Seite 1 von 2
Krankengeldbezug, Reha wird beantragt, was kommt danach?
Verfasst: 27.08.2014, 12:05
von Hilfesuchender
Hallo zusammen,
meine Frau steht vor einer schwierigen Situation. Seit etwa 8 Jahren muss sie Antidepressiva nehmen. Ohne geht nicht mehr. Aber auch trotz der Tabletten hat sie Angstzustände vor neuen Situationen. Vor etwa zwei Jahren hat sie glücklicherweise nochmals eine Ausbildungsstelle gefunden. Nach einiger Zeit und durch den steigenden Druck trat das Krankheitsbild wieder in Erscheinung. Sie hat auch bereits in der Vergangenheit ca. 50 Stunden Therapie gehabt. Es brachte aber keinen wirklichen Fortschritt. Aktuell bezieht sie Krankengeld. Da im Arbeitsvertrag eine Klausel enthalten ist, dass man bestimmte Krankheitszeiten nicht überschreiten darf, kann sie dort nicht mehr anfangen. Man will und wird sie auch nicht kündigen. Aktuell hat sie eine neue Therapie und ist sehr zufrieden mit dieser. Doch nun wird meine Frau gezwungen eine Reha zu beantragen. Dies hat sie direkt zurückgeworfen. Sie hat totale Angst vor der Reha. Dies resultiert daraus, weil sie für zwei Tage auf einer P-Station war und dort nachts ohne Vorankündigung Wachleute das Zimmer mehrmals betraten. Sie hatte so sehr Angst, dass sie mich nachts um 3 Uhr noch anrief.
Gut, da müssen wir nun leider durch, denn sonst sperrt die Krankenkasse uns das Krankengeld, welches wir dringend brauchen. Wir haben nun jedoch gelesen, dass die Krankenkasse kein Krankengeld mehr zahlt, wenn man gesund entlassen wird und trotzdem weiterhin krank ist. Was können wir dann am besten machen? Die Agentur für Arbeit zahlt bestimmt nicht, es seie denn man erzählt nichts von der Erkrankung aber wie können sie zahlen, wenn der Arbeitgeber nicht kündigt, sondern nur einen Auflösungsvertrag akzeptiert. Dann gibt es aber eine Sperrzeit.
Was wäre wenn der Rehaantrag abgelehnt wird. Sind wir dann verpflichtet Widerspruch einzulegen oder die Krankenkasse darüber zu informieren? Oder erhält die Krankenkasse eine Info und legt selbst Widerspruch eine.
Wie können wir uns aus finanzieller Sicht am besten verhalten?
Wie lange dauert ein Rehaantrag insgesamt?
Vielen lieben Dank vorab für eure Hilfe.
Verfasst: 27.08.2014, 12:24
von Czauderna
Hallo,
wenn die Krankenkasse zur Reha-Antragstellung auffordert, muss sie eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb dieser der Antrag gestellt werden muss. Wenn die Reha abgelehnt wird, sind erst mal die Gründe dafür zu *** bzw. zu bewerten. Meiner Ansicht nach kann die Krankenkasse nicht dazu zwingen gegen eine Ablehnung Widerspruch einzulegen - die Einschränkung des Gestaltungsrechtes bezog sich nur auf das Antragsverfahren. Es wäre aber theoretisch möglich, dass in diesem Falle die Kasse selbst als Kostenträger für die Reha auftritt. Wenn die Entlassung aus der Reha als arbeitsfähig erfolgt, dann gibt es vier Möglichkeiten -
1. bei einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis- noch am Entlassungstag direkt zum behandelnden Arzt und dort ggf. eine Folge-Meldung ausstellen lassen - dann wird seitens der Kasse ein Gutachter (MDK) eingeschaltet werden.
2. Arbeiten (Arbeitsversuch) gehen
3. bei einem beendeten Arbeitsverhältnis gilt 1, wobei wirklich darauf geachtet werden muss, dass noch am Entlassungstag der behandelnde Arzt aufgesucht wird, damit eine "Überlappung" vorliegt und keine "Lücke" eintreten kann, denn 1 Tag später beim Arzt, könnten die Kasse bereits als "Lücke" werten und dann war es das mit dem Krankengeld.
