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Nachversicherung
Verfasst: 30.10.2014, 13:39
von ccly
Hallo,
ín meinem Fall geht es darum das ich mein Arbeitsverhältnis gekündigt habe.
Austrittsdatum 03.07.2014.
Beim Arbeitsamt habe ich mich nicht gemeldet, weil ich keine fremde Leistungen beziehen und mich selbst um eine neue Arbeitstelle kümmern wollte.
Nun habe ich das Problem das die IKK mir sagt ich müsste mich wegen einem Tag der die Nachversicherung überschreiten würde selbst nachwirkend freiwillig
Diese habe ich auch gefunden. Da die Firma mich zu einem Montag, zwecks Einarbeitung einstellen wollte, fiel das Eintrittsdatum auf den 04.08.2014.versichern.
Ich bin der Meinung das aber anders gerechnet wird.
Zum einen habe ich den Artikel bei Finanztip gefunden:
finanztip.de/gkv-nachgehender-leistungsanspruch/
In dem Artikel heißt es:
Beispiel: Ihr Arbeitsverhältnis endet am 31. Dezember und Sie beginnen als Arbeitnehmer zum 1. Februar eine neue versicherungspflichtige Tätigkeit. In diesem Fall brauchen Sie sich in der Zwischenzeit (bis zu 1 Monat) nicht freiwillig zu versichern. Sie erhalten die gleichen Leistungen der Krankenversicherung, als ob Sie "normal" versichert wären.
Ebenfalls im Gesetzbuch
gem. § 188BGB 2 in dem es heißt:
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
In Folge dessen würde das doch bedeuten das die Nachversicherung bis 03.08.2014 gilt und ich zeitgemäß wieder angemeldet war.
Ein Monat wird aus Benennung der Zahl gerechnet und nicht nach Tagen.
Ausnahme: Bankrecht, dort sind 30 Tage üblich. Bei Versicherungsangelegenheiten müsste doch aber das Privatrecht gelten, oder irre ich mich da?
Für Ihre Hilfe bin ich Ihnen sehr dankbar!
Mit freundlichen Grüßen
Verfasst: 30.10.2014, 17:15
von Czauderna
Hallo,
hier gilt kein Privatrecht sondern die Vorschriften des SGB und danach hat sich die Kasse zu richten.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 30.10.2014, 19:27
von Lady Butterfly
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
hier gilt kein Privatrecht sondern die Vorschriften des SGB und danach hat sich die Kasse zu richten.
Gruss
Czauderna
das ist richtig, aber was die Fristenberechnung betrifft, verweist das SGB auf das BGB
§ 188 Abs. 2 BGB hat geschrieben:Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
zunächst mal: ich bin keine Fristenspezialistin
§ 190 Abs. 2 SGB V hat geschrieben:Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet.
das wäre hier also der 03.07.2014
§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB V hat geschrieben: Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
meine Meinung...
Fristbeginn: 03.07.2014
Fristablauf: 02.08.2014 (...der Tag, der dem 03. vorhergeht ist der 02. zuzüglich einen Monat wäre 02.08.)
du bist ab dem 04.08.2014 beschäftigt - also fehlt tatsächlich ein Tag
welcher Tag steht denn im Arbeitsvertrag? 01.08.2014 oder 04.08.2014?
Verfasst: 30.10.2014, 20:16
von heinrich
ich habe mich in den letzten Wochen sehr intensiv mit der Fristenberechnung beschäftigt, weil es da kuriose Fallgestaltungen gibt, die auf den ersten Blick so aussehen, als wären die Lücken größer als 1 Monat, sind es aber tatsächlich nicht (dazu später mehr)
Hallo Fragesteller. Wie Du evt. bemerkst kann nicht jeder meiner Vorantwortgeber Deinen Sachverhalt genau erkennen. Ich auch nicht.
Falls die letzte Mitgliedschaft am 3.7.2014 endetet (also auch an diesem 3.7.2014 noch eine Mitgliedschaft bestand)
beginnt die Frist am nächsten Tage; am 4.7.2014
Sie endet (ein Monat später minus 1 Tag) am 3.08.2014
".....Tage v o r hergeht, der durch seine...Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht."
ALSO: Zwischenfazit: die Frist nach § 19 SGB V (dem nachgehenden Leistungsanspruch) läuft vom 4.7.- 3.8.2014.
Wenn nun eine neue Mitgliedschaft am 4.8.2014 begonnen hat,
ist die Frist N I C H T überschritten.
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kurioser Fall aus der Praxis:
Ende Mitgliedschaft 28.01.2014. Neue Mitgliedschaft ab 1.3.2014
Viele meinen: dat is ja mehr als 1 Monat.
Rechtlich ist es aber nicht mehr als ein Monat.
Grund: die Frist beginnt am 29.1. und endet 1 Monat später minus 1 Tag ,also am 28.02.2014
und damit ist der Zeitraum von 29.01. bis 28.02.2014 komplett vom
§ 19-Zeitraum abgedeckt.
Bei Schaltjahr ist andere Lösung angesagt: !!!!!!
Anfangstag der Frist entspricht.
Verfasst: 30.10.2014, 23:32
von ccly
Hallo,
Sachverhalt:
Beim letzten Arbeitgeber Austrittsdatum: 03.07.2014
(Es wurden in jedem Fall noch Abgaben entrichtet, da sich die 3 Tage des Juli aus Urlaubsabgeltung gestalten. )
Neuer Arbeitgeber: Eintrittsdatum: 04.08.2014
Und die Krankenkasse sagt es würde ein Tag überschritten sein.
Ging eben darum wie die Dauer ein Monat definiert wird.
