Kasse entscheidet nicht
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Kasse entscheidet nicht
Mein Antrag auf Vorsorgeleistungen liegt nun schon seit über 4 Wochen bei meiner Krankenkasse.
Da es ja den § 13 Abs. 3 a SGBV gibt, wonach ein Antrag nach Ablauf von 3 Wochen als genehmigt gilt, nun meine Frage:
Gilt der Antrag nun als genehmigt? Kann ich die Leistungen selbst beschaffen und dann der Kasse in REchnung stellen.
Muss die kasse mich nicht informieren, wenn sie den MDK einschaltet. Dann ist ja der Zeitraum 5 Wochen.
Wie soll ich mich verhalten?
Da es ja den § 13 Abs. 3 a SGBV gibt, wonach ein Antrag nach Ablauf von 3 Wochen als genehmigt gilt, nun meine Frage:
Gilt der Antrag nun als genehmigt? Kann ich die Leistungen selbst beschaffen und dann der Kasse in REchnung stellen.
Muss die kasse mich nicht informieren, wenn sie den MDK einschaltet. Dann ist ja der Zeitraum 5 Wochen.
Wie soll ich mich verhalten?
Was hat der Widerspruchsbescheid aus dem letzten Jahr damit zu tun,
dass die Kasse nicht entscheidet???
Es handelt sich um eine neue Maßnahme fürs aktuelle Jahr.
Kann ich einstweilige Anordnung bei Gericht beantragen?
Ich lasse mich nicht mehr vera...... so kann es ja nicht länger
weitergehen.
Muss die Kasse mich nicht benachrichtigen, wenn es länger als 3 Wochen dauert oder der MDK zugezogen wird.
dass die Kasse nicht entscheidet???
Es handelt sich um eine neue Maßnahme fürs aktuelle Jahr.
Kann ich einstweilige Anordnung bei Gericht beantragen?
Ich lasse mich nicht mehr vera...... so kann es ja nicht länger
weitergehen.
Muss die Kasse mich nicht benachrichtigen, wenn es länger als 3 Wochen dauert oder der MDK zugezogen wird.
Ich fühle mich von meiner KK vera........, da überhaupt nicht
reagiert wird, egal was ich unternehme.
Ich habe hier niemanden gemeint.
Ich hoffe auf kompetente Antwort.
Warum reagiert die Kasse nicht?
Telefonisch komme ich immer in einem Callcenter raus und die Dame
gibt es in den Computer ein. WEiß aber nicht Bescheid.
Früher konnte ich die jeweiligen SB direkt anrufen, das ist
aber leider nicht mehr der Fall.
Bin mittlerweile am Verzweifeln.
reagiert wird, egal was ich unternehme.
Ich habe hier niemanden gemeint.
Ich hoffe auf kompetente Antwort.
Warum reagiert die Kasse nicht?
Telefonisch komme ich immer in einem Callcenter raus und die Dame
gibt es in den Computer ein. WEiß aber nicht Bescheid.
Früher konnte ich die jeweiligen SB direkt anrufen, das ist
aber leider nicht mehr der Fall.
Bin mittlerweile am Verzweifeln.
Hallo,
auf deine Frage kann dir hier niemand kompetent antworten - wir alle wissen nicht warum deine Kasse nicht antwortet oder reagiert, wir können nur vermuten und das hat nichts mit Kompetenz zu tun - leider.
Gruß
Czauderna
auf deine Frage kann dir hier niemand kompetent antworten - wir alle wissen nicht warum deine Kasse nicht antwortet oder reagiert, wir können nur vermuten und das hat nichts mit Kompetenz zu tun - leider.
Gruß
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 27.03.2014, 20:01, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo,
nachfolgend werde ich einige Zeilen schreiben, die Dir vielleicht, hoffentlich, dabei helfen werden, die Gesamtthematik zu verstehen, und auch zu überblicken, auf welche Probleme Du stoßen könntest, wenn Du Dich auf den §13 (3a) SGB V berufst.
Vorweg, zusammengefasst:
Aus meiner Sicht wirst Du nicht darum herum kommen, mit Deiner Krankenkasse zu sprechen - egal ob Du eine Entscheidung einforderst, oder aber Dich auf den oben genannten Paragraphen berufen möchtest.
Das kann, wenn man krank ist, sehr anstrengend sein. Callcenter stellen nicht selten eine Hürde dar, weil man oft zuerst jemanden am Apparat hat, der nicht den gesamten Vorgang vor sich hat, und dementsprechend auch keine komplette Auskunft geben kann.
Demensprechend möchte ich Dir vorschlagen, dort anzurufen, Dir die Zeit zu nehmen, Dein Anliegen zu schildern, und Dich dann in die zuständige Abteilung weiter verbinden zu lassen.
