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Krankengeld nach Schwangerschaft / Urlaub
Verfasst: 02.06.2014, 15:28
von Doombrew
Hallo, vielleicht kennt sich ja jemand genauer aus. Am 22.12.2013 habe ich entbunden, davor war ich in Mutterschutz (und Beschäftigungsverbot). Bis zum 16.02.2014 war ich erneut in Mutterschutz. Ab dem 17.02.2014 hatte ich Resturlaub bis zum 27.02.2014. Am 28.02.2014 habe ich einen Tag gearbeitet und ab dem 01.03.2014 war ich permanent krank geschrieben.
Wie verhält es sich nun mit der Berechnung des Krankengeldes? Kann das Mutterschaftsgeld o. der Mutterschutzlohn als Berechnungsgrundlage dienen? Ich hatte einen Vertrag mit 19 Stunden / Woche, allerdings waren es nie weniger als 140 im Monat (also deutlich mehr als die 76 / Monat laut Vertrag).
Der Februar war ja zur Hälfte Mutterschaftsgeld und zur anderen Hälfte Urlaub + 1 Tag (Eingesprungen für jemanden) mit nur 3 Stunden Arbeitszeit.
Anhand welchen Verdienstes muss das Krankengeld denn jetzt berechnet werden? Ich habe Gesetzestexte gewühlt, allerdings müsste man dann das Gehalt von August nehmen, was an sich kein Problem ist, allerdings hat die Krankenkasse eine recht willkürliche Berechnung anhand der Verdienste im Februar aufgestellt.
Um zu unterstreichen warum ich frage:
Die Krankenkasse hat einen Satz von 13,xx € ausgerechnet und ging dabei von einem Einkommen von ca. 600 Euro aus, vor der Schwangerschaft hatte ich ein Durchschnittseinkommen von ca. 980 Euro.
Verfasst: 02.06.2014, 16:52
von GerneKrankenVersichert
Die Berechnung der Kasse ist m. E. nicht willkürlich, sondern korrekt.
http://www.vdek.com/vertragspartner/lei ... engeld.pdf
2.1.1.1.2.6 Elternzeit
Besteht eine während der Elternzeit eingetretene Arbeitsunfähigkeit über die vereinbarte Dauer der Elternzeit hinaus fort, ist das Regelentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Elternzeit - ggf. vor Beginn des Mutterschaftsgeldes - zu ermitteln.
I
st der Versicherte nach dem Ende der Elternzeit arbeitsunfähig geworden, bevor ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vorliegt, ist entsprechend Abschnitt 2.1.1.1.2.1 zu verfahren.
2.1.1.1.2.1 Arbeitsaufnahme in einem noch nicht abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum
Sofern bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4-wöchiger Dauer noch nicht vorliegt, weil das Arbeitsverhältnis erst während eines laufenden Entgeltabrechnungszeitraums aufgenommen wurde, ist grundsätzlich das vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an bis zum Tage vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt der Berechnung des Regelentgelts zugrunde zu legen.
Verfasst: 02.06.2014, 17:07
von Doombrew
Danke für Deine Antwort GerneKrankenVersichert, allerdings wurde keine Elternzeit in Anspruch genommen und das Arbeitsverhältnis besteht seit dem 01.02.2013, somit kann ich nicht erkennen, wie Deine Antwort mir hilft.
Ich entschuldige mich schon einmal, falls ich den Zusammenhang nicht erkannt habe.
Tatsächlich wurden nur 11 Tage im Februar (10 Tage Urlaub, 1 Tag gearbeitet) berechnet, der Rest gehört noch zum Mutterschaftsgeld.
"Besteht eine während der Elternzeit eingetretene Arbeitsunfähigkeit über die vereinbarte Dauer der Elternzeit hinaus fort, ist das Regelentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Elternzeit - ggf. vor Beginn des Mutterschaftsgeldes - zu ermitteln."
Wenn man die Elternzeit mit dem Mutterschutz gleichsetzt, muss das Krankengeld doch aus den Monaten vor dem Mutterschutz berechnet werden und nicht aus einem Monat, der gar keine realitätsnahe Berechnung zulässt.
Verfasst: 02.06.2014, 17:25
von GerneKrankenVersichert
Oh sorry, da war ich beim Kopieren in der Spalte verrutscht.
2.1.1.1.2.5 Mutterschaftsgeldbezug
Ist die Versicherte während des Mutterschaftsgeldbezuges arbeitsunfähig geworden, so ist das Regelentgelt aus dem Arbeitsentgelt des letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechne ten Entgeltabrechnungszeitraums zu ermitteln. Ist die Versicherte nach dem Ende des Mutterschaftsgeldbezuges arbeitsunfähig geworden, bevor ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vorliegt, ist entsprechend Abschnitt 2.1.1.1.2.1 zu verfahren.
Fettdruck von mir - das trifft bei dir zu, da du nicht während, sondern nach dem Mutterschaftsgeldbezug arbeitsunfähig geworden bist.
Verfasst: 02.06.2014, 17:34
von Doombrew
Jetzt macht es Sinn! Vielen Dank schon einmal!
Damit ich jetzt 100% auf dem gleichen Stand bin:
Vom 17-27.02 sind es 8 Urlaubstage (je 6,5 Stunden zu berechnen) und ein Arbeitstag mit 6 Stunden.
Damit sind wir auf 58 Stunden bei 11 Tagen.
Wie gehe ich dann weiter vor, um es richtig auf den vollen Monat zu rechnen?
58 / 11 * 28 = 147,63 Stunden
oder zähle ich die fiktiven Arbeitstage im Februar und weise denen je 6,5 Stunden zu 19 je 6,5 + 6 = 129,5 ?
Verfasst: 02.06.2014, 20:21
von GerneKrankenVersichert
2.1.1.1.2.1 Arbeitsaufnahme in einem noch nicht abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum
Sofern bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4-wöchiger Dauer noch nicht vorliegt, weil das Arbeitsverhältnis erst während eines laufenden Entgeltabrechnungszeitraums aufgenommen wurde, ist grundsätzlich das vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an bis zum Tage vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt der Berechnung des Regelentgelts zugrunde zu legen.
Wie die genaue Berechnung erfolgt, hängt davon ab, was dein Arbeitgeber der Kasse gemeldet hat. Also Gehalt nach Stunden oder Tagen berechnet, Mehrarbeitsstunden ja oder nein etc. Die genaue Berechnung lässt sich hier im Forum nicht nachvollziehen, ich rate dir, bei deiner Kasse nachzufragen.
Verfasst: 02.06.2014, 20:48
von Doombrew
Es wird nach Stunden berechnet.
Krank, wieviel "Macht" der Arbeitgeber bei sowas ausüben kann.
Ich werde übrigens nach Stunden bezahlt.