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nahezu unmöglicher Umgang mit Mitarbeiter der Kasse
Verfasst: 30.06.2014, 12:35
von workaholic
hallo erstmal.
prinzipiell habe ich die frage, ob man den "Umgang" mit gewissen
Mitarbeitern der Kasse ablehnen kann.
ja, fast leider muss ich sagen, gewann ich einen Streit vorm Sozialgericht wegen Krankengeld. da ich aber leider chronisch schwer krank bin, bleibt mir der Weg in die Kasse nicht erspart. (Reha beantr., Fahrgeld)
nun werd ich dort aber in einem Maße unfreundlich und nachweislich (schriftlich) falsch beraten, so daß nun mal wieder widerspruch gegen eine ablehnung eingereicht werden muss. was nicht nur nervig ist, sondern von vorne herein schon klar ist, daß die KK im unrecht ist.
das sehe ich als willkür und vorsätzlich an!
in einem kürzlich hier gelesenen Beitrag las ich was von - mir fällt der
name dazu leider nicht mehr ein -
das es möglich sei, von einem KK Mitarbeiter eine Art Erklärung verlangen zu können, - die bescheinigt, das seine Auskunft verbindlich sei.
vielleicht erinnert sich jemand daran, bzw. können die "Profis" hier mir Rat geben, über den ich sehr dankbar wäre.
einen schönen tag euch. und dank im vorraus.
alles gute.
workaholic
Verfasst: 30.06.2014, 14:10
von GerneKrankenVersichert
Wenn ich dich richtig verstehe, unterstellst du dem Mitarbeiter der Kasse, dir wissentlich falsche Auskünfte zu geben. Das wäre ein Fall für eine Dienstaufsichtsbeschwerde.
Dass die gegebenen Auskünfte verbindlich sind, ist eine Selbstverständlichkeit. Ich wüsste nicht, aus welchem Grund das noch zusätzlich bescheinigt werden sollte/würde.
Verfasst: 30.06.2014, 15:43
von workaholic
danke GerneKrankenVersichert.
in einem schreiben der kk (es handelt sich dabei um meinen antrag auf fahrkostenerstattung) heißt es wörtlich:
"für die fahrte vom ..... und ..... müssen wir leider mitteilen, daß eine erstattung nicht möglich ist. nach tel. auskunft ist bisher noch nicht bekannt ob diese aufenthalte ambulant oder vorstationär erfolgten.
..........
wir bedauern, nicht anderweitig entscheiden zu können.
wenn sie mit unserer entscheidung nicht einverstanden sind.......
widerspruch zu erheben."
das ich bereits bei antragstellung eine erklärung des arztes mit vorlegte, in der eindeutig hervor ging, das es sich um eine zwingend nötige vorstationäre behandlung handelte. - nur am rande.
ausschlaggebend und zweifelhaft ist für mich:
wie kann in einem "bescheid" - das dürfte dieses schreiben ja sein, beschlossen werden, obwohl noch nicht bekannt ob diese aufenthalte ambulant oder vorstationär erfolgten ? ? ? ob fahrgeld gewährt wird oder nicht?
dies ist eine entscheidung auf verdacht.
wie sehen das andere?
danke für meinungen.
gruß
workaholic
Verfasst: 30.06.2014, 16:18
von Poet
@workaholic: Wer hat denn die telef. Auskunft gegeben auf welche die Kasse die Entscheidung stützt?
P.S.: Das reicht nicht für eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder allgemeine Ableitung über das Agieren...
Die Kasse muss doch bescheiden, egal ob positiv oder negativ. Dagegen kann man Rechtsmittel einlegen.
Verfasst: 30.06.2014, 16:36
von GerneKrankenVersichert
Ach, das war die Sache mit der Zahngeschichte vorstationär oder ambulant.
Wenn die Kasse noch keine Abrechnung hat, weiß sie nicht, ob ambulant oder vorstationär, unabhängig davon, was der Arzt schreibt - entscheidend ist (wie damals schon ausführlich erklärt), was die Klinik abrechnet. Hinzu kommt ja noch die Frage nach der nächsten Behandlungsmöglichkeit, ich vermute, dass das der eigentliche Grund ist, warum nach Abzug des Eigenanteils keine Erstattung möglich ist, weil die nächste Behandlungsmöglichkeit wesentlich näher liegt.
Und dann könnte ich mir noch vorstellen, dass die Kasse vor Ablauf der 3 Wochen nach § 13 Abs. 3a SGB V die Ablehnung schicken wollte, damit die Leistung nicht als bewilligt gilt.
Verfasst: 30.06.2014, 19:58
von Poet
@GKV: Letzteres vermute ich auch...
Verfasst: 01.07.2014, 08:35
von workaholic
hallo poet, gernekrankenversichert,
es sollte mit der zahnklinik tel. abgeklärt werden, wie denn nun abgerechnet wird. dazu tel ich - ne ziemliche zeit lang mit dem kh um
den zuständigen mitarbeiter ausfindig zu machen, der eben für die
abrechnungen zuständig ist.
diese durchwahl-nr und den namen gab ich dann eben der kk MA mit dem
hinweis, das eben dieser zuständig sei, und es ja kein großes sei, dort anzurufen. - allerdings war der kk ma "dermaßen mit arbeit überhäuft"
das er dies eben später machen wollte.
- wohl dann vergessen. sonst stünde es ja so nicht im schreiben.
und aha....... wusste nicht, daß ein antrag als bewilligt gilt, wenn eben besagte 3 wochenfrist verstrichen ist.
danke euch.
gruß
workaholic
ps.: gernekrankenversichert - es ist die naheliegenste behandlungsmöglichkeit. eben zahnklinik. an diese eben wurde ich ja von der kk verwiesen.
ach ja....... noch kurz....... es gibt ja irgendwo eine sonderregelung wenn behandlungen in UNI-Kliniken erfolgen - so wie es bei mir eben der fall war. weiß da jemand bescheid?