Seite 1 von 1
Familienversicherung
Verfasst: 07.04.2014, 10:31
von teddy1
Hallo und einen schönen guten Tag, ich habe eine Frage zur Familienversicherung für meinen Sohn. Mein Sohn studiert und ist kostenlos bei mir in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Jetzt habe ich einen Fragebogen der Krankenkasse erhalten , der ist soweit für mich klar. Ich hätte nur folgende Fragen: Ich habe Ende letzten Jahres eine private Lebensversicherung in einer Summe ausgezahlt bekommen. Die Zahlung ging an mich. Ich bin der Versicherungsnehmer und auch die versicherte Person. Mein Sohn war in der Police als versorgte Person aufgeführt. Muß ich jetzt diese Auszahlung als Einkommen meines Sohnes im Fragebogen zur Familienversicherung angeben ?
Weiterhin unterstütze ich meinen Sohn der noch bei mir wohnt privat mit 300 Euro monatlich für sein Studium. Muß ich dies als Einkommen meines Sohnes mit angeben?
Mit freundlichen Grüßen Teddy1
Verfasst: 07.04.2014, 11:13
von Poet
@teddy: Die AW ist zweimal "Nein, musst Du nicht."
Alles was Du tun solltest, ist Deinen Sohn daraufhinzuweisen, dass Du von ihm einen guten Abschluss erwartest, weil Du ihn unterstützt hast...
Verfasst: 08.04.2014, 11:21
von teddy1
Vielen Dank für die Antwort, kann ich das irgendwo nachlesen?
Mit freundlichen Grüßen Teddy1
Verfasst: 08.04.2014, 11:43
von broemmel
Im Gemeinsamen Rundschreiben zum Lebensunterhalt vom Juni 2013.
Einfach Googeln dann kommt das PDF zum Vorschein. Ansonsten gehts aus dem § 10 SGB V hervor.
Und die Tatsache das Du der Empfänger und der Berechtigte der Lebensversicherung bist. Und damit zählt es zu Deinen Einnahmen.
Die versorgte Person ist ja nur gültig, wenn die Auszahlung nicht im Erlebensfall erfolgte.
Verfasst: 12.04.2014, 12:40
von teddy1
Vielen Dank für die Antworten. Eine kleine Frage hätte ich noch. Ich bin gerade dabei den Fragebogen der Krankenkasse auszufüllen. Unter sonstigen Einnahmen meines Sohnes steht auch dass Unterhalt mit angegeben werden soll. Meinen die damit meine monatliche private Unterstützung für das Studium meines Sohnes? Ich bin gerade ein wenig verwirrt. Über erhellende Antworten wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen Teddy1
Verfasst: 12.04.2014, 13:04
von derKVProfi
Nein, das ist nicht gemeint.
Verfasst: 12.04.2014, 13:41
von broemmel
Bist Du geschieden? Wenn ja, erhält Dein Sohn Unterhalt vom geschiedenen Partner?
Das ist mit der Frage gemeint
Verfasst: 12.04.2014, 15:22
von derKVProfi
Im Einkommensbogen der Krankenkasse?
Unterhalt?
2.1.4.2 Einkünfte aus Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen, die bei bestehender Familiengemeinschaft im Rahmen der Unterhaltsberechtigung/-verpflichtung nach dem BGB für Ehegatten und Kinder bzw. nach dem LPartG für Lebenspartner und Kinder erbracht werden, zählen nicht zum Gesamteinkommen des
Familienangehörigen. Dies gilt grundsätzlich auch für Unterhaltszahlungen des Versicherten an getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner im Sinne des LPartG, d. h. die Einnahme wird nicht bei dem getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner im Sinne des LPartG berücksichtigt. Unterhaltszahlungen von Eltern an ihre studierenden Kinder mit eigener Wohnung zählen unabhängig von deren Höhe ebenfalls nicht zum Gesamteinkommen des Kindes.
Allerdings hat das BSG mit Urteil vom 03.02.1994 - 12 RK 5/92 -, USK 9433, entschieden, dass Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten im Falle des begrenzten Realsplittings (Absetzung als Sonderausgabe durch den Geber, Versteuerung als sonstige Einnahme durch den Empfänger) für
den Empfänger echte einkommensteuerpflichtige Einnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Satz 1 Nr. 1a EStG darstellen.
Im Hinblick auf den Wortlaut des § 16 SGB IV ist die Unterhaltszahlung insofern bei der Ermittlung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen; der Werbungskostenpauschbetrag ist abzugsfähig. Das Einkommen des Gebers vermindert sich nicht um die Unterhaltszahlungen.
Unterhalt gehört nicht zum Einkommen - Ausnahme BSG Urteil - und das betrifft niemals Kinder.
Verfasst: 13.04.2014, 03:03
von roemer70
Der Unterhalt wäre auch in meinen Augen höchstens im Rahmen der Prüfung des überwiegenden Unterhaltes (bei Stiefkindern und Enkeln) interessant.
Verfasst: 13.04.2014, 08:28
von broemmel
Die Frage war: was trage ich da ein.
Nicht wie wird das beurteilt
Verfasst: 13.04.2014, 12:04
von teddy1
Also mein Sohn der studiert, lebt noch in unserem Haushalt.Ich bin auch nicht geschieden. Er bekommt kein Bafög und meine Frau und ich zahlen ihm aus eigener Tasche einen Betrag zur Unterstützung für das Studium. Dies habe ich mit meiner Frage zum Unterhalt gemeint.
Mit freundlichen Grüßen Teddy1
Verfasst: 13.04.2014, 12:23
von Lady Butterfly
auf gut deutsch: dein Sohn lebt bei dir, bekommt wahrscheinlich kostenlos Essen und Unterkunft und dazu noch ein Taschengeld.
Ganz normaler Alltag in vielen deutschen Familien: du musst kein Einkommen auf dem Familienfragebogen angeben.
Nur wenn dein Sohn einen Nebenjob hätte, mit dem er sich was dazu verdient (kellnern, Zeitungen austragen, Ferienjob oder ähnliches) müsstest du das eintragen. Oder wenn ihr geschieden wäret und ein Elternteil Unterhalt zahlt. Oder wenn z. B. das Jugendamt Unterhaltszuschuss zahlt. Oder wenn dein Sohn ein Stipendium oder Bafög bekommt.