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Rückkehr-Ausschluß durch Verstreichung eines befr. Bescheids
Verfasst: 30.07.2014, 08:36
von Helmes63
Guten Tag,
... 2 spezielle Sachverhalte sind mir bei der GKV-Nachversicherung aufgefallen, die ich an dieser Stelle einmal ansprechen muss, weil diese selten thematisiert werden :
a) mal angenommen im Zuge der Nachversicherung werden Sachbearbeiter des Kassenträgers und ein rückkehrwilligs Alt-Mitglied sich inhaltlich nicht einig :
> kann die Kasse ihr Angebot für eine Rückkehr durch Bescheid zeitlich begrenzen und wenn ja bleibt bei Verstreichung der Widerspruchsfrist die Tür für eine Rückkehr dann endgültig verschlossen ?!
inhaltlich nicht einig heißt = der Nachversicherungsinteressent ist nur eingeschränkt kooperativ, legt viele eingeforderte Informationen nicht offen gegenüber dem Kassenträger.
b) können Altschulden trotz ungeklärtem Mitgliederstatuses aktiv eingeklagt werden vom betroffenen Kassenträger und wenn ja worauf stützt sich dieser Anspruch ?!
Verfasst: 30.07.2014, 11:47
von broemmel
Mal wieder nur Dünnsinn.
Der 31.12. ist längst vorbei. Sollte Dir trotz des Feiertagsdurcheinanders in Deinem Kalender bewusst sein.
Der Drops ist gelutscht. Fiktive Fälle ohne realen Bezug sind hier sinnlos. Da Du auch nie irgendwelche Fragen an Dich beantwortest ist jede Antwort verschwendet.
Verfasst: 30.07.2014, 12:43
von Poet
...hier ist wirklich jede weitere Antwort sinnlos.
Ich bin dafür, dass Helmes63 sich mit Thomas3 zusammentut und dafür auf politischer Ebene kämpft, dass Silvester als Feiertag deklariert und für Menschen mit Vornamen Thomas eine Rückkehrmöglichkeit zur GKV ohne weitere Bedingungen eingeführt wird.
Over.
Re: Rückkehr-Ausschluß durch Verstreichung eines befr. Besch
Verfasst: 30.07.2014, 21:43
von Lady Butterfly
Helmes63 hat geschrieben:Guten Tag,
... 2 spezielle Sachverhalte sind mir bei der GKV-Nachversicherung aufgefallen, die ich an dieser Stelle einmal ansprechen muss, weil diese selten thematisiert werden :
a) mal angenommen im Zuge der Nachversicherung werden Sachbearbeiter des Kassenträgers und ein rückkehrwilligs Alt-Mitglied sich inhaltlich nicht einig :
> kann die Kasse ihr Angebot für eine Rückkehr durch Bescheid zeitlich begrenzen und wenn ja bleibt bei Verstreichung der Widerspruchsfrist die Tür für eine Rückkehr dann endgültig verschlossen ?!
inhaltlich nicht einig heißt = der Nachversicherungsinteressent ist nur eingeschränkt kooperativ, legt viele eingeforderte Informationen nicht offen gegenüber dem Kassenträger.
b) können Altschulden trotz ungeklärtem Mitgliederstatuses aktiv eingeklagt werden vom betroffenen Kassenträger und wenn ja worauf stützt sich dieser Anspruch ?!
ich bin ja der Meinung, dass folgender Sachverhalt bislang selten thematisiert wurde: man stelle sich mal vor, ein User denkt sich eine Menge Probleme aus, über die dann froh und munter diskutiert werden soll.
z. B. was macht der Osterhase im Sommer und im Winter?
wieso ist das Meer so ungerecht verteilt - nur an den Küstenländern. Wäre es nicht viel gerechter, wenn auch die übrigen Länder was davon abkriegten?
und wieso verschwinden immer einzelne Socken in der Waschmaschine?
alles ungeklärte Probleme, die man wirklich dringend mal thematisieren sollte
Verfasst: 31.07.2014, 00:48
von vlac
Hallo,
@Lady Butterfly: " was macht der Osterhase im Sommer und im Winter? "
Jedes Kind weiß doch, dass der Osterhase den Ärzten die Igel bringt. Die machen sogar Wunschzettel, und hängen sie in ihrer Praxis auf.
Feedback ausgesprochen unsachlich ...
Verfasst: 31.07.2014, 09:50
von Helmes63
Dieser Fall hat sehr wohl einen realen Hintergrund und ist somit keineswegs nur ein Phantasie-Gebilde. Die Antworten jedoch deuten auf ein ausgesprochenes Desinteresse am Thema hin.
