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Beitragsbemessung bei Kapitaleink. immer nach St.-Bescheid?

Verfasst: 15.08.2014, 06:41
von Sunny45
Ende letzten Jahres wurden die Grundsätze für die Beitragsbemessung von Selbstzahlern geändert. Unter §6 Absatz 6 wurde nun folgender Passus "Für die Berücksichtigung von Änderungen bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ist § 7 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden." eingefügt. Unter dem verwiesenen §7 Absatz 7 steht u. a. "Das über den letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bleibt bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheids maßgebend."

Kann man daraus schließen, daß für die Beitragsbemessung bei (ausschließlich) Kapitaleinkünften nun immer(!) der letzte Steuerbescheid maßgeblich ist und die Krankenkassen nun nicht mehr (z. B. wenn der letzte Steuerbescheid schon ein paar Jahre alt ist) Bankbescheinigungen des Vorjahres heranziehen dürfen?

Verfasst: 15.08.2014, 11:15
von Czauderna
Hallo,
Nein, dass heißt nur, dass der aktuell vorliegende Bescheid nur dann genommen wird, wenn er auch wirklich aktuell ist. Also würde ich in der Praxis heute keinen Bescheid von 2010 akzeptieren - da müsste schon mehr kommen.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 15.08.2014, 15:31
von Sunny45
Danke für die Antwort!

Wie würdest Du folgenden Fall sehen: in der Vergangenheit hat die Krankenkasse immer anhand der Jahressteuerbescheinigungen der Banken die Beitragsbemessung durchgeführt. Sollte oder muß sie sogar nun aufgrund der Änderungen in den o. g. Grundsätzen stattdessen einen Steuerbescheid von 2012 heranziehen.

Verfasst: 15.08.2014, 18:51
von heinrich
weiß die KK denn, dass du über STeuerbescheide verfügt, aus denen sich
Kapitaleinkünfte ergeben.

hast Du denn in der Vergangenheit immer neben den Jahressteuerbescheinigungen auch Steuerbescheide zusammen eingereicht

Verfasst: 15.08.2014, 20:15
von Czauderna
Sunny45 hat geschrieben:Danke für die Antwort!

Wie würdest Du folgenden Fall sehen: in der Vergangenheit hat die Krankenkasse immer anhand der Jahressteuerbescheinigungen der Banken die Beitragsbemessung durchgeführt. Sollte oder muß sie sogar nun aufgrund der Änderungen in den o. g. Grundsätzen stattdessen einen Steuerbescheid von 2012 heranziehen.
Hallo,
Nach § 6 der einheitlichen Richtlinien ( Stelle ich vielleicht noch ein), liegt es an der Kasse welche Unterlagen sie akzeptiert bzw. fordern kan
Gruss
Czauderna

Verfasst: 15.08.2014, 22:09
von Sunny45
Czauderna hat geschrieben:
Sunny45 hat geschrieben:Danke für die Antwort!

Wie würdest Du folgenden Fall sehen: in der Vergangenheit hat die Krankenkasse immer anhand der Jahressteuerbescheinigungen der Banken die Beitragsbemessung durchgeführt. Sollte oder muß sie sogar nun aufgrund der Änderungen in den o. g. Grundsätzen stattdessen einen Steuerbescheid von 2012 heranziehen.
Hallo,
Nach § 6 der einheitlichen Richtlinien ( Stelle ich vielleicht noch ein), liegt es an der Kasse welche Unterlagen sie akzeptiert bzw. fordern kan
Gruss
Czauderna
Du meinst bestimmt §6 Abs. 3 Satz 2: "Die Krankenkasse entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts, welche Beweismittel (Nachweise) sie für erforderlich hält."

Das würde im Prinzip dem oben schon zitierten §7 Abs. 7 widersprechen, wonach es keine Änderungen der Beitragsbemessung bis zum nächsten Steuerbescheid gibt. Dann könnte die Krankenkasse immer diejenigen Nachweise zugrunde legen, die gerade den höchsten Beitrag bringen.

Mir leuchtet also die Änderung in den Grundsätzen der Beitragsbemessung nicht so ganz ein, wenn die Krankenkasse doch so willkürlich handeln könnte.

