Wiedereingliederung ohne vorherige Arbeitsunfähigkeit?
Verfasst: 19.10.2014, 19:35
Hallo zusammen,
ich bin nicht sicher, ob ich die richtige Kategorie gewählt habe, aber eine andere passt auch nicht so ganz.
Ich habe eine vielleicht etwas ungewöhnliche Frage. Ist es möglich, eine Wiedereingliederung zu machen, ohne vorher lange arbeitsunfähig zu sein? Es geht also um die Verhinderung einer kompletten Arbeitsunfähigkeit, weil die volle Arbeitsbelastung durch Depressionen nicht leistbar ist und sich negativ auf den Gesundheitszustand auswirkt. Eine komplette AU wäre allerdings auch nicht zuträglich, da die Arbeit Struktur und Sinn gibt.
Die "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V in der Fassung vom 14. November 2013 veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 27.01.2014 B4 in Kraft getreten am 28. Januar 2014" sagt:
Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.
Ist die nur eine nette Richtlinie oder gibt es da tatsächlich Möglichkeiten?
Für Tipps und Hinweise wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße
stellina
ich bin nicht sicher, ob ich die richtige Kategorie gewählt habe, aber eine andere passt auch nicht so ganz.
Ich habe eine vielleicht etwas ungewöhnliche Frage. Ist es möglich, eine Wiedereingliederung zu machen, ohne vorher lange arbeitsunfähig zu sein? Es geht also um die Verhinderung einer kompletten Arbeitsunfähigkeit, weil die volle Arbeitsbelastung durch Depressionen nicht leistbar ist und sich negativ auf den Gesundheitszustand auswirkt. Eine komplette AU wäre allerdings auch nicht zuträglich, da die Arbeit Struktur und Sinn gibt.
Die "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V in der Fassung vom 14. November 2013 veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 27.01.2014 B4 in Kraft getreten am 28. Januar 2014" sagt:
Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.
Ist die nur eine nette Richtlinie oder gibt es da tatsächlich Möglichkeiten?
Für Tipps und Hinweise wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße
stellina