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Berechnung der Beiträge als Selbständiger in der GKV

Verfasst: 25.07.2014, 09:08
von john091040
Hallo zusammen,
ich war vom 01.03 - 30.11.10 selbstständig.
Die BKK Mobil Oil hat mich als Selbständigen geführt, als Existensgründer hatte ich nur den niedrigsten Beitragssatz.
Jetzt will die KK eine Nachzahlung von mir.
Meine Umsätze waren in der zeit € 6000 mit einem negativen Betriebsergebnis von € - 1200. Ich erhielt auch Existenzgründerzulage vom Arbeitsamt in höhe von 1441 incl. 300 € für die Sozialkassen. Nachdem ich zu spät meine Steuererklärung abgegeben hatte wurde ich auf die genannten € 6000 vom FA geschätzt was um ca. 50% zu hoch angesetzt ist. Aber da ist nichts mehr zu machen. Nun zu meinen Fragen:
1. Wird der KK Beitrag vom Umsatz berechnet und das negative Betriebsergebnis aussen vor gelassen ?
2. Kann ich aufgrund der zu hohen Schätzung des FA meine Steuererklärung meines Steuerberaters bei der KK als korrekt geltend machen ?
So wie ich bei der TK gelesen hatte wird dort das Betriebsergebnis zur Berechnung zugrunde gelegt.
Kann das sein ?

Danke und Viele Grüße
John

Verfasst: 25.07.2014, 11:39
von GerneKrankenVersichert
Die Beitragsberechnung erfolgt bei allen Kassen nach denselben Grundsätzen, die hier veröffentlicht sind: http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... rfGrds.pdf

Maßgeblich ist der Betrag, der auf dem Steuerbescheid ausgewiesen ist, das heißt, die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb. Ebenfalls beitragspflichtig ist der Gründungszuschuss, allerdings nicht der Anteil, der für die soziale Sicherung gezahlt wird. Und wenn der Steuerbescheid nicht mehr anzufechten ist, gilt er auch für die Krankenkasse, sie kann und darf nicht etwas anderes heranziehen.

Nehmen wir also mal an, die 6000,-- € sind im Steuerbescheid als Einkünfte ausgewiesen, so wären die beitragspflichtigen monatlichen Einnahmen 500,-- € + 1141,-- € Gründungszuschuss und der Beitrag würde von 1641,-- € berechnet. Wenn du 2010 den Mindestsatz für Existenzgründer gezahlt hast, sind Beiträge aus ca. 450,-- € nachzuzahlen (habe den genauen Betrag für 2010 nicht mehr im Kopf).

Verfasst: 29.07.2014, 12:43
von Bodi
Nur ein kleiner Hinweis - Schätzbescheide des Finanzamtes unterliegen fast immer dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO und sind damit vollständig offen. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bleibt bestehen.