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Verjährung von Zuzahlungspflicht bei Reha oder Kuren

Verfasst: 19.05.2014, 10:49
von Helmes63
Guten Tag,

... jeder kennt sicherlich auch den Umstand, dass bei Reha-Maßnahmen oder Kuren die Patienten eine Kostenbeteiligung zu entrichten haben. Das ist hier wohl nicht anders als bei Medikamenten und andere Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse.

> mich interessiert in diesem Zusammenhang wann eine Nachforderung bezgl. der Kostenbeteiligung seitens des Anspruches der Krankenkassen erlischt ?

> ein Freund von mir meinte, dass ein derartiger Anspruch nach spätstens 4 Jahren verjährt gemäß SGB V.

> da bin ich etwas vorsichtiger in dieser sache bin, weil in der Regel eine nicht geltend gemachte Kostenbeteiligung anders bewertet wird als eine nicht eingetriebene Forderung dieser Art wollte ich mich erst einmal in diesem Forum schlau machen.

> was sagt der Gesetzgeber zu diesem Sachverhalt ?!

Verfasst: 19.05.2014, 15:42
von broemmel
Frag doch das SGB.
Wenn Du die Antwort vom SGB nicht versteht kannst Du das ja genauer nachfragen.

Ausser dem stehen von Dir noch Antworten aus auf Fragen die Dir gestellt wurden.

Verfasst: 19.05.2014, 16:31
von KKA
@ Helmes

Woraus soll sich eine Nachforderung der Kasse speisen? Beispiele?

Gruss
KKA

Verfasst: 19.05.2014, 17:25
von vlac
Hallo,

vorweg: Beitragsschulden verjähren nur vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie angefallen sind, wenn sie nicht bis dahin in einem Bescheid der Krankenkasse beziffert worden sind. Denn dann beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Es reicht also nicht, einfach den Ablauf der Verjährungsfrist abzuwarten, wenn es einen Bescheid gibt.

@KKA: Es passiert tatsächlich, dass Leute Zuzahlungen schulden, und dafür hat der Gesetzgeber in §43b SGB V geregelt, was das dann bedeutet. Und zwar, grob zusammen gefasst: Für alle Leistungserbringer außer Krankenhäusern treibt die Krankenkasse die Schuld ein, wenn einmal erfolgslos gemahnt worden ist. Krankenhäuser dürfen selbst Zahlungsbescheide erstellen, und daraus vollstrecken.

Für die Verjährungsfristen bedeutet das: Werden Zuzahlungen außerhalb von Krankenhäusern geschuldet, beträgt die Verjährungsfrist zunächst einmal aus Sicht des Schuldners drei Jahre, denn Gläubiger ist so lange der Leistungserbringer, bis die Sache an die Krankenkasse weiter gegeben wird. In diesem Fall hat dann die Krankenkasse, allerdings ab Entstehen der Forderung, vier Jahre Zeit, um etwas zu unternehmen, also einen Bescheid zu erlassen, der dann wiederum 30 Jahre lang vollstreckbar ist.

Krankenhäuser haben vier Jahre Zeit, wobei das in den allermeisten Fällen reine Fiktion ist: In der Regel wird den Leuten bereits während der Behandlung ein Brief, in dem die Forderung aufgeführt ist, in die Hand gedrückt, oder standardmäßig zugeschickt. In manchen Krankenhäusern so standardmäßig, dass auch Leute, die eigentlich von der Zuzahlung befreit sind, und das auch so nachgewiesen haben, einen Brief bekommen, Dieser Brief ist dann der Bescheid und kann ebenfalls 30 Jahre vollstreckt werden.

Verfasst: 19.05.2014, 19:16
von broemmel
@vlac das interessiert den Helmes doch alles nicht.

@helmes wie sieht es denn mal mit den Antworten aus?

Verfasst: 19.05.2014, 21:33
von Poet

Richtigstellung wichtige : der entsscheidende Unterschied

Verfasst: 20.05.2014, 11:14
von Helmes63
boemmel war meines Erachtens etwas voreilig. Das wird spätestens nachfolgend klarer:

> es handelt sich hier um eine Forderung von Kostenbeteiligungen nach einer Reha-Maßnahme, also keine Beitragsschulden. Dieses Missverständnis muss ich einmal klar ausräumen. Es ist manchmal nicht schlecht meine Ausführungen etwas genauer zu lesen.

> ungeachtet dessen weiß ich zufällig, dass bereits geltend gemachte Forderungen wie hier eine anderen Verjährungsregelung unterliegen als Forderungen die erst gar nicht durch Anmahnung oder Zahlungserinnerung dem Beitragszahler (Schuldner) zur Kenntnis gelangt sind.

> ein bereits angemahnte Forderung ist also anders zu behandeln wie eine verschlampte oder vergessene Zahlungsforderung.

> genau wegen dieses feinen Unterschiedes habe ich auch diesen Thread überhaupt eingestellt.

Verfasst: 20.05.2014, 12:31
von KKA
vlac hat geschrieben: @KKA: Es passiert tatsächlich, dass Leute Zuzahlungen schulden, und dafür hat der Gesetzgeber in §43b SGB V geregelt, was das dann bedeutet.
'Irren bzw. Vergessen ist menschlich', aber ist es nicht bedenklich, wenn NACHFORDERUNGEN, welche und von welchem Leistungsträger auch immer, schlichtweg vergessen werden dem Schuldner in Rechnung zu stellen? Oder, wird hier (von Helmes) eine nicht weiter erwähnenswerte Bagatelle thematisiert?

