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Teil2: Freiwillige Pflegeversicherung wg.Umzug=>Giechenla

Verfasst: 08.07.2014, 10:54
von fifolomeos
Hi,

da der Beitrag von damals recht lange her ist möchte ich nur erwähnen dass es um den Tipp von "GerneKrankenVersichert" geht.

Link von Damals: http://www.krankenkassenforum.de/3-vt72 ... c&start=30

Zitat:
Wenn ihr die Sache sauber regeln wollt, würde ich mal mit der Kasse reden, ob eine freiwillige Weiterversicherung in der Pflegeversicherung (und damit Pflegegeld) möglich ist. Als Grundlage sehe ich den § 26 Abs. 2 SGB XI. Das hätte auch den Vorteil, dass es dann, wenn sie nach einiger Zeit wider Erwarten doch nach Deutschland zurückkämen, keine Probleme mit evtl. fehlenden Vorversicherungszeiten gibt.

Nach einem Jahr hat es die GKV nun endlich geschafft mir den Bescheid der freiwillige Pflegeversicherung zu schicken. Nun wurden auch die Beiträge berechnet.

Aber ich habe nun ein Problem.

Ich wollte eine freiwillige Versicherung und die haben eine Anwartschaft daraus gemacht. Das bedeutet für mich keine Ansprüche auf Leistungen!

Das ist doch nicht das was in § 26 Abs. 2 SGB XI. steht. Ich hab auf diesen Paragraphen gepocht und um eine weiterverischerung gebeten.

Was gab es denn nicht zu verstehen?

Es steht folgendes:
Titel: Beiträge für Ihre freiwillige Pflegeverischerung
Text:
Aufgrund ihres Antrages vom XY fürhen wir für Sie zum XY eine Anwartschaftsversicherung für die Pflegeversicherung durch.
Dafür müssen wir auch noch bezahlen?

Sagt mal was haben die denn da missverstanden?

Verfasst: 08.07.2014, 16:24
von Swantje B.
Im ersten Thread hast du geschrieben, dass beide in Griechenland leben und neben der deutschen auch griechische Rente beziehen. Dann ist eine Versicherung nach § 26 SGB XI nicht möglich. Sagt zumindest das Bundessozialgericht: http://lexetius.com/2008,1958

Nach meiner Einschätzung ist die Rechtslage schlicht und ergreifend wie folgt:
Die Krankenversicherung ist in Griechenland durchzuführen, Pflegeversicherung gibt es für die beiden nicht. Fertig.

Das Ergebnis gefällt dir nicht, ist aber bei den gegebenen Verhältnissen nicht zu ändern. Und an Tipps oder Spekulationen was man wem wie sagen oder verschweigen müsste (Realität "anpassen"), damit das nicht so klar auffällt und ein anderes Ergebnis herauskommt, nun, daran beteilige ich mich nicht.

Gruß
Swantje

Verfasst: 08.07.2014, 17:46
von fifolomeos
Du hast zu weit vorne begonnen zu lesen. Ich habe das wichtige Zitat schon herausgeschrieben. Beide leben in Griechenland und haben auch alle Ihre Beiträge erstattet bekommen. Die Versicherung läuft nun auch ausschließlich in Griechenland.

Das hat sich alles mit den echten Gegebenheiten geklärt.

"GerneKrankeverischert" sagte dass man hier weiterhin seine Pflegeversicherung in Deutschland behalten kann da es in Griechenland keine ähnliche gibt. Das wäre die Grundlage: § 26 SGB XI . Die Krankenversicherung wäre wohl ähnlich deswegen kann man nur eine haben. Aber die Pflegeversicherung müsste im Ausland auch ziemlich gleich sein. Die ist es in Griechenland aber nicht, da gibt es keine adäquate Leistung. Somit könnte man hier weiterzahlen und wäre hier weiterhin für den Pflegefall versichert.

Wenn "GerneKrankeverischert" noch hier ist würde mich seine Meinung interessieren. Es war nie von Anwartschaft die Rede. Und wenn doch sollte er mir das sagen, denn dann habe ich das falsch verstanden und werde diese Anwartschaft wieder stornieren.

Ich wüsste auch nicht was das für ein Nutzen geben sollte. Was soll ich mit einer Anwartschaft? Der Rentner ist doch dort nun versichert. Wenn er wieder für mehr als 50% in Deutschland lebt dann weist er die griechische Versicherung nach und wäre dann auch lückenlos in der GKV und Pflege versichert.

Also was soll die Anwartschaft. Das ist ja nur da wenn man gar keine "echte" Versicherung hat. Und man gewisse Rechte "reservieren" will.

Hier verlierte er doch keine Rechte aus der Pflege oder doch?

Verfasst: 08.07.2014, 17:50
von GerneKrankenVersichert
@Swantje: Ich bin mir da nicht so sicher. Das BSG bezieht sich auf die EWGV 1408/71. Mittlerweile gilt jedoch die Verordnung (EG) 883/04. Eine Änderung, die sich aus dieser Verordnung ergibt, ist z. B. die Möglichkeit einen Studenten in Deutschland in der KVdS zu versichern, der an einer Universität in einem anderen EU-Staat studiert, was früher nicht möglich war.

Ich sehe mich außerstande, den Fall der griechischen Oma zu beurteilen. Wenn jedoch die Kasse nach einem Jahr zu dem Schluss gelangt ist, dass die Weiterversicherung möglich ist, könnte ich mir schon vorstellen, dass das keine Entscheidung aus dem hohlen Bauch heraus, sondern unter Berücksichtigung der neuen Verordnung getroffen wurde.

@ fifolomeos: Was mit Anwartschaftsversicherung gemeint ist, kann nur die Pflegekasse erklären. MIr ist dieser Begriff nicht bekannt. Das Ruhen der Leistungen bei Auslandsaufenthalt ist im § 34 SGB XI beschrieben, zumindest Pflegegeld kann m. E. nach Griechenland transferiert werden, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.