Wenn ich den Fall absolut verkürzen würde
bspw. so :
> eine Nachforderung (Altschulden-Forderung) ohne bewilligten Aufnahme-Antrag ist juriistisch unzulässig, weil dies gemäß SGB V nicht vorgesehen ist.
> trifft diese Aussage zu : ja oder nein ?!
... würden sich wieder hier einige beschweren anstatt sich auf meine Frage zu konzentrieren.
Re: Feedback ausgesprochen unsachlich ...
Verfasst: 31.07.2014, 10:19
von Bully
Helmes63 hat geschrieben:
... würden sich wieder hier einige beschweren anstatt sich auf meine Frage zu konzentrieren.
ja, ja Konzentrieren
mich beschäftigt dieses gerade
Lady Butterfly hat geschrieben:
und wieso verschwinden immer einzelne Socken in der Waschmaschine?
jo, meine Frau sagt immer, das Männer sich nicht mit 2 Sachen gleichzeitig beschäftigen könnten,
Multitasking, daaaas beherschten nur die Frauen.
also hat es doch nicht's mit wollen, oder konzentrieren zu tun,
es prasseln einfach zu viele Fragen, auf uns zu
Helmes wie ist es denn bei DIR ??????
kannst Du Fragen stellen, und auch mal antworten,
nee,nee nicht gleichzeitig,
so nacheinander, meine ich?????????
Verfasst: 31.07.2014, 10:49
von GerneKrankenVersichert
Die Ursache des Sockenproblems konnte ich ebenfalls noch nicht ergründen, aber es gibt eine Lösung: Nur noch dieselben Socken kaufen, dann findet sich immer ein Paar. Der rege Partnertausch ist allerdings nichts für die Konservativen unter uns
.
Verfasst: 31.07.2014, 12:12
von Poet
@helmes: Im SGB V stehen viele Sachen nicht zu Verwaltungsgrundsätzen sondern im SGB X. Aber selbst da steht auch ganz viel nicht drin, was aber durch Besprechungsergebnisse der Kassen reguliert wird. Selbst wenn diese im absoluten Einzelfall mal fehlen, schließt Verwaltungshandeln logisches Denken und Entscheidungen pro Versicherten mit ein.
Jetzt konkret: Welche Kasse hat wie, wann und wem die Aufnahme nach §5.1.13 verwehrt weil Silvester kein Feiertag ist und weigert sich die Beitragsamnestie anzuwenden? Antworten bitte...kommen keine, dann liegt das Desinteresse an echter Diskussion bei Dir.
Verfasst: 31.07.2014, 13:45
von GerneKrankenVersichert
Ich schaue mal in meine Glaskugel und spinne eine Geschichte zusammen:
Da kommt jemand im Jahr 2013 zu einer Krankenkasse und beantragt rückwirkend die Krankenversicherung nach 5,1,13 und gleichzeitig die Beitragsamnestie.
Der Nachversicherungsinteressent ist nur eingeschränkt kooperativ, legt viele eingeforderte Informationen nicht offen gegenüber dem Kassenträger vor und legt das für sich so aus, dass er sich inhaltlich nicht einig mit der Kasse ist.
Die Kasse legt das etwas anders aus, für sie kommt der Interessent seiner Mitwirkungspflicht nicht nach.
Je nachdem, welche der eingeforderten Informationen nicht vorgelegt wurden, zeigt mir meine Kristallkugel zwei Szenarien:
1. Die Kasse kann die Versicherungspflicht nach 5,1,13 nicht feststellen und setzt dem Interessenten eine Frist, bis zu der er sich erklären soll, ansonsten ist die Sache für sie erledigt und der Antrag auf Mitgliedschaft und Beitragsamnestie damit abgelehnt.
2. Die Kasse kann die Versicherungspflicht nach 5,1,13 feststellen, nicht jedoch, ob die Voraussetzungen für die Amnestie vorliegen, Fristsetzung s. o., - dann wird der Antrag auf Beitragsamnestie abgelehnt und der Beitrag eingefordert.
Ausschmücken kann man das Ganze jetzt noch, indem mal überlegt, dass der Interessent wahrscheinlich nicht einsah, warum er sein Einkommen offenlegen sollte und damit der Höchstbeitrag angesetzt wurde.
Zusätzlich spannend werden könnte es noch, wenn im Fall 1 später klar wird, dass die Versicherungspflicht vorlag und die Versicherungspflicht von Amts wegen festgesetzt wird.
