blockfrist krankengeld neuer anspruch
Moderator: Czauderna
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blockfrist krankengeld neuer anspruch
hallo ihr schlauen,
ich frage für eine freundin die sich mit krankengeldbezug nicht auskennt.
also folgendes eine freundin hat vorher von januar 2011 juli 2012 78 Wochen krankengeld bezogen (ausgeschöpft). blockfrist ist januar 2014. nachdem krankengeldbezug hatte sie alg 1 bezogen und stand der arbeitsvermittlung zu verfügung. sie hat aber NICHT gearbeitet war aber bei der arbeitsagentur arbeitslos gemeldet. sie war auch auf der medizinischen reha und hat da übergangsgeld bekommen. nun ist sie noch im alg 1 bezug und wieder wegen ihrer alten krankheit arbeitsunfähig. sie ist wieder arbeitsunfähig geschrieben. da sie nur noch 13 tage Anspruch auf alg 1 hat wollte sie alg 2 beantragen. doch das jobcenter sagte ihr sie müsse zur aok weil sie arbeitsunfähig ist. die krankenkasse wiederum sagt sie soll zum jobcenter weil sie nur 13 tage anspruch auf alg 1 hat. man sagte ihr sie hätte nur anspruch auf krankengeld wenn sie vor krankengeldbezug 6 arbeitsunfähig ist. aber nicht nur 13 tage vor krankengeldbezug. sie weiß nicht was sie machen soll, sie wird nur rumgeschubst.
ich hoffe ihr könnt ihr helfen.
danke
ardiana
ich frage für eine freundin die sich mit krankengeldbezug nicht auskennt.
also folgendes eine freundin hat vorher von januar 2011 juli 2012 78 Wochen krankengeld bezogen (ausgeschöpft). blockfrist ist januar 2014. nachdem krankengeldbezug hatte sie alg 1 bezogen und stand der arbeitsvermittlung zu verfügung. sie hat aber NICHT gearbeitet war aber bei der arbeitsagentur arbeitslos gemeldet. sie war auch auf der medizinischen reha und hat da übergangsgeld bekommen. nun ist sie noch im alg 1 bezug und wieder wegen ihrer alten krankheit arbeitsunfähig. sie ist wieder arbeitsunfähig geschrieben. da sie nur noch 13 tage Anspruch auf alg 1 hat wollte sie alg 2 beantragen. doch das jobcenter sagte ihr sie müsse zur aok weil sie arbeitsunfähig ist. die krankenkasse wiederum sagt sie soll zum jobcenter weil sie nur 13 tage anspruch auf alg 1 hat. man sagte ihr sie hätte nur anspruch auf krankengeld wenn sie vor krankengeldbezug 6 arbeitsunfähig ist. aber nicht nur 13 tage vor krankengeldbezug. sie weiß nicht was sie machen soll, sie wird nur rumgeschubst.
ich hoffe ihr könnt ihr helfen.
danke
ardiana
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Anspruch auf KG besteht
Hallo,
ich stelle (hoffe, dass das erlaubt ist) einen Link ein, in dem die Situation ganz treffend beschrieben wird.
Demnach besteht der KG-Anspruch auch dann, wenn keine 6 Wochen AlgI-Anspruch übrig sind, im Prinzip wären 2 Tage ausreichend.
Entscheidend ist, dass bei Beginn der AU ein Versicherungsverhältnis mit KG-Anspruch besteht, und das ist bei Alg I ja gegeben.
Grüße, jan
ich stelle (hoffe, dass das erlaubt ist) einen Link ein, in dem die Situation ganz treffend beschrieben wird.
Demnach besteht der KG-Anspruch auch dann, wenn keine 6 Wochen AlgI-Anspruch übrig sind, im Prinzip wären 2 Tage ausreichend.
Entscheidend ist, dass bei Beginn der AU ein Versicherungsverhältnis mit KG-Anspruch besteht, und das ist bei Alg I ja gegeben.
Grüße, jan
Hallo,
der grundsätzliche Anspruch auf Krankengeld besteht meiner Auffassung nach mit Beginn der AU, ruht aber für die Dauer der ALG-1 Fortzahlung - in der Regel sind das die bekannten sechs Wochen. Wenn nun durch Anspruchserschöpfung diese 6-Wochen-Frist nicht ausgeschöpft werden kann, dann ist meines Erachtens nach ab dem Folgetag die Krankenkasse dran mit der Krankengeldzahlung in Höhe der ALG-1 Leistung.
Wenn natürlich durch die Einschränkungen des Krankengeldanspruchs aufgrund des vorherigen Leistungsendes und der der entsprechenden Blockfristen ein Krankengeldanspruch wegen der gleichen Erkrankung von vorne herein nicht besteht, dann zahlt auch die Kasse nach Wegfall des ALG-1 kein Krankengeld. So habe ich den Fall gelesen und verstanden.
Gruss
Czauderna
der grundsätzliche Anspruch auf Krankengeld besteht meiner Auffassung nach mit Beginn der AU, ruht aber für die Dauer der ALG-1 Fortzahlung - in der Regel sind das die bekannten sechs Wochen. Wenn nun durch Anspruchserschöpfung diese 6-Wochen-Frist nicht ausgeschöpft werden kann, dann ist meines Erachtens nach ab dem Folgetag die Krankenkasse dran mit der Krankengeldzahlung in Höhe der ALG-1 Leistung.
Wenn natürlich durch die Einschränkungen des Krankengeldanspruchs aufgrund des vorherigen Leistungsendes und der der entsprechenden Blockfristen ein Krankengeldanspruch wegen der gleichen Erkrankung von vorne herein nicht besteht, dann zahlt auch die Kasse nach Wegfall des ALG-1 kein Krankengeld. So habe ich den Fall gelesen und verstanden.
