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Wechsel nach Scheidung von PKV in GKV
Verfasst: 10.04.2014, 18:23
von purdy
Guten Tag zusammen,
es geht sich um folgendes:
54 (fast 55) jährige Frau lässt sich von ihrem Mann (Beamter scheiden).
Somit erlischt ja der bisher 30%ige Beihilfeanspruch.
Die Dame ist seit ca. 34 Jahren nicht mehr sozialversicherungspflichtig versichert gewesen.
Mit Vollendung des 55. Lebensjahres fällt ja grundsätzlich die Möglichkeit auch trotz Wahrnehmung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in die GKV zurückzukehren.
Gemäß §6 3a SGB V gibt es folgenden Hinweis
Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
. Wie ist dieser nun zu verstehen? Gilt damit die 55 Jahregrenze nicht oder trotz des Beihilfeanspruches durch die Ehe?
Um Ecken habe ich noch "gehört", dass eben diese 55-Jahresgrenze NICHT gilt, wenn die versicherte Person zu unter 50% privat versichert war.
Vielleicht könnte ihr mich aufklären.
VIelen Dank!
Re: Wechsel nach Scheidung von PKV in GKV
Verfasst: 10.04.2014, 18:52
von derKVProfi
purdy hat geschrieben:
54 (fast 55) jährige Frau lässt sich von ihrem Mann (Beamter scheiden).
Somit erlischt ja der bisher 30%ige Beihilfeanspruch.
Das wird teuer! Der mehrbeitrag für die 100% Absicherung sollte schon mal bei den Forderungen berücksichtigt werden, nur wird das bei der aktuellen Rechtslage auf Dauer in der Regel wenig helfen.
Mit Vollendung des 55. Lebensjahres fällt ja grundsätzlich die Möglichkeit auch trotz Wahrnehmung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in die GKV zurückzukehren.
Nicht "auch"! Nur diese Möglichkeit entfällt mit Vollendung des 55 Lebensjahres! Und auch das ist nicht grundsätzlich so, sondern im Wortlaut des § 6 Abs. 3a
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
Gemäß §6 3a SGB V gibt es folgenden Hinweis
Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
. Wie ist dieser nun zu verstehen? Gilt damit die 55 Jahregrenze nicht oder trotz des Beihilfeanspruches durch die Ehe?
Sie erfüllt die Voraussetzungen nicht - es mangelt an dem einen Tag in den letzten 5 Jahren GKV! Dann brauche ich auch nicht weiterlesen.
Und den satz lesen Sie so: Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich.
Um Ecken habe ich noch "gehört", dass eben diese 55-Jahresgrenze NICHT gilt, wenn die versicherte Person zu unter 50% privat versichert war.
Das ist das Problem mit dem um die Ecke gehört: stille Post und überwiegend alles überwiegend falsch.
Vielleicht könnte ihr mich aufklären.
Die Frau soll sich ganz schnell einen Job mit mindestens 451 Euro besorgen - ganz schnell! So was von schnell ... vor dem Geburtstag muss der Vertrag beginnen und sie angemeldet sein!
Alternativ einen neuen Mann, der in der GKV ist (zugegeben eine schlechte Idee).
Das wird ganz bitter für Sie weitergehen, wenn Sie das nicht tut!
Verfasst: 11.04.2014, 07:51
von Rossi
Nun ja, meines Erachtens muss man den Satz 2 und 3 sehr wörtlich lesen.
Okay, wenn sie jetzt vor Vollendung des 55. Lebensjahres mal so eben auf die Schnelle wieder in die GKV kommt, ist alles gut.
Aber auch nach Vollendung des 55 Lebensjahres geht es noch. Man muss es nur zielgerichtet machen. Es funktioniert dann, wenn die Arbeitsaufnahme 2 Jahre 6 Monate und 1 Tag oder gar später nach der Ehescheidung erfolgt. Also Ergebnis; es ist nicht ganz unmöglich, man muss nur aufpassen. Wenn die Arbeitsaufnahme früher erfolgt, dann funktioniert es natürlich nicht.
Verfasst: 11.04.2014, 07:59
von derKVProfi
Rossi hat geschrieben:Nun ja, meines Erachtens muss man den Satz 2 und 3 sehr wörtlich lesen.
Da sind wir einer Meinung! Aber Du weißt selber, wie schwer es ist !!
Okay, wenn sie jetzt vor Vollendung des 55. Lebensjahres mal so eben auf die Schnelle wieder in die GKV kommt, ist alles gut.
Aber auch nach Vollendung des 55 Lebensjahres geht es noch. Man muss es nur zielgerichtet machen. Es funktioniert dann, wenn die Arbeitsaufnahme 2 Jahre 6 Monate und 1 Tag oder gar später nach der Ehescheidung erfolgt.
Ja, aber das erfordert, wie wir Beide wissen, einer professionellen begleitung und Unterstützung. laien bekommen das nicht alleine hin!
Also Ergebnis; es ist nicht ganz unmöglich, man muss nur aufpassen. Wenn die Arbeitsaufnahme früher erfolgt, dann funktioniert es natürlich nicht.
Danke für die Ergänzung! Das wollte ich nicht schreiben, weil die Tür noch offen ist! Diese Tür müsste Sie nehmen, weil die finanzielle Belastung aus der tarifaufstockung zur Rechtskraft des scheidungsurteils, wir die Frau schon arg mitnehmen!