Selbstsändig während verläng. Auszahlungszeitr. Elterngeld

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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braindrain
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Selbstsändig während verläng. Auszahlungszeitr. Elterngeld

Beitrag von braindrain » 15.10.2014, 12:24

Guten Tag,

meine Frau bezieht Elterngeld. Sie hat sich für die halbierte Auszahlungsvariante (also den verlängerten Auszahlungszeitraum) entschieden und ist für den gesamten Auszahlungszeitraum beitragsfrei bei der AOK versichert.

Nun ist der Bezugszeitraum zu Ende und sie befindet sich im verlängerten Auszahlungszeitraum. Sie hat gerade eine GmbH gegründet und ist alleiniger Gesellschafter ohne Anstellungsvertrag. Damit würde sich, lt. AOK, ihr Versicherungsstatus von pflichtversichert auf freiwillig versichert ändern (weil 100% seltstsändig) und sie müsse entweder die Beiträge für die freiwillige Versicherung zahlen oder sich privat versichern.

Ich bin der Meinung, dass die beitragsfreie Versicherung bei der AOK weiter läuft, bis der verlängerte Auszahlungszeitraum des Elterngeldes endet.

Ich habe im Internet recherchiert und leider keine wirklich belastbaren Aussagen gefunden. Das BMFSFJ schreibt in seiner Elterngeld-Broschüre:

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Wie ist die Krankenversicherung bei Bezug von Elterngeld und in der Elternzeit geregelt?

In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Pflichtmitgliedschaft fort, solange Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Auch die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter besteht während des Bezugs von Elterngeld oder während der Elternzeit fort. Wird das Elterngeld bei halbem Betrag auf die doppelte Anzahl von Monaten gedehnt, bleibt die Mitgliedschaft während des gesamten verlängerten Auszahlungszeitraums erhalten.

Aus dem Elterngeld sind weder Beiträge zu leisten noch wirkt es sich erhöhend auf aus anderen Gründen bestehende Beitragspflichten aus. Die Beitragsfreiheit gilt jedoch nur für das Elterngeld selbst, nicht für mögliche andere Einnahmen.
Der erste Absatz sagt m.E. ganz klar, dass die Pflichtversicherung erhalten bleibt. Aber der zweite Absatz weist darauf hin, dass die Beitragsfreiheit nur für das Elterngeld besteht.

Sie ist mit ihrer GmbH gerade erst in der Gründungsphase und hat auch keinen Anstellungsvertrag als Gesellschafter. Das heißt, sie wird bis zum Ende des des Auszahlungszeitraums auch voraussichtlich kein zu versteuerndes Einkommen erzielen.

Der AOK-Mitarbeiter meint aber nach wie vor, dass die Statusänderung von pflicht- in freiwillig versichert ausreiche, um die Beitragsfreiheit zu verwirken.

Leider komme ich hier nicht mehr weiter.
Deshalb bin ich für Tipps, Informationen und vielleicht auch Hinweise auf Rechtsgrundlagen sehr dankbar.

Beste Grüße

Rüdiger

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 15.10.2014, 12:31

Hallo,
solange sich eine GmbH. in der Gründungsphase befindet wird meines Wissens nach grundsätzlich eine hauptberufliche Selbständigkeit unterstellt, was tatsächlich einen Wechsel von Pflicht- in freiwillige Versicherung nach sich zieht - Mein erster Eindruck (ohne Gewähr) - die Beitragspflicht tritt ein.
Vielleicht kann sich noch ein anderer Experte melden.
Gruss
Czauderna

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 15.10.2014, 15:43

Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit führt zu einer Beendigung der Pflichtversicherung. Rechtsgrundlage ist der § 5 Abs. 5 SGB V in Verbindung mit dem § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__192.html

Die beitragspflichtigen Einnahmen, d. h. die Einnahmen, die zur Beitragsberechnung herangezogen werden, sind bei einer Pflicht- und einer freiwilligen Versicherung unterschiedlich.

Beitragspflichtige Einnahmen eines versicherungspflichtig Beschäftigten sind Arbeitsentgelt (aus einer Beschäftigung), Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen (aus einer selbständigen Tätigkeit), soweit es neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Das Erziehungsgeld ist also keine beitragspflichtige Einnahme und mangels Gehalt etc. ist die fortbestehende Mitgliedschaft aufgrund Erziehungsgeldbezuges in der Regel beitragsfrei.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__226.html

Anders sieht es bei hauptberuflich selbständig Tätigen aus. Hier gibt es eine Mindestbemessungsgrenze für die Beiträge, d. h., unabhängig davon, ob steuerrechtlich Einnahmen erzielt werden, muss ein Beitrag gezahlt werden. Diese Mindestbemessung kann bei Selbständigen, die einen Gründungszuschuss beziehen oder bedürftig sind, gesenkt werden, aber eine komplette Beitragsfreiheit ist nicht möglich.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... 052011.pdf

Diese Mindestbemessung wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet.

