Kein Beitrag für Zinsen, die ich gar nicht bekomme?
Verfasst: 20.05.2014, 21:06
Müssen für Zinsen, die im Steuerbescheid stehen und versteuert werden, Beiträge für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung erhoben werden, auch wenn ich sie gar nicht erhalten habe?
Ich habe private steuerliche Verlustvorträge. Ich kann sie privat nicht nutzen.
Ich bin Gesellschafter einer GmbH und habe der GmbH ein Gesellschafterdarlehen gewährt. Es wurden 7,5% Zinsen jährlich vereinbart. Die GmbH hat bisher nur Verlust gemacht. Weil die GmbH die Zinsen nicht auszahlen wurde im Darlehensvertrag vereinbart, dass sie dem Darlehensbetrag zugeschlagen werden. Steuerlich gesehen gelten sie aber für die private Einkommensteuer als Zufluss (obwohl ich sie gar nicht bekomme) und dementsprechend als Aufwand für die GmbH.
Ich will meine Geschäftsanteile und das Darlehen zum Teilwert verkaufen. Im Darlehensvertrag wurde vereinbart, dass Zahlungen zuerst auf das Darlehen und dann auf die Zinsen angerechnet werden. Der erhaltene Kaufpreis für das Darlehen ist also als Darlehensrückzahlung zu betrachten, für die kein Krankenversicherungsbeitrag erhoben wird. Der Kaufpreis, der sehr viel niedriger als das Darlehen ist, reicht nicht mehr für die Zinsen aus. Also werden die Zinsen nie gezahlt.
Trotzdem will die Krankenversicherung für die Zinsen Beiträge haben, weil sie zu meinem Gesamteinkommen gehören. Für die Krankenversicherung ist maßgeblich, was im Einkommensteuerbescheid steht.
In ihrer Antwort argumentierte die Krankenversicherung:
„Als beitragspflichtige Einnahmen sind bei freiwillig versicherten Mitgliedern alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. So steht es im § 3 (1) Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (https://www.lwl.org/spur-download/bag/44_13an1_1.pdf).
§ 240 SGB V (1) sagt:
„Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.“
Die Zinsen berechne ich aber nicht, um Geld zu erhalten, was ich für den Lebensunterhalt verbrauchen kann (die GmbH hat kein Geld), sondern um den Verlustvortrag von privat auf die GmbH zu übertragen (In der GmbH sind Zinsen Aufwand, die den Verlust erhöhen, privat ist es ein steuerlicher Ertrag, der meinen privaten Verlustvortrag mindert)
Im Umkehrschluss dürften Zinsen, die ich niemals erhalte und deshalb auch nicht für den Lebensunterhalt verbrauchen kann, keine beitragspflichtigen Einnahmen sein. Wenn keine Rücksicht auf die steuerliche Behandlung genommen werden soll, dürfte hier gerade nicht die steuerliche Behandlung (steuerlicher Zufluss) maßgeblich sein.
Bei den Sachbearbeitern kam ich bei einer Vorabfrage mit meiner Auffassung nicht durch. Es würde also auf eine Klage hinauslaufen. Wie sind meine Chancen bei einer Klage, dass hier eine Ausnahme gemacht wird?
Ich habe private steuerliche Verlustvorträge. Ich kann sie privat nicht nutzen.
Ich bin Gesellschafter einer GmbH und habe der GmbH ein Gesellschafterdarlehen gewährt. Es wurden 7,5% Zinsen jährlich vereinbart. Die GmbH hat bisher nur Verlust gemacht. Weil die GmbH die Zinsen nicht auszahlen wurde im Darlehensvertrag vereinbart, dass sie dem Darlehensbetrag zugeschlagen werden. Steuerlich gesehen gelten sie aber für die private Einkommensteuer als Zufluss (obwohl ich sie gar nicht bekomme) und dementsprechend als Aufwand für die GmbH.
Ich will meine Geschäftsanteile und das Darlehen zum Teilwert verkaufen. Im Darlehensvertrag wurde vereinbart, dass Zahlungen zuerst auf das Darlehen und dann auf die Zinsen angerechnet werden. Der erhaltene Kaufpreis für das Darlehen ist also als Darlehensrückzahlung zu betrachten, für die kein Krankenversicherungsbeitrag erhoben wird. Der Kaufpreis, der sehr viel niedriger als das Darlehen ist, reicht nicht mehr für die Zinsen aus. Also werden die Zinsen nie gezahlt.
Trotzdem will die Krankenversicherung für die Zinsen Beiträge haben, weil sie zu meinem Gesamteinkommen gehören. Für die Krankenversicherung ist maßgeblich, was im Einkommensteuerbescheid steht.
In ihrer Antwort argumentierte die Krankenversicherung:
„Als beitragspflichtige Einnahmen sind bei freiwillig versicherten Mitgliedern alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. So steht es im § 3 (1) Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (https://www.lwl.org/spur-download/bag/44_13an1_1.pdf).
§ 240 SGB V (1) sagt:
„Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.“
Die Zinsen berechne ich aber nicht, um Geld zu erhalten, was ich für den Lebensunterhalt verbrauchen kann (die GmbH hat kein Geld), sondern um den Verlustvortrag von privat auf die GmbH zu übertragen (In der GmbH sind Zinsen Aufwand, die den Verlust erhöhen, privat ist es ein steuerlicher Ertrag, der meinen privaten Verlustvortrag mindert)
Im Umkehrschluss dürften Zinsen, die ich niemals erhalte und deshalb auch nicht für den Lebensunterhalt verbrauchen kann, keine beitragspflichtigen Einnahmen sein. Wenn keine Rücksicht auf die steuerliche Behandlung genommen werden soll, dürfte hier gerade nicht die steuerliche Behandlung (steuerlicher Zufluss) maßgeblich sein.
Bei den Sachbearbeitern kam ich bei einer Vorabfrage mit meiner Auffassung nicht durch. Es würde also auf eine Klage hinauslaufen. Wie sind meine Chancen bei einer Klage, dass hier eine Ausnahme gemacht wird?