Hallo,
ich bin seit 01.09.2014 hauptberuflich selbstständig. Im Antrag auf eine freiwillige KV habe ich als voraussichtliche Einnahmen meinen Existenzgründungszuschuss von 1600€ angegeben und als voraussichtlichen Gewinn aus der Selbstständigkeit 0€ (da ich im Moment deutlich mehr Kosten als Einnahmen habe). Daraufhin berechnet mir die Krankenkasse jetzt 270€ vorläufigen Beitrag.
Wenn ich Mitte 2015 meinen Einkommenssteuerbescheid von 2014 erhalte und diesen der Kasse vorlege, wird ja der tatsächlich zu zahlende Beitrag rückwirkend festgelegt.
Frage: Der Existenzgründungszuschuss fällt ja ab 03/2015 weg und taucht auch im Einkommenssteuerbescheid 2014 nicht auf. Wie erfolgt nun die Anrechnung auf meinen Beitrag? Wird dieses Einkommen automatisch nur für die 6 Monate berechnet?
Soweit ich das Prinzip verstanden habe, wird ja dann Mitte 2015 auf der Basis des Einkommenssteuerbescheids 2014 der weitere Beitrag berechnet, bis der nächste Steuerbescheid vorliegt usw. Es erfolgt jedoch keine rückwirkende Neuberechnung der Beiträge mehr. Sobald auch die Phase2 des Existenzgründungszuschusses (300€) wegfällt, beträgt die Beitragsbemessungsgrenze allerdings dann gut 2000€ statt jetzt 1347€.
Stimmt dies so?
Falls nun irgendwann die Selbstständigkeit beendet wird (z. Bsp. am 01.12.2020), muss dann im nächsten Jahr noch der Steuerbescheid von 2020 vorgelegt werden? Gibt es da noch eine rückwirkende Berechnung?
Vielen Dank und allen ein schönes WE.
paulinchen
Beitragsberechnung mit Existenzgründerzuschuss
Moderator: Czauderna
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Hallo,
Was im Einkommensteuerbescheid für 2014 unter Einnahmen aus Gewerblicher Tätigkeit stehen wird, verteilt die Kasse auf vier Monate (01.09 -31.12). Da könnte ggf. Zu Nachforderungen führen, Rückzahlungen wahrscheinlich nicht, ich vermute dass du ohnehin in der niedrigsten Stufe sein wirst.. Richtig, dann wird dieses Einkommen für die Zeit bis zum nächsten Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegt. Wenn die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird, muss meines Erachtens, der letzte Bescheid nicht mehr vorgelegt werden, da eine rückwirkende Umstufung ja nicht mehr erfolgt, das geht nur beim ersten Mal.
Gruss
Czauderna
Was im Einkommensteuerbescheid für 2014 unter Einnahmen aus Gewerblicher Tätigkeit stehen wird, verteilt die Kasse auf vier Monate (01.09 -31.12). Da könnte ggf. Zu Nachforderungen führen, Rückzahlungen wahrscheinlich nicht, ich vermute dass du ohnehin in der niedrigsten Stufe sein wirst.. Richtig, dann wird dieses Einkommen für die Zeit bis zum nächsten Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegt. Wenn die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird, muss meines Erachtens, der letzte Bescheid nicht mehr vorgelegt werden, da eine rückwirkende Umstufung ja nicht mehr erfolgt, das geht nur beim ersten Mal.
Gruss
Czauderna
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