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Muss ich wirklich extra KV Beiträge zahlen? Kleingew.+Rente!

Verfasst: 16.05.2014, 18:23
von mrymen
Guten Tag.

Ich (44) beziehe eine Erwerbsminderungsrente (eine volle EMR als Arbeitszeitrente).
D.h., ich darf neben der Rente bis zu 450Euro dazuverdienen.
Im Rahmen eines Minijobs schaffe ich es aus gesundheitlichen Gründen nicht,
da mit mir nicht regelmäßig zu planen ist.
Deshalb überlege ich, ein Kleingewerbe nach §19 zu beantragen, wo ich dann
ab und zu mal etwa verkaufe! Möchte Gefahr der Schwarzarbeit verhindern.
Ich rechne pro Monat mit max. 200-300 Euro Gewinn. Wenn überhaupt.

Meine Frage nun:
Muß ich nun nochmals KV-Beiträge zahlen (über das Gewerbe)?
Ich zahle ja schon KV-Beiträge über meine Rente!

Wie wird soetwas geregelt?

Vielen lieben Dank!
tom

Verfasst: 16.05.2014, 19:07
von Poet
@tom: Schau mal in Deinen anderen Thread, das wurde schon mal beantwortet.

Verfasst: 16.05.2014, 19:07
von derKVProfi
Waren Sie vor der Zeit als Rentnerin jemals in einer PKV? Oder waren Sie während Ihres Erwerbslebens nur in der GKV?

Also vereinfacht: versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner?

Oder noch einfacher: werden die Beiträge bei der Rente einbehalten?

Dann: nein!

Beachten Sie aber bitte die Regeln einer selbstständigen Tätigkeit neben der Rente - klären Sie das bitte direkt mit der Deutschen Rentenversicherung.
Üben Sie eine selbständige Tätigkeit aus, sind Sie unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand und der Höhe Ihres Einkommens grundsätzlich nicht mehr erwerbsunfähig. Bitte wenden Sie sich an Ihren
Rentenversicherungsträger.
http://www.deutsche-rentenversicherung. ... dienen.pdf

Verfasst: 17.05.2014, 17:30
von heinrich
KV-Profi,

auch wer als Rentner in der KVdR pflichtversicherung ist und nicht hauptberuflich selbstständig ist,

muss aus diesen Einkünften aus nebenberuflicher Selbstständigkei Beitgräge zahlen, wenn diese oberhalb von 1/20 der mtl Bezugsgröße (derzeit 138.25 EUR) liegen.


Die Vorschriften muss ich allerdings auch jedesmal suchen.

§ 237 SGB V, der auf § 226 ABs. 2 SGB V verweist.

Fragesteller schrieb von 200 bis 300 EUR. Wenn dies also die Einkünfte (im Sozialversicherungsrecht: Arbeitseinkommen genannt) waren,
DANN = Beitragspflicht

Verfasst: 17.05.2014, 17:30
von heinrich
KV-Profi,

auch wer als Rentner in der KVdR pflichtversicherung ist und nicht hauptberuflich selbstständig ist,

muss aus diesen Einkünften aus nebenberuflicher Selbstständigkei Beitgräge zahlen, wenn diese oberhalb von 1/20 der mtl Bezugsgröße (derzeit 138.25 EUR) liegen.


Die Vorschriften muss ich allerdings auch jedesmal suchen.

§ 237 SGB V, der auf § 226 ABs. 2 SGB V verweist.

Fragesteller schrieb von 200 bis 300 EUR. Wenn dies also die Einkünfte (im Sozialversicherungsrecht: Arbeitseinkommen genannt) waren,
DANN = Beitragspflicht

Verfasst: 17.05.2014, 17:55
von Czauderna
Hallo,
ja, Heinrich hat recht, wenn diese Grenze überschritten wird sind Beiträge fällig - die Frage hatten wir schon ??!! - ich glaube, die war auch von dir.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 20.05.2014, 16:51
von mrymen
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
ja, Heinrich hat recht, wenn diese Grenze überschritten wird sind Beiträge fällig - die Frage hatten wir schon ??!! - ich glaube, die war auch von dir.
Gruss
Czauderna
Guten Tag nochmals.
Ich verstehe das aber nicht so richtig!
Es geht doch um den "Gewinn" der selbstständigen Nebenbeschäftigung (Kleinunternehmerregelung) neben der Erwerbsminderungsrente (Volle EMR als Arbeitsmarktrente).
Aber ich habe doch Umsatz und auch Kosten!
Wie wird das dann monatlich errechnet???

Beispiel:
Ich kaufe ein Maschine, welche ja abzuschreiben ist (z.B. Computer).
Diese Kosten verteilen sich ja auf die Jahre.
Ich mache unterschiedliche Umsätze pro Monat.
Wie errechnet dann die KK meinen monatlichen Gewinn???

Oder warte die KK meine Einkommenssteuererklärung ab, und teilt meinen Gewinn durch 12. Sollte dann der durchschnittliche Gewinn pro Monat unter der Grenze von 125Euro liegen, müßte ich keine extra KV Beiträge zahlen?????

Dankeschön!

Verfasst: 20.05.2014, 17:31
von derKVProfi
Steuerberatung, Rechtsberatung und Unternehmensberatung! Was erwarten Sie?

Die Kasse nimmt die ESt-Erklärung und teilt durch 12!

Haben Sie wirklich meinen beitrag oben gelesen?
Beachten Sie aber bitte die Regeln einer selbstständigen Tätigkeit neben der Rente - klären Sie das bitte direkt mit der Deutschen Rentenversicherung.
Zitat:
Üben Sie eine selbständige Tätigkeit aus, sind Sie unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand und der Höhe Ihres Einkommens grundsätzlich nicht mehr erwerbsunfähig. Bitte wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger.
Sie haben eine Krankenkasse - klären sie dort bitte den Sachverhalt - Danke!

Verfasst: 20.05.2014, 17:32
von derKVProfi
heinrich hat geschrieben:KV-Profi,

auch wer als Rentner in der KVdR pflichtversicherung ist und nicht hauptberuflich selbstständig ist,

muss aus diesen Einkünften aus nebenberuflicher Selbstständigkei Beitgräge zahlen, wenn diese oberhalb von 1/20 der mtl Bezugsgröße (derzeit 138.25 EUR) liegen.


Die Vorschriften muss ich allerdings auch jedesmal suchen.

§ 237 SGB V, der auf § 226 ABs. 2 SGB V verweist.

Fragesteller schrieb von 200 bis 300 EUR. Wenn dies also die Einkünfte (im Sozialversicherungsrecht: Arbeitseinkommen genannt) waren,
DANN = Beitragspflicht
OK, Danke - war mir bisher so nicht bekannt!