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Mehrere Jahre ohne GKV jetzt mit ALG2 Problemwiedereintritt?
Verfasst: 25.09.2014, 13:35
von Nobody23
Hallo
Ich hab mich hier im Forum schon durch Einige Threads gelesen, möchte hiermit aber nochmal sicherheitshalber nachfragen und kurz meinen Fall schildern.
Letzte GKV Mitgliedschaft bestand bis ca. Mitte 2009.
Danach Abmeldung in DE, Arbeit im Ausland, Mitte 2010 Rückkehr nach DE.
Bis dato kein Arbeitsverhältnis und keine GKV Mitgliedschaft.
Jetzt ALG II, aktuell noch in Warteschleife, da KV-Nr./KV-Mitgliedschaftsnachweis erforderlich ist.
Anfrage bereits an mehrere GKV Anbieter gestellt, obligatorischer Nachweis der Kündigung vom vorläufigen Versicherer nicht vorlegbar.
Bei einem Beitragssatz von 100, 150, 200 als Rechnungsgrundlage für den Zeitraum ab 2010… Da kommt Einiges zusammen.
Die Sonderregelung des Erlass in 2013 ging leider total an mir vorbei zu diesem Zeitpunkt.
Ich hab gelesen das maximal ein Betrag von 43EUR pro Monat als Nachzahlung angesetzt wird, ist das richtig?
Welche Gesetzesgrundlage gibt es hier oder wird die Höhe der Nachzahlung als Ermessensentscheidung von GKV Anbieter zu Anbieter getroffen?
Vielen Dank
Verfasst: 26.09.2014, 12:49
von Nobody23
Keiner ne Idee oder Erfahrungswerte?
Aktuell mit unterschiedlichen GKV's telefoniert.
Der Hammer ist die alte GKV meinte es werden 700,00 EUR als monatlichen Berechnungsgrundsatz genommen da man auch angeblich für die Leistungen des Arbeitgebers aufkommen muss. Telefonberater kam mir aber nicht besonders kompetent vor. Termin vor Ort in einer Filiale sollte mehr Licht in die Sache bringen, hoffentlich. 700EURxMonate=Schuldenturm
Andere GKV's konnten mir auch nicht auf anhieb sagen, was Sache ist.
Man würde sich wieder bei mir melden, wenn man abgeklärt hätte ob man mich aufnehmen "darf".
Verfasst: 26.09.2014, 20:21
von Bodi
Im Rahmen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V - die hier zu den möglichen Nachzahlungen führt - sind Nachforderungen auf die ca. 43 EUR monatlich begrenzt, keine Leistungsinanspruchnahme vorausgesetzt. Grundlage § 256a SGB V in Verbindung mit dem Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 16.09.2013.
Laut einem anderen GKV-Rundschreiben vom 30.06.2011 muss die Kasse die Mitgliedschaft aufgrund ALG2-Bezug auch ohne Nachversicherung eintragen. D.h. wenn man keinen Antrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterschreibt, kommt man im Idealfall ohne Nachzahlungen davon.
"2) Auf Personen, die taggenau vor Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II tatsächlich weder gesetzlich noch privat versichert waren, zuletzt jedoch der GKV angehörten, treffen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 a zweite Alternative SGB V - ungeachtet der Personenkreiszugehörigkeit - von vornherein nicht zu, wenn die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorlagen, die Versicherungspflicht tatsächlich jedoch, z. B. wegen mangelnder Mitwirkung der betroffenen Person, nicht festgestellt worden ist. Diese Personen sind im Sinne einer konsequenten Systemabgrenzung für die Zeit des Arbeitslosengeld II-Bezuges (weiterhin) der GKV zuzuordnen."
Volltext:
http://www.aok-business.de/fachthemen/p ... 5073%2C25/
Verfasst: 27.09.2014, 12:26
von Nobody23
Danke für deine Antwort, ich dachte schon es meldet sich gar keiner auf meine Frage. Ich hab mir soweit auch den Link, also Volltext durchgelesen. Aber durch das §-Deutsch werd ich nicht wirklich schlau draus.
Heißt das nun jede GKV muss mich nehmen oder nur die, die mich als letztes versichert hat?
Wenn ich also etwas nachzahlen soll, dann wird max. 43 EUR als Berechnungsgrundlage herrangezogen, richtig?
Die Frage ob ich nun überhaupt etwas zurückzahlen muss laut §-Dschungel, erschließt sich mir leider nicht zu 100% aus dem Volltext.
Verfasst: 27.09.2014, 13:27
von Bodi
Zur Aufnahme ist nur die GKV verpflichtet, bei der zuletzt die Versicherung bestand.
Es gibt verschiedene Arten der Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V greift für zuletzt gesetzlich Versicherte, die ihren Wohnort und/oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Hier wohl ab der Wiedereinreise in 2010.
