.
Nach § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V wird die Kündigung wirksam, „wenn das Mitglied innerhalb der
Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine
Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall
nachweist.“
Ihnen wurde durch das Versicherungsunternehmen unmissverständlich bestätigt, dass im
vorliegenden Vertrag die Voraussetzungen einer substitutiven Krankenversicherung im Sinne des
§193 Abs. 3 VVG erfüllt sind.
Der Versicherer Morgan Price / Aria Insurance Ltd. ist von der obersten Aufsichtsbehörde BaFin als
EWR-Dienstleister zugelassen (Registernummer 9320) und berechtigt auch in Deutschland seine
Tarife anzubieten.
Daher bitte ich Sie freundlich, die Kündigung zu bestätigen.

Vielen Dank!

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Das Schreiben der TKK
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……………………………………………….
Die Kündigung wird wirksam wenn der TKK innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Meldebescheinigung nachgewiesen wird. (§175 Abs.4 Sätze 3 und 4 SGV V)
Bei einem Austritt aus dem System der gesetzlichen Krankenversicherung benötigen wir einen Nachweis (z.B. des privaten Krankenversicherungsunternehmen) über das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall.

Mit der Regelung möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass jeder in Deutschland krankenversichert ist.
Mit dem Schreiben vom 2. September 2014 teilten sie uns mit, dass Sie sich bei der morganprice versichern möchten.

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) entscheidet über die Zulassung einer privat organisierten Solidargemeinschaft oder Unterstützungskasse.

Nach Informationen der des GKV-Spitzenverbandes kann die von Ihnen gewählte Versicherung nicht anerkannt werden, da diese Versicherung nicht der gesetzlichen Anforderungen des § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V entspricht.
Deshalb sind wir verpflichtet die freiwillige Mitgliedschaft über das Kündigungsdatum fortzuführen.

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