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Krank während Ruhenszeitraum
Verfasst: 26.10.2014, 00:53
von Pferdenärrin
Hallo liebe Wissende,
also wenn Jemand in dem Zeitraum der Urlaubsabgeltung wo ja der ALG 1 Anspruch ruht arbeitsunfähig erkrankt, ist dieser dann in eine "gesetzliche Lücke" gefallen oder bekommt er Krankengeld?
Wenn ja, in welcher Höhe?
In der Höhe in der der Wiederbewilligungsantrag ALG 1 bewilligt worden wäre?
Oder in der der Höhe in der schon einmal KG vor einem halben Jahr gezahlt worden ist wegen der gleichen Krankheit aber Anspruch noch nicht erschöpft?
Oder wird das KG neu berechnet nach dem letztem Gehalt?
Und bekommt dieser das ab Beginn AU oder ab Ende Ruhenszeitraum?
Und würde sogar ggfl. die Anspruchsdauer ALG 1 noch erhöht werden oder die AU Tage vom Anspruch des ALG gemindert?
Habe diese Antorten in den schwer zu verstehenden Gesetzbüchern nicht gefunden und erbitte eure Unterstützung.
Vielen Dank für Aufklärung und eine gute Nacht
Re: Krank während Ruhenszeitraum
Verfasst: 26.10.2014, 02:08
von zangengeburt
Pferdenärrin hat geschrieben:Hallo liebe Wissende,
also wenn Jemand in dem Zeitraum der Urlaubsabgeltung wo ja der ALG 1 Anspruch ruht arbeitsunfähig erkrankt, ist dieser dann in eine "gesetzliche Lücke" gefallen oder bekommt er Krankengeld?
Wenn ja, in welcher Höhe?
In der Höhe in der der Wiederbewilligungsantrag ALG 1 bewilligt worden wäre?
Oder in der der Höhe in der schon einmal KG vor einem halben Jahr gezahlt worden ist wegen der gleichen Krankheit aber Anspruch noch nicht erschöpft?
Oder wird das KG neu berechnet nach dem letztem Gehalt?
Und bekommt dieser das ab Beginn AU oder ab Ende Ruhenszeitraum?
Und würde sogar ggfl. die Anspruchsdauer ALG 1 noch erhöht werden oder die AU Tage vom Anspruch des ALG gemindert?
Habe diese Antorten in den schwer zu verstehenden Gesetzbüchern nicht gefunden und erbitte eure Unterstützung.
Vielen Dank für Aufklärung und eine gute Nacht
Ich wollte dir helfen,aber jetzt hab ich dein Problem erkannt, du bekommst kein ALG I weil du noch Ansprüche aus deinen gekündigten Arbeitsverhältnis hast.
So was wie Urlaubsgeld oder Abfindung.
Ok da könnte ich nur raten. Sorry!
Verfasst: 26.10.2014, 08:22
von broemmel
Zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bist du entweder freiwillig versichert oder in der Familienversicherung.
Bei beiden Möglichkeiten besteht kein Anspruch auf Krankengeld.
Verfasst: 26.10.2014, 19:08
von Pferdenärrin
Danke zangengeburt, ja es ist etwas schwierig, daher hab ich mich an dieses Forum gewandt.
Und broemmel, nein! Ich bin weder freiwillig versichert, noch in einer Familienversicherung. Bin zudem auch Single. Hat mir das Amt auch nix von gesagt als ich mich meldete, sagten nur ich bekomme erst später Leistung weil ich mich sozusagen als im Urlaub befinde, nachträglich und dafür die Urlaubsabgeltung zum Leben habe. Wer muss denn im 'Urlaub zusätlich KV bezahlen?
Mein Anspruch auf ALG1 ruht wegen Abgeltung Urlaub, welchen ich nicht in Anspruch nehmen konnte - aber dennoch bin ich krankenversichert! Hoffe ich - zahle nämlich nix, mir wurde nur erklärt ich bekomme nix, aber nicht dass ich noch extra zahlen muss.
Nur wenn ich ein paar Tagen der Ruhenszeitraum abgelaufen ist, ich aber noch weiterhin krank geschrieben bin (was ich wohl sein werde) denke ich mal nicht, dass ALG 1 gezahlt wir, da ich ja nicht arbeitsfähig bin.