4. zum Arbeitsamt gehen und ALG-1 beantragen.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 27.08.2014, 12:51
von Hilfesuchender
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
wenn die Krankenkasse zur Reha-Antragstellung auffordert, muss sie eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb dieser der Antrag gestellt werden muss. Wenn die Reha abgelehnt wird, sind erst mal die Gründe dafür zu *** bzw. zu bewerten. Meiner Ansicht nach kann die Krankenkasse nicht dazu zwingen gegen eine Ablehnung Widerspruch einzulegen - die Einschränkung des Gestaltungsrechtes bezog sich nur auf das Antragsverfahren. Es wäre aber theoretisch möglich, dass in diesem Falle die Kasse selbst als Kostenträger für die Reha auftritt. Wenn die Entlassung aus der Reha als arbeitsfähig erfolgt, dann gibt es vier Möglichkeiten -
1. bei einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis- noch am Entlassungstag direkt zum behandelnden Arzt und dort ggf. eine Folge-Meldung ausstellen lassen - dann wird seitens der Kasse ein Gutachter (MDK) eingeschaltet werden.
2. Arbeiten (Arbeitsversuch) gehen
3. bei einem beendeten Arbeitsverhältnis gilt 1, wobei wirklich darauf geachtet werden muss, dass noch am Entlassungstag der behandelnde Arzt aufgesucht wird, damit eine "Überlappung" vorliegt und keine "Lücke" eintreten kann, denn 1 Tag später beim Arzt, könnten die Kasse bereits als "Lücke" werten und dann war es das mit dem Krankengeld.
4. zum Arbeitsamt gehen und ALG-1 beantragen.
Gruss
Czauderna
Erstmal vielen Dank für deine Antwort. Diese 10-Wochenfrist haben wir bekommen und diese endet Ende September. Beantragt ist die Reha noch nicht.
zu 1) Die Frage ist nur, ob der MDK überhaupt etwas feststellen kann. Meiner Frau sieht man es ja nicht an, dass die krank ist. Sie sieht gesund aus und hat diese Angstzustände auch nicht im allgemeinen Leben, sondern eher Berufsleben oder bei starken Veränderungen.
zu 2) Auch hier besteht das Problem, dass sie die Beschäftigung nicht aufnehmen kann, weil der Vertrag durch diese Klausel endete. Aber gekündigt wird sie trotzdem nicht.
zu 3) Danke für den Tipp aber laut google stellen die Krankenkassen das Krankengeld ein und berufen sich auf das Gutachten der Reha.
zu 4) Hier besteht ja das Problem, dass der Arbeitgeber nicht kündigt und dann bekommen wir auch keine Leistungen, da sie ja offiziell damit nicht arbeitslos ist. Gibt es denn eine Möglichkeit eines Auflösungsvertrages, der keine Sperrzeit bewirkt?
Verfasst: 27.08.2014, 14:08
von Czauderna
Hilfesuchender hat geschrieben:Czauderna hat geschrieben:Hallo,
wenn die Krankenkasse zur Reha-Antragstellung auffordert, muss sie eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb dieser der Antrag gestellt werden muss. Wenn die Reha abgelehnt wird, sind erst mal die Gründe dafür zu *** bzw. zu bewerten. Meiner Ansicht nach kann die Krankenkasse nicht dazu zwingen gegen eine Ablehnung Widerspruch einzulegen - die Einschränkung des Gestaltungsrechtes bezog sich nur auf das Antragsverfahren. Es wäre aber theoretisch möglich, dass in diesem Falle die Kasse selbst als Kostenträger für die Reha auftritt. Wenn die Entlassung aus der Reha als arbeitsfähig erfolgt, dann gibt es vier Möglichkeiten -
1. bei einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis- noch am Entlassungstag direkt zum behandelnden Arzt und dort ggf. eine Folge-Meldung ausstellen lassen - dann wird seitens der Kasse ein Gutachter (MDK) eingeschaltet werden.
2. Arbeiten (Arbeitsversuch) gehen
3. bei einem beendeten Arbeitsverhältnis gilt 1, wobei wirklich darauf geachtet werden muss, dass noch am Entlassungstag der behandelnde Arzt aufgesucht wird, damit eine "Überlappung" vorliegt und keine "Lücke" eintreten kann, denn 1 Tag später beim Arzt, könnten die Kasse bereits als "Lücke" werten und dann war es das mit dem Krankengeld.