Im Übrigen beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nach §195BGB 3 Jahre (gültig seit 2002, titulierte Ansprüche ausgenommen), es sei denn, eine weiterreichende Verjährungsfrist (bis zu 30 Jahren) ist vertraglich festgelegt. Öffentlich-rechtliche Forderungen hingegen unterliegen Besonderheiten; die Verjährungsfrist beträgt bei unanfechtbaren Bescheiden 30 Jahre (§52/2 SGBX und §53/3 VerwVerfG). Allerdings gibt es eine Vielzahl von Regelungen, Hemmungstatbeständen und Verjährungsfristen in diesem Bereich. Es wäre wohl müßig die gesamte Palette hier abzuarbeiten...
Wie bzw. ob bei nicht vorliegendem Anspruchs-bzw. Forderungsbescheid seitens der Leistungsträger die Verjährung gehemmt wird, vermag ich nicht zu beurteilen. Zu vermuten ist, dass die Forderung auch ohne Vorliegen einer 'Rechnung' (oder eines Bescheides) im Rahmen der Verjährungsfristen gültig ist, bzw. abgewickelt werden kann.

Gruss
KKA

Verfasst: 20.05.2014, 13:20
von Czauderna
Hallo,
Eigenanteile von Leistungen verjähren 4 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung gewährt wurde - meines Wissens nach trifft hier der § 45 SGB I. zu.
Gruss
Czauderna

Re: Richtigstellung wichtige : der entsscheidende Unterschie

Verfasst: 20.05.2014, 13:37
von broemmel
Helmes63 hat geschrieben:boemmel war meines Erachtens etwas voreilig. Das wird spätestens nachfolgend klarer:

> es handelt sich hier um eine Forderung von Kostenbeteiligungen nach einer Reha-Maßnahme, also keine Beitragsschulden. Dieses Missverständnis muss ich einmal klar ausräumen. Es ist manchmal nicht schlecht meine Ausführungen etwas genauer zu lesen.

> ungeachtet dessen weiß ich zufällig, dass bereits geltend gemachte Forderungen wie hier eine anderen Verjährungsregelung unterliegen als Forderungen die erst gar nicht durch Anmahnung oder Zahlungserinnerung dem Beitragszahler (Schuldner) zur Kenntnis gelangt sind.

> ein bereits angemahnte Forderung ist also anders zu behandeln wie eine verschlampte oder vergessene Zahlungsforderung.

> genau wegen dieses feinen Unterschiedes habe ich auch diesen Thread überhaupt eingestellt.
Ach mein kleiner Helmes, unser Forentroll
Der broemmel kann wohl besser lesen als Du.

1. Du sollst noch Fragen beantworten. Oder kannst Du das nicht lesen?

2. Mach mal Deine Hausaufgabe und lies mal im SGB den Teil mit der Verjährung. Falls Du schlau bist weist Du dann wo Du weiter nachlesen musst. Oder soll ich Dir vorlesen?

Verfasst: 20.05.2014, 13:47
von KKA
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
Eigenanteile von Leistungen verjähren 4 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung gewährt wurde - meines Wissens nach trifft hier der § 45 SGB I. zu.
Gruss
Czauderna
M.E. gilt dieser § für Ansprüche AUF Leistungen (und nicht Forderungen VON Leistungsträgern), oder??

Gruss
KKA

Verfasst: 20.05.2014, 14:12
von broemmel
@KKA
Handelt es sich um eine Sozialleistung (die Zuzahlung nach dem SGB)?

Ja.

Also verjährt der Anspruch nach 4 Jahren.

Das gilt für Ansprüche von Versicherten und für Ansprüche der Krankenkassen.

Und wenn die Verjährung gehemmt ist gilt was?

Diese Frage kann uns bestimmt Helmes beantworten nachdem ich ihm schon vorgelesen habe

nachträgliche Sachaufklärung

Verfasst: 20.05.2014, 14:37
von Helmes63
Danke das reicht erst einmal. Ich warne hier aber von falschen Rückschlüßen. Ein Bekannter von mir wollte dies wissen und habe hiermit ihm den Gefallen getan. Der ging übrigens von 3 Jahren Verjährungsfrist an.

> offenbar war die Forderung vergessen worden und nun erfolgte die Anmahnung ; möglicherweise hat er hier wohl Pech gehabt.

> Da meines Wissens die Krankenkassen über ein automatisiertes Mahnwesen verfügen ist dieser Fall dennoch rätselhaft.

Verfasst: 20.05.2014, 15:25
von KKA
broemmel hat geschrieben:@KKA
Handelt es sich um eine Sozialleistung (die Zuzahlung nach dem SGB)?

Ja.

Das gilt für Ansprüche von Versicherten und für Ansprüche der Krankenkassen.
Das war mir nicht bekannt. Danke für die Aufklärung.

Gruss
KKA

Re: nachträgliche Sachaufklärung

Verfasst: 20.05.2014, 15:32
von KKA
Helmes63 hat geschrieben:
> Da meines Wisses die Krankenkassen über ein automatisiertes Mahnwesen verfügen ist dieser Fall dennoch rätselhaft.
Automatisierung bedeutet nicht automatisch automatisch :wink: Faktor 'Mensch' muss zunächst entsprechende Daten eingeben, bevor ein Automatisierungsprozess in Gang gesetzt wird... :)

Gruss
KKA