Seite 1 von 1

Rückkehr aus Nicht-EU Land nach längerer Reise

Verfasst: 22.09.2014, 13:42
von wolke85
Hallo,
ich habe im Bekanntenkreis folgenden Fall und weiss nicht so recht, wie man da am Sinnvollsten verfährt.
Hier die Eckdaten:
-ALG1 Bezug bis 12.02.14, gesetzlich über die Arge krankenversichert
- Abmeldung des Wohnsitzes aus Dtl. wg. Aufenthalt im Nicht EU-Ausland für mehrere Monate (Reise): gültig ab 13.02.2014
...Kopie der Abmeldebescheinigung an die KK gemailt

-Betroffener ist seit Anfang August wieder in Dtl., aber noch nicht wohnsitzmäßig wieder angemeldet. Lt. Meldegesetz seines Bundeslandes hat er das innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr zu tun, ergo Anfang Oktober.
-Betroffener hatte gehofft, schneller wieder einen Job zu finden und kein ALG2 beantragen zu müssen und sich erst wieder wohnsitzlich anzumelden, wenn ein Arbeitsvertrag vor ihm liegt. Hätte er sich im August nach Rückkehr sofort angemeldet, aber kein ALG2 beantragt hätte er durch die Versicherungspflicht ja Beitrag an die KK zahlen müssen. Das wollte er sich ersparen und zum Glück ist er seit er wieder in Dtl. ist auch nicht krank gewesen. Da noch kein Job in Aussicht will/muss er sich nun wieder mit Wohnsitz anmelden, danach zu seiner alten gesetzlichen KK zu gehen zwecks Mitgliedsbescheinigung o.ä. und muss dann zum JC um ALG2 zu beantragen, da Ersparnisse verbraucht sind und er auch wieder krankenversichert sein will (der Winter mit Erkältungen, Grippe und co. kommt ja bald)

Er dürfte doch keine Probleme bekommen oder? Soweit er weiss, kann die gesetzliche KK keine Info verlangen, ob und wie er seit 13.02.14 krankenversichert war, weil er seinen Wohnsit aus Dtl. abgemeldet hatte und im Nicht EU Ausland war...also quasi auf sein eigenes Risiko/Vergnügen, weil die KK eh nichts bezahlt hätte, da ausserhalb der EU Grenze. Für die KK ist doch maßgeblich, seit wann er wieder offiziell mit Wohnsitz in Dtl. gemeldet ist und nicht, dass er schon seit fast zwei Monaten hier ist, richtig?

Wäre für eine kurze Info dankbar

Verfasst: 23.09.2014, 08:14
von Rossi
Nun ja, die Krankenversicherungspflicht ist nicht ausschließlich vom Wohnsitz in Deutschland abhängig sondern auch von einem gewöhnlichen Aufenthalt.

Wenn Du seit Anfang August 2014 wieder in Deutschland ohne festen Wohnsitz bist, dann hast zumindest einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und unterliegst ggf. der Versicherungspflicht.

Die Frage ist natürlich, wie die Kasse dies prüfen kann bzw. will.

Verfasst: 23.09.2014, 08:51
von wolke85
Danke Rossi,
ja, das stimmt und ist die Frage, wie und ob die KK das nachprüfen kann/möchte. Aber ich glaube auch, dass dem Einwohnermeldeamt selbst das doch nicht so wichtig sein wird und der Wohnsitz sowieso erst am Tag der Meldung eingetragen wird und man dann damit zur KK geht.

Das war bei mir selbst schon einmal der Fall nach längerem Aufenthalt im Ausland: zum Einwohnermeldeamt, gesagt, dass man seit vorgestern wieder im Land ist, Anmeldung auf die vorige Wohnadresse, von der ich mich abgemeldet hatte, (ist auf dem Dorf, deshalb vllt entspannter auf dem Amt?), Smalltalk wie es denn so war im Ausland und die Anmeldung der Wohnung ohne Probleme bekommen und damit dann auch zur KK.

Verfasst: 23.09.2014, 15:15
von Poet
@Wolke85: Ich denke das mit den 2 Monaten im Meldegesetz ist anders gemeint. Derjenige hat zwei Monate Zeit die Veränderung anzuzeigen. Eingetragen wird es sicher rückwirkend wenn die Äußerung dementsprechend gemacht wird.

Die Krankenkasse kann den Aufenthalt ganz einfach nachprüfen: In dem sie sich das Einreisevisum zeigen lässt.