4. zum Arbeitsamt gehen und ALG-1 beantragen.
Gruss
Czauderna
Erstmal vielen Dank für deine Antwort. Diese 10-Wochenfrist haben wir bekommen und diese endet Ende September. Beantragt ist die Reha noch nicht.
zu 1) Die Frage ist nur, ob der MDK überhaupt etwas feststellen kann. Meiner Frau sieht man es ja nicht an, dass die krank ist. Sie sieht gesund aus und hat diese Angstzustände auch nicht im allgemeinen Leben, sondern eher Berufsleben oder bei starken Veränderungen.
Auch für solche Diagnosen gibt es beim MDK "Fachleute" - wichtig ist hier aber auf jeden Fall dass kein Gutachten nach Aktenlage erstellt wird
zu 2) Auch hier besteht das Problem, dass sie die Beschäftigung nicht aufnehmen kann, weil der Vertrag durch diese Klausel endete. Aber gekündigt wird sie trotzdem nicht.
okay, dann geht das nichtzu 3) Danke für den Tipp aber laut google stellen die Krankenkassen das Krankengeld ein und berufen sich auf das Gutachten der Reha.
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun - was ich meine ist folgendes:
Arbeitsverhältnis besteht nicht mehr - Entlassung aus der Reha an einem Freitag - Arzt wird aber erst am Montag aufgesucht - es entsteht eine Lücke vom Samstag bis zum Sonntag, oder noch viel gravierender - Entlassung an einem Dienstag - Arzt wird erst am Mittwoch aufgesucht - Kasse könnte zum Entlassungstag den Fall abschließen, somit wäre auch die Krankenversicherungspflicht und damit der Anspruch auf Krankengeld beendet - das wird tatsächlich von einigen Kassen als Lücke gesehen.
zu 4) Hier besteht ja das Problem, dass der Arbeitgeber nicht kündigt und dann bekommen wir auch keine Leistungen, da sie ja offiziell damit nicht arbeitslos ist. Gibt es denn eine Möglichkeit eines Auflösungsvertrages, der keine Sperrzeit bewirkt?
Dazu kann ich leider nix sagen weil ich ein Krankenkassenmensch bin und kein Mitarbeiter vom Arbeitsamt.
Verfasst: 27.08.2014, 14:53
von broemmel
[quote="Hilfesuchender]
zu 2) Auch hier besteht das Problem, dass sie die Beschäftigung nicht aufnehmen kann, weil der Vertrag durch diese Klausel endete. Aber gekündigt wird sie trotzdem nicht.
[/quote]
Was ist denn das für eine Klausel im Arbeitsvertrag? Wenn die wirklich so lautet bin ich mir sicher das so eine Klausel unwirksam ist.
Das BVH besteht aber weil eine längere AU vorlag darf die Tätigkeit nicht aufgenommen werden, das BVH wird aber nicht beendet?
Da schlägt wohl jeder Arbeitsrechtler die Hände über den Kopf und will unbedingt das Mandat haben. Leichter kann man wohl keine Prozesse vor dem Arbeitsgericht gewinnen
Reha
Verfasst: 27.08.2014, 16:45
von Gast
Hallo Czauderna,
als Mitarbeiter einer Krankenkasse sollte es möglich sein, dass sie Hilfesuchende nicht auf eine falsche Fährte locken.
AU-Bescheinigungen müssen überschneidend sein!!!!!
Beim MDK sitzen keine Fachleute
wo sind die Fachleute- Chirurgen bei psychischen Erkrankungen usw.
Re: Reha
Verfasst: 27.08.2014, 18:20
von Czauderna
Monika07 hat geschrieben:Hallo Czauderna,
als Mitarbeiter einer Krankenkasse sollte es möglich sein, dass sie Hilfesuchende nicht auf eine falsche Fährte locken.
Ein ziemlich heftiger Vorwurf !!!
AU-Bescheinigungen müssen überschneidend sein!!!!!
Was
ist der Unterschied zwischen "Überschneidung" und "Überlappung" ??
