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MDK Gutachten anfordern

Verfasst: 14.05.2014, 19:03
von schemesch
Habe ich als Patient das Recht das Gutachten des MDK anzufordern?
In einem Schreiben wird aus "fachgutachterlicher Sicht" ...... begründet.....usw. Es fand aber keine persönliche Begutachtung statt.
Möchte nun das Gutachten (das ja wohl nach Aktenlage erstellt wurde) anfordern. Auf meine Mail reagiert die KK nicht.
Gibt es einen § auf den ich verweisen kann?

Verfasst: 14.05.2014, 19:07
von GerneKrankenVersichert

Verfasst: 15.05.2014, 13:13
von schemesch
Vielen Dank.
Kann der Patient eine persönliche Begutachtung durch den MDK fordern, da die letzten Gutachten immer nach Aktenlage erstellt wurden.
Gibt es da auch einen entsprechenden § ?

Verfasst: 15.05.2014, 15:46
von broemmel
Ob eine Begutachtung nach Aktenlage erfolgt oder ob eine persönliche Begutachtung nötig ist entscheidet der MDK.

Verfasst: 15.05.2014, 17:32
von Poet
@schemesch:...der Patient kann sie über die Kasse beantragen, wenn auch nicht fordern.

Verfasst: 15.05.2014, 17:42
von KKA
Poet hat geschrieben:@schemesch:...der Patient kann sie über die Kasse beantragen, wenn auch nicht fordern.
Das ist zwar richtig, aber der behandelnde Facharzt des Patienten kann ggfl. Widerspruch gegen den Befund nach Aktenlage erheben und auf eine persönliche Begutachtung durch den MDK bestehen (das sog. Zweitgutachten)! Je nach Krankheitsbild bzw. Grund für die AU, kann durchaus ein Anspruch auf die pers. Begutachtung daraus entstehen.

Gruss
KKA

Verfasst: 15.05.2014, 17:46
von KKA
broemmel hat geschrieben:Ob eine Begutachtung nach Aktenlage erfolgt oder ob eine persönliche Begutachtung nötig ist entscheidet der MDK.
Das kann generell so nicht konstatiert werden. Wenn z.B. eine fachärztlich attestierte psychische Krankheit und damit einhergehend eine AU vorliegt, ist eine 'Begutachtung' ausschließlich nach Aktenlage unzulässig!

Gruss
KKA

Verfasst: 15.05.2014, 17:51
von Poet
@KKA: Schon richtig aber einen Rechtsanspruch auf persönliche Vorstellung gibt es nicht. Was es gibt ist, dass eine Kasse aufgrund eines GA nach AL nicht so ohne weiteres KRG versagen kann bei psych. Erkrankungen sondern die persönl. Begutachtung anstoßen muss. Das hat das Urteil bewirkt.

Verfasst: 16.05.2014, 17:16
von schemesch
Erstellt der MDK eigentlich immer ein Gutachten, wenn die Unterlagen an den MDK geschickt werden?
Ich frage deshalb, da die Unterlagen an den MDK geschickt wurden und nun doch kein Gutachten erstellt wurde.
Wie kann das sein?

Verfasst: 17.05.2014, 12:37
von Czauderna
Hallo,
nein, das, was da vom MDK ausgestellt wird ist in der Regel kein Gutachten in der Form, wie ein Gutachten aufgebaut sein muss um als wirkliches Gutachten zu gelten (toller Satz). Und weil dies so ist, tun sich auch viele Kassen meiner Meinung nach schwer dies den Versicherten zu vermitteln.
In den Mitteilungen an die Versicherten ist nur sehr selten von "Gutachten" die Rede, vielmehr gibt es da diverse Umschreibungen, die aber dem Versicherten zumindest das Gefühl vermitteln sollen, dass der MDK ein richtiges Gutachten erstellt hätte - also, bei bestimmten Krankheitsbildern (Diagnosen) kann es demzufolge auch keine Gutachten "nach Aktenlage" geben und auch bei den meisten anderen Kontakten seitens der Kasse zum MDK. handelt es sich meist nicht um einen wirklichen Begutachtungsauftrag.
Deshalb kann man auch weiter denken und sagen, dass es keine Widerspruchsbegutachtungen geben kann wenn es gar kein Erstgutachten gibt - meine ich.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 20.05.2014, 19:23
von schemesch
Gutachten wurde nun angefordert und auch von der KK zugeschickt. Es handelte sich sage und schreibe um 3 Zeilen...... "Gutachter" bezog sich darin auf vorherige Gutachten, die nach Aktenlage erstellt wurden.
Auch wurde der Name des Gutachters und seine Telefonnummer geschwärzt. Warum denn das? Hat der Patient nicht das Recht zu erfahren, wer dieses 3 Zeilen Gutachten verfasst hat.
Kann der Patient nun eine persönliche Begutachtung beantragen?

Verfasst: 20.05.2014, 21:07
von Poet
@schemesch: Was bringt dieses Wissen für einen Gewinn? Die persönliche Begutachtung hätte schon längst beantragt werden können...s.Beiträge davor. Zum "Gutachten" selbst hat Czauderna alles geschrieben.

Verfasst: 20.05.2014, 21:28
von Czauderna
Hallo,
ja, es ist nicht zulässig,ohne die Einverständnis des MDK-Gutachters dessen Namen an Versicherte weiter zu geben.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 21.05.2014, 17:48
von schemesch
Besonders ärgerlich ist vorallem, dass die Kasse für dieses 3 Zeilen Gutachten 8 Wochen Bearbeitungszeit brauchte, obwohl rechtlich nach 3 bzw. 5 Wochen entschieden werden muss, ansonsten gilt der Antrag als genehmigt.
Warum darf der Patient den Namen des Gutachters nicht erfahren?

Verfasst: 21.05.2014, 18:39
von Czauderna
schemesch hat geschrieben:Besonders ärgerlich ist vorallem, dass die Kasse für dieses 3 Zeilen Gutachten 8 Wochen Bearbeitungszeit brauchte, obwohl rechtlich nach 3 bzw. 5 Wochen entschieden werden muss, ansonsten gilt der Antrag als genehmigt.
Warum darf der Patient den Namen des Gutachters nicht erfahren?
Hallo,
Das beruht auf dem Datenschutzgesetz, ich denke, dass die Kasse den MDK beauftragt hat und nicht einen Gutachter namentlich. Es könnte aber auch so sein, dass verhindert werden soll, dass Versicherte sich mit ihrem Widerspruch oder ihrer Beschwerde direkt an den MDK wenden, obwohl die Entscheidung von der Kasse kommt, die sich zwar auf das Gutachten beruft, aber nicht auf das Gutachten des Herrn Müller oder der Frau Meyer, sondern auf das des MDK. Was. Hast durch auch davon, den Namen zu kennen, es nützt dir ohnehin nichts.
Deine Meinung zur Entscheidungsfrist stimmt so eigentlich auch nicht, es kommt auch darauf an über was genau entschieden werden muss.
Gruss
Czauderna