Gruss
Czauderna
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hallo ihr schlauen,
danke für eure antworten. also die blockfrist ist ja im januar 2014 abgelaufen. somit entsteht ein neuer anspruch auf krankengeld wegen derselben krankheit oder? neuer anspruch besteht doch wenn man wegen derselben Krankheit nochmal arbeitsunfähig wird und die blockfrist abgelaufen ist und man nach der letzten Erschöpfung 6 monate gearbeitet hat oder der arbeitsagentur zur vermittlung stand. oder verstehe ich es hier falsch? es geht aber hier vielmehr darum daß meine freundin alg 1 restanspruch auf 13 tage hat und sie war beim jobcenter um alg 2 zu beantragen. sie haben ihr aber gesagt sie soll krankengeld beantragen. die krankenkasse sagt aber nein sie muß 6 wochen vor krankengeldbezug arbeitsunfähig sein bevor sie krankengeld bekommt. 13 tage reichen nicht.
ardiana
danke für eure antworten. also die blockfrist ist ja im januar 2014 abgelaufen. somit entsteht ein neuer anspruch auf krankengeld wegen derselben krankheit oder? neuer anspruch besteht doch wenn man wegen derselben Krankheit nochmal arbeitsunfähig wird und die blockfrist abgelaufen ist und man nach der letzten Erschöpfung 6 monate gearbeitet hat oder der arbeitsagentur zur vermittlung stand. oder verstehe ich es hier falsch? es geht aber hier vielmehr darum daß meine freundin alg 1 restanspruch auf 13 tage hat und sie war beim jobcenter um alg 2 zu beantragen. sie haben ihr aber gesagt sie soll krankengeld beantragen. die krankenkasse sagt aber nein sie muß 6 wochen vor krankengeldbezug arbeitsunfähig sein bevor sie krankengeld bekommt. 13 tage reichen nicht.
ardiana
Hallo,
mit welcher gesetzlichen Grundlage verweigert denn die Kasse die Krankengeldzahlung - die Aussage, dass 13 Tage nicht reichen weil es 42 sein müssten, ist nicht befriedigend ?
Dazu würde ich einen rechtsmittelfähigen Bescheid einfordern.
Nehmen wir mal als Parallele den Fall eines Arbeitnehmers - der drei Wochen oder gar nur ein Tag vor Ende seiner Beschäftigung Arbeitsunfähig wird, der bekommt auch nur drei Wochen bzw. einen Tag Entgeltfortzahlung und dann Krankengeld - da kommt die Kasse auch nicht und sagt 21 Tage oder 1 Tag reicht nicht.
Also, ich bin immer noch der Auffassung, wenn die Blockfrist nicht mehr mit rein spielt und die sechs Monate (Arbeitsfähigkeit) erfüllt sind, dass die Kasse Krankengeld zahlen muss.
Gruss
Czauderna
mit welcher gesetzlichen Grundlage verweigert denn die Kasse die Krankengeldzahlung - die Aussage, dass 13 Tage nicht reichen weil es 42 sein müssten, ist nicht befriedigend ?
Dazu würde ich einen rechtsmittelfähigen Bescheid einfordern.
Nehmen wir mal als Parallele den Fall eines Arbeitnehmers - der drei Wochen oder gar nur ein Tag vor Ende seiner Beschäftigung Arbeitsunfähig wird, der bekommt auch nur drei Wochen bzw. einen Tag Entgeltfortzahlung und dann Krankengeld - da kommt die Kasse auch nicht und sagt 21 Tage oder 1 Tag reicht nicht.
Also, ich bin immer noch der Auffassung, wenn die Blockfrist nicht mehr mit rein spielt und die sechs Monate (Arbeitsfähigkeit) erfüllt sind, dass die Kasse Krankengeld zahlen muss.
Gruss
Czauderna
Czaudernas Aussage zu den 6 Wochen lässt sich auch gut untermauern:
und§46 Satz 1 SGB V hat geschrieben:Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Ich lese auch in den übrigen Teilen des §49 nichts von "pauschal 6 Wochen".§49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V hat geschrieben:Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht
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vielen dank an alle für eure antworten.
dann hat das jobcenter doch recht und meine Freundin muß Krankengeld beantragen. falls sie wieder rumgeschubst wird dann wird sie eine schriftliche ablehnung verlangen. dann habe ich noch eine frage bei blockfrist handelt es sich doch um eine frist wo bis zu dieser frist kein anspruch auf Krankengeld besteht oder? nach ablauf der blockfrist hat man wieder anspruch auf Krankengeld wenn man auch die 6 monatige arbeitsfähigkeit erfüllt. verstehe ich das richtig? gehören über ein jahr bezug von alg 1 auch zur 6 monatige arbeitsfähigkeit. meine freundin hat nach dem letzten Krankengeld 1 jahr alg 1 bezogen.
ardiana
dann hat das jobcenter doch recht und meine Freundin muß Krankengeld beantragen. falls sie wieder rumgeschubst wird dann wird sie eine schriftliche ablehnung verlangen. dann habe ich noch eine frage bei blockfrist handelt es sich doch um eine frist wo bis zu dieser frist kein anspruch auf Krankengeld besteht oder? nach ablauf der blockfrist hat man wieder anspruch auf Krankengeld wenn man auch die 6 monatige arbeitsfähigkeit erfüllt. verstehe ich das richtig? gehören über ein jahr bezug von alg 1 auch zur 6 monatige arbeitsfähigkeit. meine freundin hat nach dem letzten Krankengeld 1 jahr alg 1 bezogen.
ardiana