Verfasst: 23.09.2014, 17:23
von wolke85
Hallo Poet,

es gibt ja keinen Einreisestempel, wenn man wieder nach D zurückkehrt (zumindest mit dt. Pass). Und einen Ausreisestempel gibt es auch nicht aus allen Lädern. Z.B. kam mein Bekannter aus den USA zurück und von dort habe ich auch bei früheren Reisen keinen Ausreisestempel bekommen. Ich denke, das ist heute auch noch so. :roll:

Sollte er um unnötige Probleme zu vermeiden dann lieber sagen, er sei erst vor kurzem eingereist? Dem Einwohnermeldeamt ist das wohl relativ egal, ob er schon eine Woche, drei Wochen oder erst seit gestern wieder da ist.

Verfasst: 23.09.2014, 21:00
von Poet
@wolke: Ich glaube das ist dem Einwohnermeldeamt nicht egal, die Leute sagen aber eben nicht immer die Wahrheit. :-)

Denkt daran, dass - sofern er/sie bei der Kasse irgendein Land nennt indem er/sie war - in manchen Ländern auch Krankenversicherungspflicht besteht und dies eine Frage auslösen könnte...*räusper*

Mehr kann/darf ein Forum nicht...

Verfasst: 26.09.2014, 12:58
von vlac
Hallo,

zunächst einmal: Die Frist für die Meldung beim Einwohnermeldeamt umfasst, je nach Bundesland entweder eine oder zwei Wochen, und nirgendwo in Deutschland zwei Monate.

Und nein: Den Ämtern ist das nicht egal - die verspätete Meldung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit teils empfindlichen Bußgeldern geahndet werden kann. Wie hoch das Bußgeld ausfällt, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Ab Mitte kommenden Jahres werden die Vermieterbescheinigungen wieder eingeführt; aktuell ist es so, dass die Angaben auf dem Meldeformular unter Umständen glaubhaft gemacht werden müssen. Zwar werden häufig keine Nachweise verlangt. Aber man muss damit rechnen. Falls das geschieht, und man auf dem Meldeformular falsche Angaben gemacht hat, kann man davon ausgehen, dass die Höhe des Bußgeldes eher höher als niedriger ausfallen dürfte.

Eine Frage, die ich allerdings gerne in diesem Zusammenhang an die Praktiker hier weitergeben möchte, ist die, ob die Meldebescheinigung allein überhaupt als Nachweis ausreicht. Denn wie Rossi ja bereits schrieb, geht es bei der Krankenversicherungspflicht auch um den gewöhnlichen Aufenthalt, und mir stellt sich da die Frage, ob eine längere Auslandsreise, die von vorneherein zeitlich befristet gewesen sein dürfte, überhaupt eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland begründet?

Verfasst: 26.09.2014, 13:41
von GerneKrankenVersichert
vlac hat geschrieben: Eine Frage, die ich allerdings gerne in diesem Zusammenhang an die Praktiker hier weitergeben möchte, ist die, ob die Meldebescheinigung allein überhaupt als Nachweis ausreicht. Denn wie Rossi ja bereits schrieb, geht es bei der Krankenversicherungspflicht auch um den gewöhnlichen Aufenthalt, und mir stellt sich da die Frage, ob eine längere Auslandsreise, die von vorneherein zeitlich befristet gewesen sein dürfte, überhaupt eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland begründet?
Im Prinzip hast du recht, da müsste man noch den gewöhnlichen Aufenthalt prüfen. In der Praxis ist der Versicherte an einer Beendigung seiner Mitgliedschaft und die Kasse an wenig Scherereien interessiert. Deshalb wird - zumindest bei uns - der Abmeldenachweis ohne weitere Prüfung akzeptiert.

Verfasst: 26.09.2014, 17:01
von broemmel
Der gewöhnliche Aufenthalt ist ja sowieso ein schwammiger Begriff.

Grundsätzlich ist der dort wo der Lebensmittelpunkt liegt. Und der ist nicht genau definiert.

Eigentlich müsste man das im Einzelfall im klären. Da es da aber meistens Streitereien gibt wird überwiegend die Meldebestätigung herangezogen.

Was ich aber grundsätzlich interessant finde ist das anscheinend eine Möglichkeit gesucht wird herauszufinden was man sagen muss, um möglichst wenig Beiträge zu zahlen. Es geht als nicht darum zu sagen wie die tatsächlichen Verhältnisse sind sondern um eine beitragsoptimierte Antwort

Mal eine grundsätzliche Gegenfrage. Wie wird es denn empfunden, wenn eine Kasse dieses Spielchen auch spielt? Also Informationen vorenthält wenn es z. B. um die Frage einer Kostenerstattung für Impfungen im Zusammenhang mit Auslandreisen geht, zum Bonusprogramm usw....
Also alles Sachen die dem Versicherten Geld bringen würden...

Klingt mir hier wie eine "doppelte Moral".