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nach Wechsel von PKV zu Gkv
Verfasst: 16.04.2014, 19:32
von Regi
Hallo,
ich bin ganz neu hier, vielleicht kann mir jemand meine Fragen beantworten.
Ich war bis zum 31.12.13 selbständig und in der PKV.
Bei der Überprüfung durch die RV 2013 wurde meine Selbständigkeit bestätigt. Zum 01.01.14 habe ich mich jetzt aber anstellen lassen und bin in GKV. Das war auch mein Ziel.
Ich betreibe nebenbei aber noch selbständig einen Handel.
Was muss ich beachten, damit ich sicher in der GKV bleiben kann?
Zählt mein selbständiges Einkommen zur Beitragsbemessungsgrenze dazu?
Was gibt es evtl. für Fristen?
Ich bin unter 55 J. und habe aktuell noch eine kleine Anwartschaft laufen.
Besten Dank für Eure Antworten.
Verfasst: 16.04.2014, 19:44
von GerneKrankenVersichert
Du musst der GKV dringend deine selbständige Tätigkeit melden, damit diese prüfen kann, ob sie haupt- oder nebenberuflich durchgeführt wird. Bei einer Vollzeittätigkeit als Angestellte sollte es keine Probleme geben (entsprechendes Gehalt vorausgesetzt, nicht die Tätigkeit bei Kumpel xy mit geringem Gehalt). Bei anderen Konstellationen könnte es eng werden - wenn nur pro forma eine Angestelltentätigkeit aufgenommen wurde, um in die GKV zu kommen, wird es schwierig. Dann geht es nicht mehr um die Frage, ob du bleiben kannst, sondern ob du überhaupt aufgenommen werden konntest.
Verfasst: 16.04.2014, 22:27
von derKVProfi
Da GKV folgendes unter seinem Beitrag schreibt:
Meine Äußerungen stellen keine Rechtsberatung dar. Ich beziehe mich auf die momentane Rechtslage/Rechtssprechung, die sich jederzeit ändern kann, weshalb jeder selbst entscheiden muss, ob er den Rechtsweg einschlägt.
sollte man mal ganz vorsichtig sein, ob die Information einen Wert hat.
Das ist der Substanzwert seiner Aussage:
Du musst der GKV dringend deine selbständige Tätigkeit melden, damit diese prüfen kann, ob sie haupt- oder nebenberuflich durchgeführt wird.
PUNKT
Alles andere ist Sahne auf dem Kuchen - nett anzusehen aber nicht immer passend!
Und für mich hört sich das so an, als wenn der Fall konstruiert sein könnte. Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ergibt sich aus § 44 SGB X!
Nur die Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung können rechtssicher entscheiden.
Verfasst: 16.04.2014, 23:11
von KKA
derKVProfi hat geschrieben:Da GKV folgendes unter seinem Beitrag schreibt:
Meine Äußerungen stellen keine Rechtsberatung dar. Ich beziehe mich auf die momentane Rechtslage/Rechtssprechung, die sich jederzeit ändern kann, weshalb jeder selbst entscheiden muss, ob er den Rechtsweg einschlägt.
sollte man mal ganz vorsichtig sein, ob die Information einen Wert hat.
Das ist der Substanzwert seiner Aussage:
Du musst der GKV dringend deine selbständige Tätigkeit melden, damit diese prüfen kann, ob sie haupt- oder nebenberuflich durchgeführt wird.
PUNKT
Alles andere ist Sahne auf dem Kuchen - nett anzusehen aber nicht immer passend!
Und für mich hört sich das so an, als wenn der Fall konstruiert sein könnte. Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ergibt sich aus § 44 SGB X!
Nur die Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung können rechtssicher entscheiden.
Und was präzise willst du mit diesem Beitrag (Kategorie Kindergarten)erreichen? Ich kann in GKV's Antwort beileibe keine (von dir als solche suggerierte) Rechtsberatung erkennen.
Gruss
KKA
Verfasst: 17.04.2014, 01:07
von derKVProfi
KKA hat geschrieben:
Und was präzise willst du mit diesem Beitrag (Kategorie Kindergarten)erreichen? Ich kann in GKV's Antwort beileibe keine (von dir als solche suggerierte) Rechtsberatung erkennen.
Gruss
KKA
Eine Frage endet bei mir mit einem Fragezeichen!
Soll der Beitrag eine Frage sein?
Verfasst: 17.04.2014, 07:13
von Czauderna
Hallo,
bitte keine Grundsatzdiskussionen Thorulf, dafür gibt es eine andere Abteilung. Hier wurde von einem User eine Frage beantwortet und dazu auch noch richtig. Wenn Du damit ein Problem hast und du der Meinung bist, dass diese Antwort bzw. die Angaben des Verfassers gegen die Forumsbestimmungen verstößt oder gar geltendes Recht verletzt, dann wende dich bitte an den Forenbetreiber (nicht Moderator). Ich werde solche Beiträge künftig (egal. von wem) löschen.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 17.04.2014, 08:07
von Regi
Guten Morgen,
vorab, der Fall ist echt.