Rein theoretisch gibt es noch eine Variante mit einer Versicherungspflicht als selbständiger Künstler, nach meiner Erfahrung gründen diese allerdings selten eine Gmbh. Sollte das trotzdem der Fall sein, ist die Sachlage evtl. anders.

Zu klären ist jetzt die Frage, ob deine Frau hauptberuflich selbständig tätig ist, da nur dann die Versicherungspflicht endet.

Hauptberuflich ist die Tätigkeit automatisch, wenn ein Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit bezogen wird. Ansonsten muss nach diesen Kriterien entschieden werden: https://www.mediafon.net/upload/2013_GK ... tberuf.pdf

braindrain
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Beitrag von braindrain » 15.10.2014, 17:58

Sie ist definitiv hauptberuflich tätig und wird nicht mehr pflichtversichert sein. Darüber besteht kein Zweifel. Meine Frage bezog sich auf die möglicherweie aufschiebende Wirkung während des Elterngeldbezuges.

Überall, wo ich nachlese steht, dass in der Zeit des Elterngeldbezuges die Pflichtmitgliedschaft fortbesteht. Für den Laien ist die Formulierung z.B. in der von mir oben zitierten Broschüre des Familienministeriums eigentlich eindeutig. Da müsste ja dann wohl eher stehen:

In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Pflichtmitgliedschaft fort, solange Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird, AUSSER die Plichtversicherung endet wegen hauptberuflicher Selbstständigkeit oder blah blah blah.

Also wie immer - zahlen und fröhlich sein...

Danke für die Antworten.

Gruß

Rüdiger

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 15.10.2014, 18:32

braindrain hat geschrieben:...
Also wie immer - zahlen und fröhlich sein...
Dies müsste Ihre Frau aber auch, wenn sie nicht hauptberuflich selbständig tätig sondern im gleichen Umfang abhängig beschäftigt wäre. Eine besondere Härte kann ich daher hier nicht sehen.

MfG
ratte1

braindrain
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Beitrag von braindrain » 15.10.2014, 19:28

ratte1 hat geschrieben: Eine besondere Härte kann ich daher hier nicht sehen.
Wenn man genau schaut kann man sehr gut eine besondere Härte erkennen: Als alleiniger Gesellschafter ohne Anstellungsvertrag und noch nicht voll eingezahltem Stammkapital hat man nämlich unternehmerisches Risiko und genau 0 Euro Einkommen bis man irgendwann, wenn alles gut läuft, einmal etwas Gewinn entnehmen kann. Dafür zahlt man über 4.000 Euro Krankenkasse pro Jahr. Ein Arbeitnehmer/Praktikant ohne oder mit geringem Einkommen zahlt m.W. nichts bzw. fast nichts.

Aber ich bitte das nicht weiter zu diskutieren, denn darum ging es hier nicht.

Ich wollte nur wissen, ob es so ist wie es in der Broschüre steht. Das ist ja auch nicht so abwegig, denn das halbierte Elterngeld wird bis zu Ende gewährt - egal ob man sich selbtständig macht oder nicht.
Zuletzt geändert von braindrain am 15.10.2014, 19:48, insgesamt 1-mal geändert.

Poet
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Beitrag von Poet » 15.10.2014, 19:38

@braindrain: Jeder Selbstständige trägt unternehmerisches Risiko, egal ob in einer Gesellschaft oder Einzelfirma. Mal was anderes: Besprecht mit der Kasse die Möglichkeit der Beitragsentlastung für Selbstständige...dann wären es "nur" 230€ im Monat.

braindrain
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Beitrag von braindrain » 15.10.2014, 19:44

Poet hat geschrieben:@braindrain: Jeder Selbstständige trägt unternehmerisches Risiko, egal ob in einer Gesellschaft oder Einzelfirma. Mal was anderes: Besprecht mit der Kasse die Möglichkeit der Beitragsentlastung für Selbstständige...dann wären es "nur" 230€ im Monat.
Als ich es geschrieben und abgeschickt hatte, wusste ich schon, dass es ein Fehler war. Streich das mit dem unternehmerischen Risiko. Mir ging es hier um die 0 Euro Einkommen. Aber ich wollte sowieso keine Unternehmens- oder Lebensberatung.

Danke für den Tipp mit der Entlastung.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 15.10.2014, 21:19

Hallo,
ich denke, wir haben dich verstanden - bitte, wir haben gerne geholfen - ich schließe deshalb diesen Thread.
Gruss
Czauderna

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