Neuregelung zu § 192 SGB V ??? Änderung des § 46?? GKV-FWQG
Verfasst: 30.05.2014, 18:21
Dem § 192 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt auch erhalten,
wenn nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit
deren Fortdauer wegen derselben Krankheit am nächsten Werktag
ärztlich festgestellt wird. Samstage gelten insoweit nicht als Werktag." '
Begründung:
Das Bundessozialgericht hat in langjähriger Rechtsprechung klargestellt, dass krankenversicherte Personen ohne Beschäftigungsverhältnis nach § 46 Satz 1Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V dieMitgliedschaft in ihrer Krankenkasse und damit ihren Anspruch auf Krankengeld nur aufrechterhalten, wenn ein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, verbunden mit einem lückenlosen Krankengeldanspruch, vorliegt. Danach
erlischt die Mitgliedschaft, wenn eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit nicht
spätestens am letzten Tag der bisher festgestellten Arbeitsunfähigkeit erneutärztlich festgestellt wird. Erfolgt die Feststellung erst am darauffolgenden Tag,erlischt der Krankengeldanspruch, obwohl die Arbeitsunfähigkeit lückenlosfestgestellt ist.
Nach den bisherigen Erfahrungen sind viele Versicherte offenbar überfordert,diese rechtliche Problematik zu überblicken. Auch deutliche schriftliche Hinweise in den Bescheiden der Krankenkassen über die Krankengeldgewährunggehen häufig ins Leere. Infolgedessen kommt es immer wieder zu ungewolltenHärten, weil die Versicherten erst nach Ablauf der festgestellten Arbeitsunfähigkeit erneut bei ihrem Arzt erscheinen.
Unter Abwägung der Pflichten zum lückenlosen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit einerseits und der sozialen Absicherung der Betroffenen andererseitsermöglicht die vorgeschlagene Neuregelung den betroffenen Versicherten,
- am Tag nach Ablauf der bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
beziehungsweise
- am ersten Arbeitstag nach einem Wochenende oder Feiertag nach Ablauf
der bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen, ohne dass die oben beschriebenen Rechtsfolgen eintreten. Danach kommt die mitgliedschaftserhaltende Wirkung des § 192 SGB V bis zum "folgenden Werktag" zum Tragen. Dementsprechend würde ein Anspruch auf Krankengeld hier zwar unterbrochen
werden; er würde aber am Tag nach der ärztlichen Feststellung gemäß § 46Satz 1 Nummer 2 SGB V wieder aufleben.
Mit der vorgeschlagenen Änderung zu § 192 SGB V wird eine Vielzahl der
bisherigen Sachverhalte geheilt. Bei längeren Unterbrechungen des Nach-
weises bleibt es bei den bisherigen Rechtsfolgen.
Drucksache 151/14 Deutscher Bundesrat zum Thema § 192 SGB V und AU http://www.bundesrat.de/SharedDocs/druc ... onFile&v=1
"(3) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt auch erhalten,
wenn nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit
deren Fortdauer wegen derselben Krankheit am nächsten Werktag
ärztlich festgestellt wird. Samstage gelten insoweit nicht als Werktag." '
Begründung:
Das Bundessozialgericht hat in langjähriger Rechtsprechung klargestellt, dass krankenversicherte Personen ohne Beschäftigungsverhältnis nach § 46 Satz 1Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V dieMitgliedschaft in ihrer Krankenkasse und damit ihren Anspruch auf Krankengeld nur aufrechterhalten, wenn ein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, verbunden mit einem lückenlosen Krankengeldanspruch, vorliegt. Danach
erlischt die Mitgliedschaft, wenn eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit nicht
spätestens am letzten Tag der bisher festgestellten Arbeitsunfähigkeit erneutärztlich festgestellt wird. Erfolgt die Feststellung erst am darauffolgenden Tag,erlischt der Krankengeldanspruch, obwohl die Arbeitsunfähigkeit lückenlosfestgestellt ist.
Nach den bisherigen Erfahrungen sind viele Versicherte offenbar überfordert,diese rechtliche Problematik zu überblicken. Auch deutliche schriftliche Hinweise in den Bescheiden der Krankenkassen über die Krankengeldgewährunggehen häufig ins Leere. Infolgedessen kommt es immer wieder zu ungewolltenHärten, weil die Versicherten erst nach Ablauf der festgestellten Arbeitsunfähigkeit erneut bei ihrem Arzt erscheinen.
Unter Abwägung der Pflichten zum lückenlosen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit einerseits und der sozialen Absicherung der Betroffenen andererseitsermöglicht die vorgeschlagene Neuregelung den betroffenen Versicherten,
- am Tag nach Ablauf der bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
beziehungsweise
- am ersten Arbeitstag nach einem Wochenende oder Feiertag nach Ablauf
der bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen, ohne dass die oben beschriebenen Rechtsfolgen eintreten. Danach kommt die mitgliedschaftserhaltende Wirkung des § 192 SGB V bis zum "folgenden Werktag" zum Tragen. Dementsprechend würde ein Anspruch auf Krankengeld hier zwar unterbrochen
werden; er würde aber am Tag nach der ärztlichen Feststellung gemäß § 46Satz 1 Nummer 2 SGB V wieder aufleben.
Mit der vorgeschlagenen Änderung zu § 192 SGB V wird eine Vielzahl der
bisherigen Sachverhalte geheilt. Bei längeren Unterbrechungen des Nach-
weises bleibt es bei den bisherigen Rechtsfolgen.
Drucksache 151/14 Deutscher Bundesrat zum Thema § 192 SGB V und AU http://www.bundesrat.de/SharedDocs/druc ... onFile&v=1