Die Versicherungspflicht aufgrund ALG2-Bezug hingegen basiert auf § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Dem verlinkten Rundschreiben zufolge muss die GKV aufgrund dieser Versicherungspflicht die Mitgliedschaft eintragen - und zwar selbst dann, wenn der angehende ALG2-Bezieher die Mitwirkung hinsichtlich der Vorversicherung verweigert, im Klartext insbesondere keinen Antrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterschreibt, der zur rückwirkenden Nachversicherung und damit Nachforderungen führen würde.
D.h. theoretisch ohne Mitwirkung keine Nachzahlungen, was in der Praxis aber nicht unbedingt leicht umzusetzen ist.
Im Falle von Nachzahlungen wird der sog. Anwartschaftsbeitrag angesetzt, der sich aus 10% der monatlichen Bezugsgröße berechnet - das ergibt derzeit rund 43 EUR+einige wenige Euro für die Pflegeversicherung monatlich. Ermessensspielraum hat die Kasse dabei kaum.
Grundlage
https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... rmteil.pdf
Verfasst: 27.09.2014, 13:49
von Nobody23
Vielen Dank Bodi für die nochmals sehr ausführliche Antwort auf meinen Fall. Das bringt mich schonmal weiter.
Ich hab kommende Woche einen Termin vereinbart bei der AOK.
Sollte ich also etwas unterschreiben muss ich max. mit den 43+Pflege ab 2010 rechnen. Also komme ich auf eine Summe von 2.250,00 EUR wenn ich 50,00 EUR pro Monat als Grundlage nehme.
Jetzt stellt sich noch die Frage wie die GKV hinsichtlich der Rückzahlung verfahren. Kommen Zinsen auf die Forderrung monatlich hinzu?
Bei einem ALG2-Empfänger gibt es ja so gut wie keinen Spielraum für einen annehmbaren monatlichen Rückzahlungsbeitrag.
Gibt es hier Erfahrungswerte/Richtlinien?
Übrigens kann der ALG2-Antrag erst in die "Bearbeitung" gehen wenn eine gültige KV-Nr./Mitgliedschaftsnachweis vorliegt. Was die ganze Sache etwas Tricky macht.
Verfasst: 27.09.2014, 16:21
von Bodi
In Betracht kommt eine Stundung, also Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung. Vor dem Hintergrund eines ALG2-Bezuges sind die Kassen in der Regel kulant. Die Zinsen liegen bei 0,5% pro Monat, sie können im Einzelfall erlassen werden.
Das Jobcenter hat eigentlich nach Ablauf von zwei Wochen gemäß § 175 Abs. 3 SGB V als zur Meldung verpflichtete Stelle eine Anmeldung bei der GKV vorzunehmen. Die Praxis sieht jedoch anders aus.
Falls die GKV keine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr 2a einträgt, sondern trotz des GKV-Rundschreibens auf einer Nachversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht, bewegt sie sich auf dünnem Eis (§ 175 Abs. 2a SGB V).
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html
Ähnlicher Fall
Verfasst: 04.10.2014, 21:50
von firebird
Hallo Zusammen,
da ich nach Antwort in einem ähnlich gelagerten Fall suche, klinke ich mich hier mal mit ein. Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.
Es handelt sich um folgende Situation:
Ein junger Mann, ca. 30 Jahre alt (ein Verwandter von mir), lebte jahrelang mit seiner nun sehr kranken Mutter sehr zurückgezogen. Er ist geistig nicht normal gereift und entspricht in seinem Wesen eher einem 11 bis 12 jährigen Jungen, hat jedoch ein sehr freundliches Gemüt. Die Mutter hat ihn nachdem er seine Schulbildung in einer Sonderschule durchlaufen hatte (ich weiß leider nicht, ob bzw. welchen Abschluss er dort bekommen hat) zu Hause behalten. Nie nach einer Lehrstelle oder irgend einer Ausbildung für ihn gesucht. Er hat bis zum 23. Lebensjahr noch Kindergeld erhalten (bzw. seine Mutter für ihn) und war bis zu diesem Zeitpunkt auch über seine Mutter bei der Krankenkasse familienversichert. Mit Ablauf dieser Familienversicherung wurde seine Mutter anscheinend dreimal von der Krankenkasse aufgefordert, ihn weiterzuversichern. Wir haben diese Briefe nun in ihren Unterlagen gefunden (seine Mutter liegt in einem Pflegeheim im Sterben). Die Briefe waren ungeöffnet und wurden anscheinend von ihr ignoriert. Da er junge Mann niemals eine Arbeit/Ausbildung begonnen hat, ist er vollkommen durch das soziale Netz gefallen. Wir versuchen nun ihm unter die Arme zu greifen. Beim Amt waren wir mit ihm, dort wurde natürlich darauf hingewiesen, dass er versichert sein muss. Die Krankenkasse will Nachzahlungen von ihm, die er mangels Einkommen oder Ersparnissen nicht leisten kann. Beim Arzt war er all die Jahre nie. Hat also auch keine Leistungen in Anspruch genommen
Wir benötigen einfach einen Hinweis, wie man ihm hier helfen kann. Meine Verwandten, welche ihm nun helfen haben selbst nur eine kleine Rente und keine Ersparnisse, können ihm das Geld hierfür auch nicht geben.