Ich meine, es gibt keinen
Beim MDK sitzen keine Fachleute
Das meinen Sie - tatsächlich ist es aber so, dass gerade bei dieser Diagnosenstellung immer Fachärzte die Begutachtung vornehmen. Das mag in dem einen oder anderen Fall beim MDK nicht der Fall gewesen sein, ich kenne es aber von meinem MDK, also der, der für mein Umfeld zuständig war, nicht. Sie verallgemeinern oder kennen Sie die fachliche Besetzung des MDK zu dem die ier betroffene Versicherte gehen muesste? - da rede ich mal von einer falschen Fährte.
wo sind die Fachleute- Chirurgen bei psychischen Erkrankungen
usw. siehe oben.
Ich bemühe mich immer den Ratsuchenden eine bestmögliche Antwort zu geben. Es trifft mich doch sehr, dass Sie mir dann unterstellen ich würde hier jemanden auf eine falsche Fährt locken.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 28.08.2014, 07:15
von Hilfesuchender
Czauderna hat geschrieben:Hilfesuchender hat geschrieben:Czauderna hat geschrieben:Hallo,
wenn die Krankenkasse zur Reha-Antragstellung auffordert, muss sie eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb dieser der Antrag gestellt werden muss. Wenn die Reha abgelehnt wird, sind erst mal die Gründe dafür zu *** bzw. zu bewerten. Meiner Ansicht nach kann die Krankenkasse nicht dazu zwingen gegen eine Ablehnung Widerspruch einzulegen - die Einschränkung des Gestaltungsrechtes bezog sich nur auf das Antragsverfahren. Es wäre aber theoretisch möglich, dass in diesem Falle die Kasse selbst als Kostenträger für die Reha auftritt. Wenn die Entlassung aus der Reha als arbeitsfähig erfolgt, dann gibt es vier Möglichkeiten -
1. bei einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis- noch am Entlassungstag direkt zum behandelnden Arzt und dort ggf. eine Folge-Meldung ausstellen lassen - dann wird seitens der Kasse ein Gutachter (MDK) eingeschaltet werden.
2. Arbeiten (Arbeitsversuch) gehen
3. bei einem beendeten Arbeitsverhältnis gilt 1, wobei wirklich darauf geachtet werden muss, dass noch am Entlassungstag der behandelnde Arzt aufgesucht wird, damit eine "Überlappung" vorliegt und keine "Lücke" eintreten kann, denn 1 Tag später beim Arzt, könnten die Kasse bereits als "Lücke" werten und dann war es das mit dem Krankengeld.
4. zum Arbeitsamt gehen und ALG-1 beantragen.
Gruss
Czauderna
Erstmal vielen Dank für deine Antwort. Diese 10-Wochenfrist haben wir bekommen und diese endet Ende September. Beantragt ist die Reha noch nicht.
zu 1) Die Frage ist nur, ob der MDK überhaupt etwas feststellen kann. Meiner Frau sieht man es ja nicht an, dass die krank ist. Sie sieht gesund aus und hat diese Angstzustände auch nicht im allgemeinen Leben, sondern eher Berufsleben oder bei starken Veränderungen.
Auch für solche Diagnosen gibt es beim MDK "Fachleute" - wichtig ist hier aber auf jeden Fall dass kein Gutachten nach Aktenlage erstellt wird
zu 2) Auch hier besteht das Problem, dass sie die Beschäftigung nicht aufnehmen kann, weil der Vertrag durch diese Klausel endete. Aber gekündigt wird sie trotzdem nicht.
okay, dann geht das nichtzu 3) Danke für den Tipp aber laut google stellen die Krankenkassen das Krankengeld ein und berufen sich auf das Gutachten der Reha.
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun - was ich meine ist folgendes:
Arbeitsverhältnis besteht nicht mehr - Entlassung aus der Reha an einem Freitag - Arzt wird aber erst am Montag aufgesucht - es entsteht eine Lücke vom Samstag bis zum Sonntag, oder noch viel gravierender - Entlassung an einem Dienstag - Arzt wird erst am Mittwoch aufgesucht - Kasse könnte zum Entlassungstag den Fall abschließen, somit wäre auch die Krankenversicherungspflicht und damit der Anspruch auf Krankengeld beendet - das wird tatsächlich von einigen Kassen als Lücke gesehen.
zu 4) Hier besteht ja das Problem, dass der Arbeitgeber nicht kündigt und dann bekommen wir auch keine Leistungen, da sie ja offiziell damit nicht arbeitslos ist. Gibt es denn eine Möglichkeit eines Auflösungsvertrages, der keine Sperrzeit bewirkt?