Also ihr seht, es ist selbst für die Experten schwer. Aber vielleicht kommt ja noch jemand vorbei der sich auskennt. Danke
PS
Das wäre ja noch schöner und diskreminierend, wenn ich, weil ich nicht sofort wie jeder andere ALG bekomme noch ne KV latzen müsste.
Doppelbestrafung - das kann doch nicht sein.
Da wäre ja jeder der Urlaub nehmen durfte besser gestellt, nein broemmel das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen - und ich hoffe es auch nicht, weil ich war ja beim Arzt.
Verfasst: 26.10.2014, 19:52
von Czauderna
Hallo,
wie ich es sehe greift bei dir die "Sperrzeit-KV", d.h. auch ohne direkten Leistungsbezug bis zu über das Arbeitsamt bei deiner bisherigen Kasse krankenversichert. Meines Wissens nach greift die aber erst ab dem 29. Tag der Arbeitslosigkeit und für den Zwischenzeitraum, wenn du keinen Anspruch auf Familienversicherung hast besteht der nachgehende Leistungsanspruch - schreibe uns doch mal, ab wann genau dur Arbeitsunfähig bist und wann der Arzt die Bescheinigung ausgestellt hat - und noch viel wichtiger, an wen hast du diese Bescheinigung wann geschickt ?.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 26.10.2014, 20:15
von broemmel
Wenn ich das richtig verstanden habe ruht das Arbeitslosengeld nicht wegen einer Sperrzeit sondern es ruht für die Dauer des Zeitraums der Urlaubsabgeltung.
Wenn der Zeitraum über 1 Monat andauert besteht keine Krankenversicherung. Es gibt keinen nachgehenden Leistungsanspruch und das Arbeitsamt zahlt auch keine Krankenversicherung. Es besteht die Pflicht für eine KV. Also entweder eine freiwillige oder eine obligatorische KV. Beide ohne Krankengeldanspruch.
Nach dem ruhen des Anspruches stehst du bei AU nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Wenn das Arbeitsamt ALG zahlt ist alles gut. Wenn nicht, bleibt die bisherige Versicherung bestehen. Und auch weiter ohne KRG Anspruch.
Verfasst: 26.10.2014, 20:20
von Czauderna
Hallo,
das wäre nun wirklich interessant - Keine Leistung wegen Sperrzeit weil selbst gekündigt oder keine Sperrzeit durch Arbeitsamt - das muesste doch zu klären sein ?.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 26.10.2014, 20:28
von GerneKrankenVersichert
Meines Wissens gibt es zu der von broemmel beschriebenen Konstellation bereits ein Gerichtsurteil, damals noch mit dem 5,1,13, aber die obligatorische Anschlussversicherung führt bei bestimmten Konstellationen dazu, dass noch nicht einmal ein nachgehender Leistungsanspruch auf Krankengeld besteht. Wenn es richtig schlecht läuft, fällt man tatsächlich durch alle Maschen des sozialen Netzes.
@Pferdenärrin
bitte gib an:
Ende des Arbeitsverhältnisses
Ruhen des Arbeitslosengeld bis
Arbeitsunfähig ab, ggf. bis, festgestellt am
Verfasst: 26.10.2014, 21:07
von Pferdenärrin
Mein Gott ihr macht mir echt Angst
Also wenns was an den Gesetzen ändert:
Ende des Arbeitsverhältnisses: 15.10.2014
Ruhen des Arbeitslosengeld bis: 20.10.2014
Arbeitsunfähig ab, ggf. bis, festgestellt am: 17.10-27.10 und 24.10-03.11.2014
Ich lese den ganzen Tag, habe folgendes gefunden:
Gemäß § 157 Abs. 2 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhält bzw. zu beanspruchen hat. Die Regelung bezweckt, dass ein Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Arbeitsentgelt vermieden werden soll. Solange Sie noch Leistungen beziehen, die ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis haben, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ihr ehemaliger Arbeitgeber ist zur Abgeltung des Urlaubs verpflichtet (§ 7 Abs. 4 BurlG), unabhängig davon ob Sie dies beantragt haben oder nicht.
Daher hat die Agentur für Arbeit zu Recht festgestellt, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Urlaubsabgeltung ruht.
Sie sind seit dem 15.05.2012 arbeitsunfähig erkrankt. Grundsätzlich wird gemäß § 146 SGB III Arbeitslosengeld während einer Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen weitergezahlt. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie WÄHREND des Bezuges Arbeitslosengeld arbeitsunfähig erkrankt sind. Da Sie während eines Ruhenszeitraumes arbeitsunfähig erkrankt sind und somit Arbeitslosengeld nicht tatsächlich bezogen haben, haben Sie leider keinen Zugang zur Leistungsfortzahlung nach § 146 SGB III.