Der Grund weshalb ich meine Hauptselbständigkeit aufgegegenhabe, ist
die permanente Schikane der RV. Meine Kunden und ich hatten in den vergangenen 5 Jahren 3 mal die Sozialverhander im Haus. Es wurde mir aber nie eine Scheinselbständigkeit oder ähnliches nachgewiesen. Also soweit immer alles iO. Was glaubt ihr wie lange Kunden sowas mitmachen?
Irgendwann ist Schluß. So hatte ich die Wahl zwischen keine Aufträge mehr, permanent neue Kunden akquirieren (und wann arbeite ich?) oder eben anstellen lassen. Den Handel hatte ich als zweites Standbein mit aufgebaut.
Aktuell stellt mein Angestelltenverhältnis meine Hauptbeschäftigung dar, zeitlich als auch finanziell und das ist bei der GKV auch gemeldet.
Es geht mir nicht darum keine Beiträge oder möglichst wenig zu bezahlen.
Ich möchte es einfach richtig machen und abgesichert sein. Es ist durchaus möglich, dass ich irgendwann nur noch den Handel betreibe und dann eben freiwillig in der GKV bin.
So, nun nochmals zu meinen Fragen.
Was muss ich beachten, was gibt es für Fristen, was wäre wenn in 1-2 Jahren der Handel mein Haupteinkommen darstellt oder ich eben nicht mehr angestellt bin.
Sorry, ich wollte hier echt keine Unruhe reinbringen, aber für mich sind das wichtige Fragen.
Danke und Grüße...
Verfasst: 17.04.2014, 08:29
von GerneKrankenVersichert
Hallo Regi,
die Unruhe hat nichts mit dir zu tun, keine Sorge.
Du gehst den zweiten Schritt vor dem ersten. Zunächst muss geklärt werden, ob die Versicherungspflicht als Angestellte vorliegt (§ 5 Abs. 5 SGB V). Wenn das geklärt ist, kannst du nach Ende deiner Pflichtversicherung ohne Probleme (Rechtslage heute) in die freiwillige Versicherung wechseln.
Verfasst: 17.04.2014, 08:37
von Regi
Hi,
die Pflichtversicherung liegt jetzt vor, das ist geklärt.
Und wie lange dauert diese jetzt?
Gruß
Verfasst: 17.04.2014, 08:48
von Czauderna
Hallo,
wenn das durch die Kasse verbindlich festgestellt wurde (Status = Arbeitnehmer), dann solange wie die bisherigen Einkommensverhältnisse
und wöchentlichen Arbeitszeiten aus der selbständigen Tätigkeit sich nicht verändern, d.h. wenn dieser Fall eintritt solltest du dich direkt wieder mit deiner Kasse in Verbindung setzen. Ich wiederhole es gern noch einmal, Voraussetzung ist die Statusfeststellung durch die Kasse, die Anmeldung deines Arbeitgebers als Arbeitnehmer reicht da nicht aus.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 17.04.2014, 10:56
von Regi
Hallo Czauderna,
das habe ich soweit verstanden. Der Status wurde auch von der Kasse so bestätigt.
Mit ist jetzt aber trotzdem nicht klar, mit was muss ich rechnen wenn sich die Arbeitszeit/Einkommen im Angestelltenverhältnis verringert?
Kann mich die GKV wieder raus schmeißen oder was?
Verfasst: 17.04.2014, 10:58
von KKA
derKVProfi hat geschrieben:KKA hat geschrieben:
Und was präzise willst du mit diesem Beitrag (Kategorie Kindergarten)erreichen? Ich kann in GKV's Antwort beileibe keine (von dir als solche suggerierte) Rechtsberatung erkennen.
Gruss
KKA
Eine Frage endet bei mir mit einem Fragezeichen!
Soll der Beitrag eine Frage sein?
Brille? Fielmann!
Gruss
KKA
Verfasst: 17.04.2014, 11:06
von Czauderna
Regi hat geschrieben:Hallo Czauderna,
das habe ich soweit verstanden. Der Status wurde auch von der Kasse so bestätigt.
Mit ist jetzt aber trotzdem nicht klar, mit was muss ich rechnen wenn sich die Arbeitszeit/Einkommen im Angestelltenverhältnis verringert?
Kann mich die GKV wieder raus schmeißen oder was?
Hallo,
nein, wird sie nicht. Wenn sich dein Status verändert, also du (wieder) hauptberuflich Selbständig bist lt. Statusfeststellung der Krankenkasse dann muss dich dein Arbeitgeber zur Kranken- und Pflegeversicherung abmelden (ich gehe davon aus, dass das Beschäftigungsverhältnis weiter bestünde) und du kannst dich bei deiner GKV-Kasse freiwillig weiterversichern.
Endet das Beschäftigungsverhältnis, meldet dich dein Arbeitgeber insgesamt ab und es gilt das Gleiche.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 17.04.2014, 13:21
von derKVProfi
@ regi Danke für die Sachaufklärung, dass die GKV die Versicherungspflicht im rahmen einer individuellen prüfung bestätigt hat.
Rechtsgrundlage für die Weiterversicherung , so wie Czauderna sie hier formuliert, ist die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V.
Die kleine Anwartschaft der PKV wäre insoweit nicht nötig gewesen, wenn Du nicht zurückkehren wolltest.
§ 5 Abs. 9 SGB V hätte Dir diese Tür aber auch offen gehalten.