Dazu kann ich leider nix sagen weil ich ein Krankenkassenmensch bin und kein Mitarbeiter vom Arbeitsamt.
zu 1) Also das Gutachten würde die Krankenkasse selbst nach Aktenlage erstellen? Sie berufen sich dann auf den Entlassungsbericht? Also müssten wir bei einer eventuellen neuen Krankschreibung am Entlassungstag direkt ein Schreiben aufsetzen, dass wir um einen Termin beim MDK bitten und das Ergebnis der Reha anzweifeln? Oder müssen wir bei der Reha Widerspruch gegen das Ergebnis der Reha einreichen? Der Bericht wird ja meist erst viel später erstellt, wenn man schon ein paar Wochen entlassen ist.
zu 3) Also wäre die Streichung des Krankengeldes nur möglich, wenn meine Frau sich nicht am Entlassungstag krank melden würde und zusätzlich kein ruhendes Beschäftigungsverhältnis mehr bestünde? Was ist, wenn man an einem Samstag oder Sonntag entlassen wird? Da hat ja kein Arzt Dienst.
Verfasst: 28.08.2014, 07:19
von Hilfesuchender
broemmel hat geschrieben:Was ist denn das für eine Klausel im Arbeitsvertrag? Wenn die wirklich so lautet bin ich mir sicher das so eine Klausel unwirksam ist.
Das BVH besteht aber weil eine längere AU vorlag darf die Tätigkeit nicht aufgenommen werden, das BVH wird aber nicht beendet?
Da schlägt wohl jeder Arbeitsrechtler die Hände über den Kopf und will unbedingt das Mandat haben. Leichter kann man wohl keine Prozesse vor dem Arbeitsgericht gewinnen
Ich muss dazu sagen, dass es sich um eine Ausbildung handelt. Man darf dort nicht mehr als 10 Prozent der Stunden AU sein. Dies war mir auch neu. Der Vertrag wird mit einer Krankenpflegeschule geschlossen und man wird von dort für praktische Aufgaben im Krankenhaus eingesetzt. Ich vermute mal, dass meine Frau deswegen auch nicht gekündigt wird. Eine mögliche Klage wäre denen zu teuer. Ein Auflösungsvertrag unsererseits würde eine Sperrzeit bewirken.
Verfasst: 28.08.2014, 08:27
von Bully
Hallo
Hilfesuchender hat geschrieben:
Vor etwa zwei Jahren hat sie glücklicherweise nochmals eine Ausbildungsstelle gefunden. Nach einiger Zeit und durch den steigenden Druck trat das Krankheitsbild wieder in Erscheinung
ist Sie Umschülerin, Träger z.b. DRV ??
wird eventuell die Ausbildungszeit verkürzt ( von 3 auf 2 Jahre ) ???
habt Ihr Euch schon einmal gefragt, ob der Job in der Pflege, der richtige ist für Deine Frau,
ich habe da so meine Bedenken
Druck, ja der kann sich auch positiv auswirken
das scheint mir bei Deiner Frau aber nicht so zu sein
ein gewissen Druck wird Sie in der Pflege immer verspüren,
das ist schon allein dem Personalschlüssel geschuldet.
Hilfesuchender hat geschrieben:
Eine mögliche Klage wäre denen zu teuer
NEIN
Diese Klausel im Vertrag. ist ganz normal
wenn die Ausbildung mit IHK Abschluss endet.
schau mal
http://www.ihk-berlin.de/aus_und_weiter ... ulung.html
Hilfesuchender hat geschrieben:
Ein Auflösungsvertrag unsererseits würde eine Sperrzeit bewirken.