Sie haben aber meines Erachtens Anspruch auf Krankengeld von Ihrer Krankenkasse.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Personen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier ist wieder problematisch, dass Sie, als Sie arbeitsunfähig erkrankten, keine Leistungen bezogen haben, da Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund einer Urlaubsabgeltung ruhte. Für diesen Fall regelt § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiter, dass erst ab dem zweiten Monat bei dem Erhalt einer Urlaubsabgeltung die Versicherungspflicht eintritt.
Für Sie einschlägig ist jedoch § 19 Abs. 2 SGB V. Hiernach besteht noch ein Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft ein Anspruch auf Leistungen, solange Sie keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies wird als sogenannter nachgehender Leistungsanspruch bezeichnet. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass gerade in solchen Fällen wie dem Ihren, ein durchgehender Leistungsanspruch sichergestellt ist.
Die Krankenkasse verweigert Ihnen daher meines Erachtens zu Unrecht die Zahlung von Krankengeld. Sie haben ab dem 15.05.2012 Anspruch auf Krankengeld, der Erhalt der Urlaubsabgeltung führt NICHT zum Ruhen des Krankengeldes, weil es sich bei der Urlaubsabgeltung um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V handelt.
Sie sollten daher schnellstmöglich Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse einlegen. Wenn die Ablehnung Ihnen schriftlich inkl. korrekter Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt wurde, haben Sie nach Zugang des Bescheides einen Monat Zeit Widerspruch einzulegen. Sollte diese Ein-Monats-Frist bereits verstrichen sein, besteht noch die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen.
Das ist aber auch nur ein Rat, weiß denn Jemand was nun stimmt. HILFE Bitte
Ich habe keinen Bescheid und keinen Auszahlungsschein, habe gerade mal gestern die zweite AU Bescheinigung auf den Postweg zur KK gebracht, wenn ich mittellos darstehe lasse ich mich lieber gesund schreiben und in diesem Zustand wird es eh makaber bei einem potentiellen Arbeitgeber vorstellig zu werden, aber Hauptsache jemand zahlt meinen Arzt den ich ja weiter konsultieren kann.
Von daher ist hier auch eine Unterstützung mehr als nötig. Bitte klärt mich in diesem Vorschriftendschungel auf, ich weiß inzwischen gar nichts mehr.
Danke
Verfasst: 27.10.2014, 09:11
von GerneKrankenVersichert
Der Knackpunkt ist, dass der nachgehende Anspruch nur dann besteht, wenn zwischen zwei Pflichtversicherungen höchstens ein Monat liegt. Wenn du jedoch zum Ende des Ruhenszeitraums des Arbeitslosengeldes arbeitsunfähig bist, nimmt die Agentur für Arbeit die Zahlung des Arbeitslosengeldes nicht auf und demzufolge entsteht keine Pflichtversicherung aufgrund des Arbeitslosengeldbezuges. Und schon entsteht kein nachgehender Anspruch, stattdessen musst du selbst den Beitrag zahlen.
Ende des Arbeitsverhältnisses: 15.10.2014
Ruhen des Arbeitslosengeld bis: 20.10.2014
Arbeitsunfähig ab, ggf. bis, festgestellt am: 17.10-27.10 und 24.10-03.11.2014
Wenn du ab 04.11.2014 wieder arbeitsfähig bist und dich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellst, wird der Sachverhalt wie folgt gelöst, immer vorausgesetzt, du warst versicherungspflichtig beschäftigt:
Ende Arbeitsverhältnis und Pflichtversicherung: 15.10.2014
Beginn ALG und Pflichtversicherung: 04.11.2014
Zwischenzeitraum höchstens ein Monat, kein Anspruch auf Familienversicherung, deshalb nachgehender Anspruch auf Krankengeld vom 18.10.14 (Tag nach ärztlicher Feststellung) bis 03.11.2014
Bist du über den 15.11.2014 hinaus arbeitsunfähig, sieht es wie folgt aus:
Ende Arbeitsverhältnis und Pflichtversicherung: 15.10.2014
kein Beginn von ALG und Pflichtversicherung innerhalb eines Monats, dadurch kein nachgehender Anspruch
Verpflichtung, eine obligatorische Anschlussversicherung ab 16.10.2014 mit eigener Beitragszahlung abzuschließen.