Verfasst: 15.08.2014, 22:17
von Sunny45
heinrich hat geschrieben:weiß die KK denn, dass du über STeuerbescheide verfügt, aus denen sich
Kapitaleinkünfte ergeben.

hast Du denn in der Vergangenheit immer neben den Jahressteuerbescheinigungen auch Steuerbescheide zusammen eingereicht
Du kannst in diesem abstrakten Rechtsfall davon ausgehen, daß die Krankenkasse auf ihre Einkommensanfrage hin immer die Jahressteuerbescheinigungen des Vorjahres und den letzten Steuerbescheid (meist vom Vorvorjahr) erhalten hat.

In der Vergangenheit hat die Krankenkasse dann stets die Jahressteuerbescheinigungen der Banken für die Beitragsbemessung herangezogen. Nun auf einmal nicht mehr. Ich frage mich nun, ob es an den eingangs erwähnten Änderungen in den Verfahrensgrundsätzen liegt, also diese jetzt die Bemessung nach dem letzten Steuerbescheid immer zwingend vorschreiben.

Verfasst: 16.08.2014, 08:25
von Czauderna
Hallo,
Ich sehe da keinen Widerspruch und aus der Praxis heraus kann ich nur berichten, dass es sehr selten vorkam, dass wir keinen aktuellen Einkommensteuerbescheid vorlügen hatten und uns deshalb anders behelfen mußten . Bei einer Neueinstufung als Selbständiger wird sowieso die Erklärung des Versicherten , also ohne Nachweise, akzeptiert. Die Einstufung wird in der Regel nach 13 Monaten überprüft. Nur dann, wenn noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt bzw. Nicht zeitnah erwartet wird, fordern wir weitere, andere Einkommensnachweise. Bei anderen, freiwillig Versicherten läuft das ähnlich. Auch wenn der Einkommensteuerbescheid , sagen wir mal, "erklärungsbedürftig "ist, kann es vorkommen, das weitere Unterlagen angefordert werden. Das sind aber alles Ausnahmen, grundsätzlich geht es von Einkommensteuerbescheid zu Einkommensteuerbescheid und bei den Selbständigen auch immer die Einstufung für die Zukunft, also keine Nachzahlung und auch kein Rückzahlung, so meine persönliche Erfahrung.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 16.08.2014, 08:38
von Sunny45
Hallo Czauderna,

wie alt darf denn bei Euch ein Einkommenssteuerbescheid sein, bevor Ihr andere Nachweise fordert (bei Leuten die nur Kapitaleinkünfte haben)? Also welcher Steuerbescheid würde derzeit noch als aktuell genug gelten?

Noch eine andere Frage da Du offenbar vom Fach bist: Wie sind bei Euch die Werbungskosten zu den Kapitaleinkünften nachzuweisen? In den Steuerbescheiden stehen diese ja leider seit Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr drin.

Viele Grüße

Verfasst: 16.08.2014, 10:33
von Czauderna
Sunny45 hat geschrieben:Hallo Czauderna,

wie alt darf denn bei Euch ein Einkommenssteuerbescheid sein, bevor Ihr andere Nachweise fordert (bei Leuten die nur Kapitaleinkünfte haben)? Also welcher Steuerbescheid würde derzeit noch als aktuell genug gelten?

Noch eine andere Frage da Du offenbar vom Fach bist: Wie sind bei Euch die Werbungskosten zu den Kapitaleinkünften nachzuweisen? In den Steuerbescheiden stehen diese ja leider seit Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr drin.

Viele Grüße
Hallo,
Ich würde dir ja gerne antworten, geht aber nicht.
Einmal, da ja jeder mittlerweile hier weiß, wo ich arbeite, weil ich natürlich nix detailliertes aus meiner Firma schreiben will und werde Ich schreibe nicht als Kassensprecher sondern als Privatmensch, bitte also um Verständnis wenn ich bei dieser Frage passe. Zum anderen, ich bin zwar von Hause aus Kundenberater, momentan aber mit anderen Aufgaben befasst, auch von daher u.U. Was solche Sachen betrifft (Arbeitsabläufe) nicht auf dem lfd. Stand.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 16.08.2014, 18:21
von Sunny45
Daß Du keine Betriebsinterna weitergeben kannst und willst, kann ich natürlich voll verstehen.

Kennst Du aber vielleicht grobe Richtlinien, die krankenkassenübergreifend gelten?

Viele Grüße

Verfasst: 16.08.2014, 19:39
von Czauderna
Hallo,
also ich weiss, dass derzeit noch Einkommensteuerbescheide für 2012
ausstehen und auch vereinzelt sogar aus 2011 - da würde ich dann auch die Schmerzgrenze ziehen.
Gruss
Czauderna