Nein
wenn der Ausbildungsvertrag aus Krankheitsgründen aufgelöst wird.
allerdings
Erhält Deine Frau aufgrund der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung oder kann Sie diese beanspruchen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer des abgegoltenen Urlaubs
Gruß Bully
Verfasst: 28.08.2014, 08:51
von Czauderna
Hilfesuchender hat geschrieben:Czauderna hat geschrieben:Hilfesuchender hat geschrieben:
Erstmal vielen Dank für deine Antwort. Diese 10-Wochenfrist haben wir bekommen und diese endet Ende September. Beantragt ist die Reha noch nicht.
zu 1) Die Frage ist nur, ob der MDK überhaupt etwas feststellen kann. Meiner Frau sieht man es ja nicht an, dass die krank ist. Sie sieht gesund aus und hat diese Angstzustände auch nicht im allgemeinen Leben, sondern eher Berufsleben oder bei starken Veränderungen.
Auch für solche Diagnosen gibt es beim MDK "Fachleute" - wichtig ist hier aber auf jeden Fall dass kein Gutachten nach Aktenlage erstellt wird
zu 2) Auch hier besteht das Problem, dass sie die Beschäftigung nicht aufnehmen kann, weil der Vertrag durch diese Klausel endete. Aber gekündigt wird sie trotzdem nicht.
okay, dann geht das nichtzu 3) Danke für den Tipp aber laut google stellen die Krankenkassen das Krankengeld ein und berufen sich auf das Gutachten der Reha.
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun - was ich meine ist folgendes:
Arbeitsverhältnis besteht nicht mehr - Entlassung aus der Reha an einem Freitag - Arzt wird aber erst am Montag aufgesucht - es entsteht eine Lücke vom Samstag bis zum Sonntag, oder noch viel gravierender - Entlassung an einem Dienstag - Arzt wird erst am Mittwoch aufgesucht - Kasse könnte zum Entlassungstag den Fall abschließen, somit wäre auch die Krankenversicherungspflicht und damit der Anspruch auf Krankengeld beendet - das wird tatsächlich von einigen Kassen als Lücke gesehen.
zu 4) Hier besteht ja das Problem, dass der Arbeitgeber nicht kündigt und dann bekommen wir auch keine Leistungen, da sie ja offiziell damit nicht arbeitslos ist. Gibt es denn eine Möglichkeit eines Auflösungsvertrages, der keine Sperrzeit bewirkt?
Dazu kann ich leider nix sagen weil ich ein Krankenkassenmensch bin und kein Mitarbeiter vom Arbeitsamt.
zu 1) Also das Gutachten würde die Krankenkasse selbst nach Aktenlage erstellen? Sie berufen sich dann auf den Entlassungsbericht? Also müssten wir bei einer eventuellen neuen Krankschreibung am Entlassungstag direkt ein Schreiben aufsetzen, dass wir um einen Termin beim MDK bitten und das Ergebnis der Reha anzweifeln? Oder müssen wir bei der Reha Widerspruch gegen das Ergebnis der Reha einreichen? Der Bericht wird ja meist erst viel später erstellt, wenn man schon ein paar Wochen entlassen ist.
Da hast Du etwas missverstanden - die Krankenkassen selbst erstellen keine Gutachten - das kann nur der MDK. Du musst auch kein Schreiben aufsetzen und um eine MDK Begutachtung zu bitten, du musst nur dafür sorgen, wenn der Entlassungsschein (nicht verwechseln mit dem Entlassungsbereicht) "arbeitsfähig" enthält, dass dann sofort, noch am Entlassungstag der behandelnde Arzt aufgesucht wird. Wenn der dann auf arbeitsunfähig erkennt und das an diesem Tag noch dokumentiert, dann sind die vorliegenden AU-Zeiträume "überlappend".Natürlich muss der Entlassungsschein , ggf. zusammen mit der weiteren (Folge)Krankmeldung sofort zur Kasse. Auf den MDK wird die Kasse schon selbst kommen
zu 3) Also wäre die Streichung des Krankengeldes nur möglich, wenn meine Frau sich nicht am Entlassungstag krank melden würde und zusätzlich kein ruhendes Beschäftigungsverhältnis mehr bestünde? Was ist, wenn man an einem Samstag oder Sonntag entlassen wird? Da hat ja kein Arzt Dienst.
