versicherungsfreie Tage lösen neue Mitgliedschaft aus

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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AlfonsoX
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versicherungsfreie Tage lösen neue Mitgliedschaft aus

Beitrag von AlfonsoX » 30.06.2014, 21:33

Hallo zusammen,

während meiner Arbeitslosigkeit wurde ich nach meinem Krankenstand am Freitag, 31.01.2014 gesund geschrieben. Darauf folgend nahm ich am Montag, 03.02.2014 eine neue Arbeit(sstelle) auf und
kündigte im Mai meine aktuelle Mitgliedschaft bei einer GKV. Darauf erhielt ich ein Schreiben, dass am 03.02.2014 eine neue Mitgliedschaft begonnen habe und meine Kündigung zum Ende 2015 wirksam wird.

Zu diesem Zeitpunkt (Mai 2014) hatte ich meinen Antrag auf Bewilligung zum ALG1 für den Zeitraum zwischen dem 31.01.14 und 03.02.14, von der Agentur für Arbeit bewilligt bekommen.

Mit dieser Bewilligung (ALG1 zahlt auch die Mitgliedsbeiträge) habe ich einen Einspuch eingereicht und mitgeteilt, dass es KEINE versicherungsfreien Tage gab,
da schließlich nahtlos vom Krankenstand => ALG1 => neue Beschäftigung.

Die Krankenkasse ist daraufhin überhaupt nicht auf meine Schreiben näher eingegangen, sondern hat lediglich lapidar meine bestehende Mitgliedschaft bis Ende 2015 bestätigt.


Ist dieses Vorgehen der KK koscher? kann die das einfach so machen?
Oder gibt es da Bestimmungen, die genau meinen Fall regeln?

Was ich weis und worüber ich mich bereits informiert habe ist die Regelung mit den 14 Tagen Wahlrecht,
das trifft aber bei mir ja gar nicht zu, da mit Stand vom Mai 2014 es keine versicherungsfreien Tage gibt.

Könnt Ihr mir bitte weiterhelfen, was kann ich gegen meine KK unternehmen?

Gruß
AlfonsoX

jensKMV
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Beitrag von jensKMV » 01.07.2014, 07:33

Sofern tatsächlich eine Lücke bestand hat die KK Recht. Wenn Du jedoch anderer Meinung bist, solltest Du das entsprechend Nachweisen. Ggf. ist hier z.B. das Arbeitsamt nochmal aufzufordern die Meldung zur KK (nochmal) abzusetzen. Alternativ müsstest du eine Meldebescheinigung erhalten haben. Diese kannst Du auch bei der KK vorlegen.

Nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft kann bei erneutem Eintritt von Versicherungspflicht
eine andere Krankenkasse gewählt werden, wenn die 18-monatige Bindungsfrist vor dem Beginn
der neuen Mitgliedschaft abgelaufen ist. Da der Unterbrechungszeitraum auf die Bindungsfrist angerechnet
wird (vgl. Abschnitt 5.5.2), ist bei einer Unterbrechung der Mitgliedschaft von mindestens
18 Monaten die Wahl einer anderen Krankenkasse unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft
bei der früheren Krankenkasse möglich.
In diesen Fällen darf die gewählte Krankenkasse ohne Vorlage einer Kündigungsbestätigung die
Mitgliedschaft begründen und eine Mitgliedsbescheinigung der zur Meldung verpflichteten Stelle
ausstellen (Urteil des BSG vom 13. Juni 2007 - B 12 KR 19/06 R, USK 2007-51).
Eine Unterbrechung liegt vor, wenn zwischen zwei Mitgliedschaften für mindestens einen Kalendertag
eine Familienversicherung oder keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
( z.B. aufgrund einer privaten Krankenversicherung oder einer Krankenversicherung im Ausland)
bestand. Zeiten eines nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V gelten
ebenfalls als Unterbrechungen. Eine Unterbrechung kann auch auf einen Feiertag oder ein Wochenende
fallen.


>>> Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Krankenkassenwahlrecht vom 30.08.2008

AlfonsoX
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Beitrag von AlfonsoX » 01.07.2014, 22:29

Hallo Jens,

das ist eine gute Frage, ob eine Lücke tatsächlich bestand oder nicht.

Ich habe mich während meiner AU bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet. Das ist ja der eine Part, der andere ist, der ALG1 Antrag, dieser
hat die Agentur erst im Mai 2014 bewilligt. In dem Sinne wird die Agentur ja auch Rückwirkend Beiträge entrichtet haben.

Also müsste doch auch eine Rückwirkende Mitteilung der Agentur für Arbeit
an die Krankenkasse Einfluss auf "Versicherungsfreie Zeiten" haben?

Die Bewilligung des Arbeitslosengeldes habe ich bereits der Krankenkasse vorgelegt. Wie gesagt, man ist überhaupt null, niente, gar nicht auf mein
Schreiben eingegangen.

Ps: was ich nicht suche ist Paragrafenrummreiterei, danke

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 01.07.2014, 22:55

Hallo,
Was verstehst du unter §-Rumreiterei ?
Wenn die Kasse rechtlich richtig liegt dann ist es eben so und wenn nicht, dann wird auch keiner hier auf §§ rumreiten, es sei denn, diese würden dich im Recht sehen - wäre dir dann doch auch recht, oder irre ich mich da.
Gruss
Czauderna

AlfonsoX
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Beitrag von AlfonsoX » 02.07.2014, 20:52

nun, ist sie das?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.07.2014, 21:22

AlfonsoX hat geschrieben:nun, ist sie das?
Hallo,
Nun, so wie geschildert, scheint sie es zu sein.
Gruss
czauderna

Poet
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Beitrag von Poet » 02.07.2014, 21:55

@Alfonso: Jens & Czauderna haben Recht, wenn Lücke dann Bindefrist.

Aber mal was anderes: In D darf es diese Lücken überhaupt nicht geben sofern derjenige im Inland bleibt. Auch für die Mini-Unterbrechung hättest Du Dich ja zwangsweise bei der Kasse weiter versichern müssen selbst wenn die AAmt-Meldung nicht greift. Es gibt keine versicherungsfreien Zeiten, die Kasse hätte die Mitgliedschaft nicht beenden dürfen. Die AAmt-Meldeverfahren laufen oft ziemlich spät, es kann also gut sein dass der Datensatz noch eingespielt wird. Beim Wechsel zur regulären Frist lass Dir von der neuen Kasse helfen. Auf keinen Fall so die Bindefrist akzeptieren.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 02.07.2014, 22:22

Lücken in der Mitgliedschaft gibt es nach wie vor, wenn die Zeit zwischen zwei Pflichttatbeständen durch einen nachgehenden Anspruch oder eine Familienversicherung überbrückt werden kann.

So wie geschildert gibt es allerdings keine Lücke. Hast du mal versucht, telefonisch mit der Kasse Kontakt aufzunehmen? Ich kann auch nur raten, entweder einen Nachweis der Agentur für Arbeit zu besorgen und/oder die neue Kasse einzuschalten. Die müsste doch Interesse daran haben, dass der Kassenwechsel funktioniert.

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