Vielleicht hat jemand einen Rat für uns?
Danke schon mal an alle, die hier mit Ratschlägen helfen können/wollen.
LG
firebird
Verfasst: 05.10.2014, 10:27
von Poet
@firebird: Wenn zumindest ein Grad der Behinderung festgestellt war als die Familienversicherung noch vorlag dann hätte diese weitergeführt werden müssen, auch über das 23.LJ hinaus. Die Familienversicherung kann auch rückwirkend wieder eingerichtet werden. Wenn die Hauptversicherte verstirbt dann kann die Kassenmitgliedschaft als Halbwaisenrentner weitergeführt werden. Die DRV führt die Beiträge direkt an die Kasse ab. Zuständig wäre die Kasse der Mutter. Wenn ein leiblicher Vater/Stiefvater da ist, dann kann die Familienversicherung eines behinderten Kindes auch bei ihm durchgeführt werden.
Liegt ein Grad der Behinderung nicht vor, dann kann die Mitgliedschaft bis zum Bezug von Halbwaisenrente auch als eigenständige Mitgliedschaft gegen 160€ Beitrag im Monat plus ggf. Strafgebühren bei der letzten Kasse eingerichtet werden, denn soviel ist sicher: Ohne Krankenversicherung darf seit 2009 niemand mehr sein in D. Bis 31.12.2013 lief sogar eine Amnestie für Unversicherte damit diese keine Nachzahlungen/Säumniszuschläge leisten müssen. Wenn Anspruch auf ALGII besteht, dann kann von da aus auch ein Zuschuss für die Krankenversicherung fließen bzw. die Beiträge ganz übernommen werden.
Viel Erfolg!
Verfasst: 05.10.2014, 10:56
von firebird
Ob ein Grad der Behinderung jemals festgestellt wurde, ist mir nicht bekannt. Da werde ich erst einmal nachforschen müssen. Der leibliche Vater wurde von der Mutter nie angegeben bzw. verraten, auch der junge Mann weiß nichts.
Von der Amnestie habe ich die letzten Tage natürlich auch gelesen und ich denke, ich habe es in dem Zeitraum damals auch mal gehört. Es war mir jedenfalls nicht neu. Allerdings wußte zu diesem Zeitpunkt niemand von uns von der Situation des Jungen. Schlimm, er muss die Unfähigkeit seiner Mutter jetzt anscheinend ausbaden.
Wenn der Grad der Behinderung jetzt festgestellt werden würde, wäre das für die Vergangenheit noch hilfreich? Ich bin mir so gut wie sicher, dass die Feststellung zu diesem Zeitpunkt kein Problem wäre.
LG
Verfasst: 05.10.2014, 15:15
von Poet
@firebird: Ich bin mir recht sicher dass die Kasse der Mutter die Familienversicherung auch rückwirkend einträgt wenn die wissen dass er behindert ist. Dazusollte den Jungen jemand vom Rest der Familie begleiten.
Re: Ähnlicher Fall
Verfasst: 06.10.2014, 12:46
von GerneKrankenVersichert
firebird hat geschrieben:
Ein junger Mann, ca. 30 Jahre alt
Poet hat geschrieben:
Wenn die Hauptversicherte verstirbt dann kann die Kassenmitgliedschaft als Halbwaisenrentner weitergeführt werden. Die DRV führt die Beiträge direkt an die Kasse ab.
Halbwaisenrente bei einem 30jährigen? Wäre mir neu, meines Wissens wird sie höchstens bis 27 gezahlt, auch bei einer anerkannten Behinderung. Und ob die VVZ für die KVdR erfüllt wären, ist ebenfalls nicht geklärt.
@firebird:
Wie ist die Mutter denn momentan versichert? Ggf. als ALG2-Bezieherin?
Bei welchem Amt habt ihr euch beraten lassen? Sozialamt oder jobcenter? Werden von einer dieser Stelle Leistungen geprüft?
Bei der rückwirkenden Anerkennung der Familienversicherung sehe ich die Schwierigkeit, dass dadurch, dass er anscheinend von keine Stelle betreut wurde und auch nicht beim Arzt war, der Beweis schwer zu führen ist, dass er bereits damals außerstande war, sich selbst zu unterhalten.
Verfasst: 07.10.2014, 07:07
von Poet
@GKV: Stimmt, ich sollte besser lesen.
Aber vorher Fami müsste für die VVZ der KVdR doch gehen, oder?
Verfasst: 07.10.2014, 20:10
von GerneKrankenVersichert
Poet hat geschrieben:
Aber vorher Fami müsste für die VVZ der KVdR doch gehen, oder?
Wenn Familienversicherung ab Geburt, dann ja. Aber das wissen wir nicht. Es gab z. B. vor einigen Jahren die Möglichkeit für ehemalige Sozialhilfeempfänger, der GKV beizutreten (und damit Kinder mitzuversicherun). Und natürlich das magische Datum 01.04.2007. Da ist bei einem 30jährigen, der nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (d. h., Beginn der Rahmenfrist mit Geburt) viel Spekulationsspielraum.