Ja, kommt eigentlich nicht so oft vor, wäre aber trotzdem möglich , dann gilt natürlich der Montag als Stichtag, denn dann liegt, ein nicht von deiner Ehefrau zu vertretender Grund vor, dass der Arzt nicht passend aufgesucht werden konnte, wäre meiner Ansicht nach auch so wenn die Entlassung so spät am Freitag erfolgen würde, dass es auch unmöglich wäre einen Arzt aufzusuchen.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 28.08.2014, 09:50
von Hilfesuchender
Bully hat geschrieben:Hallo
Hilfesuchender hat geschrieben:
Vor etwa zwei Jahren hat sie glücklicherweise nochmals eine Ausbildungsstelle gefunden. Nach einiger Zeit und durch den steigenden Druck trat das Krankheitsbild wieder in Erscheinung
ist Sie Umschülerin, Träger z.b. DRV ??
wird eventuell die Ausbildungszeit verkürzt ( von 3 auf 2 Jahre ) ???
habt Ihr Euch schon einmal gefragt, ob der Job in der Pflege, der richtige ist für Deine Frau,
ich habe da so meine Bedenken
Druck, ja der kann sich auch positiv auswirken
das scheint mir bei Deiner Frau aber nicht so zu sein
ein gewissen Druck wird Sie in der Pflege immer verspüren,
das ist schon allein dem Personalschlüssel geschuldet.
Hilfesuchender hat geschrieben:
Eine mögliche Klage wäre denen zu teuer
NEIN
Diese Klausel im Vertrag. ist ganz normal
wenn die Ausbildung mit IHK Abschluss endet.
schau mal
http://www.ihk-berlin.de/aus_und_weiter ... ulung.html
Hilfesuchender hat geschrieben:
Ein Auflösungsvertrag unsererseits würde eine Sperrzeit bewirken.
Nein
wenn der Ausbildungsvertrag aus Krankheitsgründen aufgelöst wird.
allerdings
Erhält Deine Frau aufgrund der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung oder kann Sie diese beanspruchen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer des abgegoltenen Urlaubs
Gruß Bully
Hallo Bully,
vielen Dank für deinen Beitrag.
Sie hatte 2006 und Anfang 2013 ein Praktikum in der Pflege gemacht. Das hat ihr sehr gefallen. Auch die Arbeit selbst hat ihr sehr gefallen. Sie ist ein sozialer Mensch und hat sich dort gut aufgehoben gefühlt. Nur hat sie die Ausbildung etwas unterschätzt. Der Druck durch Klausuren und die Menge an Lernstoff ist schon enorm. Und irgendwann ging es nicht mehr weiter.
Es ist eine normale Ausbilung also keine Umschulung, die über einen Träger läuft. Druck ist auch für mich ein Ansporn, wie wahrscheinlich auch für dich. Aber man kann sich nicht vorstellen, wie diese Erkrankung sich auf das Leben auswirkt. Man hat einfach nicht die gleiche Ausgangssituation.
Natürlich wird der Arbeitgeber spätestens mit Ende des Ausbildungsvertrages ganz normal abmelden. Spätestens dann gäbe es kein Problem mit dem Arbeitslosengeld. Bei Auflösungsverträgen bin ich immer vorsichtig. Nur wenn es aus Krankheitsgründen aufgelöst würde, könnte sich die AfA doch denken, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen kann.
Verfasst: 28.08.2014, 10:04
von Hilfesuchender
Czauderna hat geschrieben:zu 1) Also das Gutachten würde die Krankenkasse selbst nach Aktenlage erstellen? Sie berufen sich dann auf den Entlassungsbericht? Also müssten wir bei einer eventuellen neuen Krankschreibung am Entlassungstag direkt ein Schreiben aufsetzen, dass wir um einen Termin beim MDK bitten und das Ergebnis der Reha anzweifeln? Oder müssen wir bei der Reha Widerspruch gegen das Ergebnis der Reha einreichen? Der Bericht wird ja meist erst viel später erstellt, wenn man schon ein paar Wochen entlassen ist.