Und was geschieht und wie die Kasse reagiert, wenn derjenige erst nach Fristsetzung und nach dem 31.12. in die Pötte kam, wäre dann ein Fall für die nächste Märchenstunde...
Auslegungsfrage der Fristwahrung
Verfasst: 31.07.2014, 15:17
von Helmes63
Die Frage der Fristwahrung ist nicht ganz so einfach wie hier mancher meint. Ich bitte in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der NEUJAHRSTAG als gesetzlicher Feiertag durchaus eine fristwahrende Wirkung auf den 1. Werktag des folgenden Kalenderjahres zuläßt.
Dieser Sachverhalt ist durchaus bei einem so wichtigen Anlaß wie den ALTSCHULDENERLASS bei Versicherungsrückkehrern relevant. Nach meiner Auffassung kann bei dieser Sachlage auch eine postalische Aufgabe eines Antrages auf Schuldenerlaß am Silvestertag als fristgerecht gewertet werden.
Für mich nun wissenswert : ist hier eine Auslegung wie zuvor dargelegt gemäß der Regelung (im VerwVG § 31) statthaft oder nicht ?!
Verfasst: 31.07.2014, 15:38
von Poet
@helmes: §31 VerwverfG hier irrelevant. Warum erfährst Du wenn Du den konkreten Einzelfall schilderst.
Re: Auslegungsfrage der Fristwahrung
Verfasst: 31.07.2014, 15:39
von ratte1
Helmes63 hat geschrieben:Die Frage der Fristwahrung ist nicht ganz so einfach wie hier mancher meint. Ich bitte in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der NEUJAHRSTAG als gesetzlicher Feiertag durchaus eine fristwahrende Wirkung auf den 1. Werktag des folgenden Kalenderjahres zuläßt.
Frage: Welche Auswirkungen hat der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag auf den Gründonnerstag? Richtig, keine.
Genausowenig hat Neujahr Auswirkungen auf den Silvester.
Helmes63 hat geschrieben:
Dieser Sachverhalt ist durchaus bei einem so wichtigen Anlaß wie den ALTSCHULDENERLASS bei Versicherungsrückkehrern relevant. Nach meiner Auffassung kann bei dieser Sachlage auch eine postalische Aufgabe eines Antrages auf Schuldenerlaß am Silvestertag als fristgerecht gewertet werden.
Diese Auffassung ist jedoch falsch. Wie bei allen anderen Ausschlussfristen des SGB X kommt es auf den Eingang und nicht auf das Versanddatum an.
Helmes63 hat geschrieben:Für mich nun wissenswert : ist hier eine Auslegung wie zuvor dargelegt gemäß der Regelung (im VerwVG § 31) statthaft oder nicht ?!
Sie ist nicht statthaft. Nur der beim Sozialversicherungsträger bis zum Ende Ausschlussfrist eingegange Antrag zälht. Und das ist auch gut so.
ratte1
Verfasst: 31.07.2014, 17:28
von Poet
Zusatz zum Post von ratte: Selbst im §31 des VerwverfG steht sicher dass ein bestimmter Termin ein bestimmter Termin ist und im Kalender steht dass Silvester 2013 ein Dienstag war und dass es kein Feiertag ist wurde ja bereits hinreichend geklärt.
Und selbst das ist alles halb so wild weil es noch §256a und den §5.1.13 im SGBV für Betreffende gibt.
So Helmes, jetzt Dein konkreter Fall...
Re: Feedback ausgesprochen unsachlich ...
Verfasst: 31.07.2014, 18:06
von broemmel
Helmes63 hat geschrieben:Dieser Fall hat sehr wohl einen realen Hintergrund und ist somit keineswegs nur ein Phantasie-Gebilde. Die Antworten jedoch deuten auf ein ausgesprochenes Desinteresse am Thema hin.
Wenn ich den Fall absolut verkürzen würde
bspw. so :
> eine Nachforderung (Altschulden-Forderung) ohne bewilligten Aufnahme-Antrag ist juriistisch unzulässig, weil dies gemäß SGB V nicht vorgesehen ist.
> trifft diese Aussage zu : ja oder nein ?!
... würden sich wieder hier einige beschweren anstatt sich auf meine Frage zu konzentrieren.
Deine Ausführungen deuten auf ein ausgesprochenes Desinteresse am Thema hin. Oder geht es nicht in Deine Birne rein das hier mehrfach ein konkreter Fall abgefragt wurde?
Statt dessen seierst Du hier weiter rum als Forentroll. Nimm doch einfach die Auswirkungen von Karfreitag auf den Gründonnerstag und den rosarotmittwoch hin und troll Dich in anderen Foren