Alternativ ist es auch eine Möglichkeit, dass Du Deine Probleme mit Deinem Arzt durch sprichst. Denn dieser Arzt hat ja die Maßnahme verordnet, hält sie für erforderlich. Frage Deinen Arzt, ob er dazu bereit wäre, sich selbst an die Krankenkasse zu wenden, und sich nach dem Bearbeitungsstand zu erkundigen.
Warum ist es so wichtig, mit der Krankenkasse zu sprechen, obwohl die im § 13 (3a) SGB V gesetzten Fristen überschritten wurden?
Zunächst einmal: Wir hier können Dir nicht sagen, ob der genannte Paragraph in Deiner speziellen Situation tatsächlich anwendbar ist - es gibt hier viele mögliche Fallstricke, von denen wir unter Umständen nichts wissen. So hattest Du bereits in der Vergangenheit Vorsorgeleistungen beantragt, die abgelehnt wurden; einige davon sogar erst vor Kurzem. Zudem hattest Du in anderen Threads auch ein Widerspruchsverfahren erwähnt, und von einem MdK-Gutachten gesprochen.
Leider kann zumindest ich die Vorgeschichte nicht aussagekräftig zusammen setzen. Doch je nachdem, was zuvor passiert ist, kann es sein, dass Du Dich gar nicht auf den § 13 (3a) SGB V berufen kannst - zum Beispiel, weil bereits ein Antragsverfahren auf die gleiche Leistung wegen der gleichen Indikation am Laufen ist. Fraglich ist, was passiert, wenn der MdK bei einem voran gegangenen, inhaltsgleichem Antrag die Notwendigkeit verneint hat, und die Krankenkasse dann auf den Folgeantrag nicht reagiert. Oder wenn die Krankenkasse sich bereits für nicht zuständig erklärt hatte. Der Paragraph ist noch so neu, dass viele Fragen offen sind.
Ich würde Dir gerne etwas anderes dazu sagen können, aber leider ist es so: Wenn Du hingehst, und im Vertrauen darauf, dass die Krankenkasse Dir später die Kosten erstatten muss, die Vorsorgeleistung selbst bezahlst, dann setzt Du Dich einem sehr erheblichen finanziellen Risiko aus.
Denn es kann, je nachdem, was im Vorfeld gelaufen ist, passieren, dass Du auf den Zahlungen sitzen bleibst.
Es wird auch nicht möglich sein, sich an eine Klinik (ich vermute, es geht um eine Reha) zu wenden, und dort unter Berufung auf den von Dir genannten Paragraphen ohne Zusage der Krankenkasse die Abrechnung mit der Krankenkasse zu fordern. Alle Kliniken, die ich kenne, fordern hier eine Kostenzusage, es sei denn, es ist, beispielsweise bei Operationen bekannt, dass die Krankenkasse sich nicht quer stellen wird. Allerdings lassen sich die Kliniken so gut wie immer auch im Behandlungsvertrag vom Patienten unterschreiben, dass er für die Kosten aufkommen wird, falls die Krankenkasse nicht zahlt.
Das bedeutet, dass Du ein erhebliches Kostenrisiko trägst, wenn Du nicht genau weißt, was los ist. Es ist möglich, dass die sich die Krankenkasse vor dem Hintergrund der Vorgeschichte auf Dinge berufen wird, die wir hier nicht überschauen können.
Deshalb wirst Du, irgendwie, eine Aussage von der Krankenkasse besorgen müssen.
Viele Grüße.
nachfolgend werde ich einige Zeilen schreiben, die Dir vielleicht, hoffentlich, dabei helfen werden, die Gesamtthematik zu verstehen, und auch zu überblicken, auf welche Probleme Du stoßen könntest, wenn Du Dich auf den §13 (3a) SGB V berufst.
Vorweg, zusammengefasst:
Aus meiner Sicht wirst Du nicht darum herum kommen, mit Deiner Krankenkasse zu sprechen - egal ob Du eine Entscheidung einforderst, oder aber Dich auf den oben genannten Paragraphen berufen möchtest.
Das kann, wenn man krank ist, sehr anstrengend sein. Callcenter stellen nicht selten eine Hürde dar, weil man oft zuerst jemanden am Apparat hat, der nicht den gesamten Vorgang vor sich hat, und dementsprechend auch keine komplette Auskunft geben kann.
Demensprechend möchte ich Dir vorschlagen, dort anzurufen, Dir die Zeit zu nehmen, Dein Anliegen zu schildern, und Dich dann in die zuständige Abteilung weiter verbinden zu lassen.
Alternativ ist es auch eine Möglichkeit, dass Du Deine Probleme mit Deinem Arzt durch sprichst. Denn dieser Arzt hat ja die Maßnahme verordnet, hält sie für erforderlich. Frage Deinen Arzt, ob er dazu bereit wäre, sich selbst an die Krankenkasse zu wenden, und sich nach dem Bearbeitungsstand zu erkundigen.