Und wie ich jetzt der KK begründen kann, das dies nicht der Fall ist.
Hoffe man hat es jetzt besser verstanden.
Verfasst: 31.10.2014, 09:09
von broemmel
Begin der Frist am 04.07. Ende des Monats am 03.08.
Da hat sich die Kasse bei Dir verrechnet.
Verfasst: 02.11.2014, 12:53
von heinrich
es sei denn, dass das Arb-Verh am 30.06.2014 und die Abgeltung als Einmalzahlung verlängerte NICHT die Mitgliedschaft.
Die Frage ist also: wann endete die Mitgliedschaft aufgrund dieses Arb-Verhältnisses.
FRAGESTELLER:
Was steht denn auf der Meldung zur Sozialversicherung drauf
30.06.14 oder 3.7.14 ???
Du hast diese doch sicher erhalten !!! von Deinem ehemaligen Arbeitsgeber
Verfasst: 02.11.2014, 13:49
von Lady Butterfly
die Frage ist nicht nur, wann die Beschäftigung offiziell endete, sondern auch, wann die andere Beschäftigung offiziell begonnen hat..... erst dann ist es möglich, eine Antwort zu geben.
vielleicht wurde die erste Beschäftigung zum 30.06. gekündigt - und der ausstehende Urlaub wurde ausgezahlt, ohne die Beschäftigung zu verlängern. Vielleicht hat man sich aber auch auf das Beschäftigungsende 03.07. geeinigt oder es wurde mit einer Kündigungsfrist von x Wochen gekündigt.
vielleicht steht im Arbeitsvertrag als Beginn der 01.08., die Beschäftigung wurde aber erst am 04.08. (Montag) aufgenommen
wir wissen es nicht genau... und es kommt häufig vor, dass es wegen solcher Kleinigkeiten zu Überschneidungen von Beschäftigungen kommt.
Verfasst: 02.11.2014, 14:57
von ccly
Hallo,
hab mich drauf bezogen genauso wie es auf der Lohn und Gehaltsabrechnung steht.
Beim alten Arbeitgeber steht drauf: Austrittsdatum: 03.07.2014
Beim neuen Arbeitgeber steht drauf: Eintrittsdatum: 04.08.2014
Gruß.
Verfasst: 02.11.2014, 17:28
von Lady Butterfly
ccly hat geschrieben:Hallo,
hab mich drauf bezogen genauso wie es auf der Lohn und Gehaltsabrechnung steht.
Beim alten Arbeitgeber steht drauf: Austrittsdatum: 03.07.2014
Beim neuen Arbeitgeber steht drauf: Eintrittsdatum: 04.08.2014
Gruß.
und welche Daten stehen im Arbeitsvertrag bzw. auf der Kündigung/im Aufhebungsvertrag?
Verfasst: 02.11.2014, 18:24
von ccly
Kündigung habe ich abgeschickt zum nächstmöglchen Termin.
Also ohne explizit genanntes Datum in der Kündigung
War dann zuerst eigentlich der 30.06. Wobei die letzen 2 Wochen des Juni auch schon Urlaubsabgeltung waren.
Da sich aber dann später noch rausstellte das ich 3 Tage zusätzlich noch Urlaub hatte die erst später reingerechnet wurden, wurde der 1. Bescheid mit Abmeldedatum 30.06.14 zu 03.07.14 geändert. Hat der Steuerberater meines ehemaligen Chefs extra geändert damit ich noch 3 Tage länger bei meiner Versicherung gemeldet bin.
Also demnach ergab sich das neue Austrittsdatum: 03.07.14
Dieses Schreiben wurde der Krankenkasse auch zugeschickt.
Die Dame am Telefon sagte mir das durch das Austrittsdatum mit 03.07.04 und dem Eintrittsdatum 04.08.14
(Mein Arbeitsvertrag beginnt am 04.08.14, ebenso wie Eintrittsdatum in Versicherung)
nach ihrer Berechnung eben einen Tag wäre, der über die Frist hinausginge und ich somit nicht Nachversichert wäre und mich freiwillig versichern soll.
Also wie gesagt, auf allen Papieren
Austrittsdatum: 03.07.2014
Eintrittsdatum 04.08.2014
Verfasst: 03.11.2014, 19:35
von heinrich
dies ist NICHT mehr als 1 Monat im Sinne des § 19 SGB V.
Dies muss man bei uns im 1. Lehrjahr können.
Verfasst: 03.11.2014, 20:02
von CiceroOWL
Der Monat wird kaufmänisch mit 30 Tagen angenommen, Fristbeginn ist der 04.07.2014 00:00 Fristende ist der 03.08.204 24:00 = 30 Tage. Die Tage am 03.07 und am 04.08. 14 sind jeweils mit SV pflichtigen Entgelt belegt, somit besteht an / ab diesen Tagen jeweils eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. diie Rahmenfrist ergibt sich so wie Heinrich es dargelegt hat nach § 19 SGB V, die Fristberechnung nach § 26 SGB X.
Verfasst: 05.11.2014, 19:12
von ccly
Vielen, vielen Dank für Eure Hilfe!
Habe der Krankenkasse gestern ein Fax geschickt.
Jetzt heißt es abwarten.
Ich werde weiter berichten
Verfasst: 06.11.2014, 16:16
von ccly
Die Krankenkasse hat mir auf die Mailbox gesprochen.
Das sie mein Fax bekommen und sich bei der Berechnung vertan hat
und sie vermerkt das die Sache erledigt ist.
Ich freue mich sehr. Nochmal vielen Dank für die Hilfsbereitschaft.