Verfasst: 27.10.2014, 09:49
von Pferdenärrin
Danke GKV, aber da versteh einer den Gesetzgeber.
Gerade wenn man länger krank ist, sollte man doch geschützt sein. Werden denn nicht vom KG auch Abzüge vorgenommen, sogar zur Arbeitslosenversicherung? Und ensteht dadurch nicht ein Anspruch.
Habe ich das richtig verstanden, die Kasse wartet jetzt einen Monat und schickt dann ne Aufforderung zur Beitragszahlung oder sie wartet das Ende der AU ab, falls geringer als einen Monbat schickt dann Geld und der Jemand wird sogar noch belohnt weil er für den 18.-19.10.2014 Leistung erhält die er bei ALG Bezug ohne Krankheit nicht erhalten hätte?
Kopfschüttel, die paar Tage bis 14.11.2014 kann man überbrücken aber wenn es Monate sind sollte eine solche Regelung eher her.
Verfasst: 27.10.2014, 14:06
von broemmel
Das ist richtig. Bei diesen möglichen Konstellationen kann die Kasse nur rückwirkend handeln.
Was tatsächlich zutrifft hängt von der Dauer Deiner Arbeitsunfähigkeit ab.
Nicht gut gelöst das Ganze und unter Umständen fällt man wirklich in so eine Gesetzeslücke.
Verfasst: 27.10.2014, 14:40
von Pferdenärrin
@czauderna
Ich habe keine Sperrzeit erhalten. Ich bekomme lediglich für ein paar Tage meinen Urlaub ausbezahlt. Das Arbeitsverhältnis war über eine ANÜ und von vornherein befristet, da wurde kein Urlaub gewährt sondern abgegolten. Das wollte der Kunde so und ich wurde auch nur für seinen Bedarf eingestellt.
Kann es vielleicht sein, dass diese Regelung bei Sperrzeiten gilt, wenn man sein AV schuldhaft verloren hat und nicht wenn man unverschuldet den Urlaubsanspruch durchgearbeitet hat und von der Abgeltung eh höchstens die Differenz zum ALG1 übrigbehält. Man hätte ich eigentlich darauf bestehen können den Urlaub zu nehmen, mit der Begründung also liebe Leute wenn ich in genau den Tagen einen schweren Autounfall habe und wochenlang im KH liege, dann bin ich finanziell ruiniert?
PS
@ Czauderna
Natürlich habe ich den kleinen Schein an die Agentur für Arbeit meiner Mitwirkungspflicht nach gesandt und den anderen zu meiner KK - kommen die woanders hin
Verfasst: 27.10.2014, 21:16
von Pferdenärrin
Bitte noch mal antworten.
GKV Du hast das so verständlich aufgebröselt, kannst Du mir bitte auch so leicht verständlich erklären warum das bei längerer Krankheit nicht gilt; habe folgendes gefunden
Quelle:
http://www.meyfa.de/sozialrecht/arbeits ... kript/762/
I. Urlaubsabgeltung (§ 157)
Der Anspruch ruht, wenn der Gekündigte noch eine Urlaubsabgeltung bekommt. Das ist einleuchtend, denn er soll nicht doppelt Bezüge erhalten. Zahlt der Arbeitgeber aber die vereinbarte Urlaubsabgeltung nicht und kommt es deswegen zu einer Gleichwohlgewährung gemäß § 157 Abs. 3 SGB III, führt dies wegen der von der Arbeitsagentur erbrachten Leistungen im Wege der Gleichwohlgewährung zu einer Kürzung des Bezugszeitraums, bis die Agentur für Arbeit das Geld vom Arbeitgeber tatsächlich bekommen hat (Schmitt Rn. 145). Darum muss sich aber der Arbeitnehmer im Zweifel selber kümmern. Es ist also Sache des Arbeitnehmers, die Urlaubsabgeltung auch tatsächlich zu erlangen.
In der Ruhenszeit ist der Gekündigte krankenversichert. Wegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2, 2 Alternative SGB III besteht auch nach Ablauf der Monatsfrist des § 19 Abs. 2 SGB V Versicherungsschutz in der Krankenversicherung.
Da steht nichts von in der Ruhenszeit ist der Gekündigte bis zu 29 Tagen krankenversichert.
Verfasst: 27.10.2014, 21:40
von broemmel
Worauf möchtest du hinaus?