Da hast Du etwas missverstanden - die Krankenkassen selbst erstellen keine Gutachten - das kann nur der MDK. Du musst auch kein Schreiben aufsetzen und um eine MDK Begutachtung zu bitten, du musst nur dafür sorgen, wenn der Entlassungsschein (nicht verwechseln mit dem Entlassungsbereicht) "arbeitsfähig" enthält, dass dann sofort, noch am Entlassungstag der behandelnde Arzt aufgesucht wird. Wenn der dann auf arbeitsunfähig erkennt und das an diesem Tag noch dokumentiert, dann sind die vorliegenden AU-Zeiträume "überlappend".Natürlich muss der Entlassungsschein , ggf. zusammen mit der weiteren (Folge)Krankmeldung sofort zur Kasse. Auf den MDK wird die Kasse schon selbst kommen
zu 3) Also wäre die Streichung des Krankengeldes nur möglich, wenn meine Frau sich nicht am Entlassungstag krank melden würde und zusätzlich kein ruhendes Beschäftigungsverhältnis mehr bestünde? Was ist, wenn man an einem Samstag oder Sonntag entlassen wird? Da hat ja kein Arzt Dienst.
Ja, kommt eigentlich nicht so oft vor, wäre aber trotzdem möglich , dann gilt natürlich der Montag als Stichtag, denn dann liegt, ein nicht von deiner Ehefrau zu vertretender Grund vor, dass der Arzt nicht passend aufgesucht werden konnte, wäre meiner Ansicht nach auch so wenn die Entlassung so spät am Freitag erfolgen würde, dass es auch unmöglich wäre einen Arzt aufzusuchen.
Gruss
Czauderna[/quote]
Was meinst du genau mit dokumentieren. Reicht ein neuer Zahlschein aus oder müsste es eine neue AU sein oder muss ein Bericht oder ähnliches geschrieben werden? Ihr wäre es natürlich am liebsten, das Thema mit dem Arbeitgeber abzuschließen, dass sie "gesund" bzw. arbeitsfähig wird und sie anschließend einen Minijob oder ähnliches machen kann. Sie möchte eigentlich nicht von Sozialleistungen leben aber wenn es finanziell nicht anders möglich ist.
Verfasst: 28.08.2014, 10:48
von Czauderna
"Was meinst du genau mit dokumentieren. Reicht ein neuer Zahlschein aus oder müsste es eine neue AU sein oder muss ein Bericht oder ähnliches geschrieben werden? Ihr wäre es natürlich am liebsten, das Thema mit dem Arbeitgeber abzuschließen, dass sie "gesund" bzw. arbeitsfähig wird und sie anschließend einen Minijob oder ähnliches machen kann. Sie möchte eigentlich nicht von Sozialleistungen leben aber wenn es finanziell nicht anders möglich ist."
Hallo,
natürlich kann es auch ein Krankengeldauszahlschein sein, aus dem aber dann auch explizit hervorgehen muss, dass weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht, z.B. in dem betreffenden Kästchen am besten b.a.w. (bis auf weiteres), kann natürlich auch ein festes Datum sein - sinnvoll wäre auch, wenn der Arzt schon in dem Bereich, in dem er die Diagnose einträgt schon mal vermerkt, warum er, entgegen der Reha-Klinik, auf arbeitsunfähig urteilt. Es kann aber auch eine normal Krankmeldung sein, allerdings sollte es dann eine Folge-Meldung und keine Erstbescheinigung sein - meiner Meinung nach.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 28.08.2014, 11:07
von Bully
Hallo,
Hilfesuchender hat geschrieben:Nur hat sie die Ausbildung etwas unterschätzt. Der Druck durch Klausuren und die Menge an Lernstoff ist schon enorm.
ja, ich weiß
Hilfesuchender hat geschrieben:
Ihr wäre es natürlich am liebsten, das Thema mit dem Arbeitgeber abzuschließen, dass sie "gesund" bzw. arbeitsfähig wird
da würde ich sagen, laßt Euch einfach mal beraten, nicht beim Arbeitsamt
sondern bei der IHK, hier speziell Ausbildungsberater
das ist meiner Meinung nach, für Euch der passende Ansprechpartner
schau mal.
http://www.dihk.de/ihk-finder/ihk-finder-dihk.html
ich wünsche Euch viel Erfolg und alles Gute
Gruß Bully