Warum ist es so wichtig, mit der Krankenkasse zu sprechen, obwohl die im § 13 (3a) SGB V gesetzten Fristen überschritten wurden?
Zunächst einmal: Wir hier können Dir nicht sagen, ob der genannte Paragraph in Deiner speziellen Situation tatsächlich anwendbar ist - es gibt hier viele mögliche Fallstricke, von denen wir unter Umständen nichts wissen. So hattest Du bereits in der Vergangenheit Vorsorgeleistungen beantragt, die abgelehnt wurden; einige davon sogar erst vor Kurzem. Zudem hattest Du in anderen Threads auch ein Widerspruchsverfahren erwähnt, und von einem MdK-Gutachten gesprochen.
Leider kann zumindest ich die Vorgeschichte nicht aussagekräftig zusammen setzen. Doch je nachdem, was zuvor passiert ist, kann es sein, dass Du Dich gar nicht auf den § 13 (3a) SGB V berufen kannst - zum Beispiel, weil bereits ein Antragsverfahren auf die gleiche Leistung wegen der gleichen Indikation am Laufen ist. Fraglich ist, was passiert, wenn der MdK bei einem voran gegangenen, inhaltsgleichem Antrag die Notwendigkeit verneint hat, und die Krankenkasse dann auf den Folgeantrag nicht reagiert. Oder wenn die Krankenkasse sich bereits für nicht zuständig erklärt hatte. Der Paragraph ist noch so neu, dass viele Fragen offen sind.
Ich würde Dir gerne etwas anderes dazu sagen können, aber leider ist es so: Wenn Du hingehst, und im Vertrauen darauf, dass die Krankenkasse Dir später die Kosten erstatten muss, die Vorsorgeleistung selbst bezahlst, dann setzt Du Dich einem sehr erheblichen finanziellen Risiko aus.
Denn es kann, je nachdem, was im Vorfeld gelaufen ist, passieren, dass Du auf den Zahlungen sitzen bleibst.
Es wird auch nicht möglich sein, sich an eine Klinik (ich vermute, es geht um eine Reha) zu wenden, und dort unter Berufung auf den von Dir genannten Paragraphen ohne Zusage der Krankenkasse die Abrechnung mit der Krankenkasse zu fordern. Alle Kliniken, die ich kenne, fordern hier eine Kostenzusage, es sei denn, es ist, beispielsweise bei Operationen bekannt, dass die Krankenkasse sich nicht quer stellen wird. Allerdings lassen sich die Kliniken so gut wie immer auch im Behandlungsvertrag vom Patienten unterschreiben, dass er für die Kosten aufkommen wird, falls die Krankenkasse nicht zahlt.
Das bedeutet, dass Du ein erhebliches Kostenrisiko trägst, wenn Du nicht genau weißt, was los ist. Es ist möglich, dass die sich die Krankenkasse vor dem Hintergrund der Vorgeschichte auf Dinge berufen wird, die wir hier nicht überschauen können.
Deshalb wirst Du, irgendwie, eine Aussage von der Krankenkasse besorgen müssen.
Viele Grüße.
Mittlerweile hatte ich meiner Kasse eine sehr höfliche Mail geschrieben mit der Dringlichkeit und Hinweis auf den o. g. Paragraphen.
Nun kam ein Schreiben der Kasse, dass sie mich vergeblich versucht hätten anzurufen und mich schriftlich um einen Rückruf gebeten hatten.
Die Unterlagen lägen nun beim MDK. Entscheidung noch offen.
In meiner Fritzbox kann ich keinen Anruf meiner Kasse finden und ist auch kein Brief bei mir eingegangen.
Mir fehlen wirklich die Worte.
Wie wird da mit den "Kunden" umgegangen?
Früher konnte ich mich direkt an meinen SB wenden, der auch sehr zuverlässig gewesen ist. Konnte mich sehr darauf verlassen.
Natürlich rechne ich mit einer Ablehnung.
Mich macht aber die Umgangsweise mittlerweile mehr als traurig.
Ich komme mir mehr als veräppelt und verhöhnt vor.
Nun kam ein Schreiben der Kasse, dass sie mich vergeblich versucht hätten anzurufen und mich schriftlich um einen Rückruf gebeten hatten.
Die Unterlagen lägen nun beim MDK. Entscheidung noch offen.
In meiner Fritzbox kann ich keinen Anruf meiner Kasse finden und ist auch kein Brief bei mir eingegangen.
Mir fehlen wirklich die Worte.
Wie wird da mit den "Kunden" umgegangen?
Früher konnte ich mich direkt an meinen SB wenden, der auch sehr zuverlässig gewesen ist. Konnte mich sehr darauf verlassen.
Natürlich rechne ich mit einer Ablehnung.
Mich macht aber die Umgangsweise mittlerweile mehr als traurig.
Ich komme mir mehr als veräppelt und verhöhnt vor.
Hallo,derKVProfi hat geschrieben: Es soll sogar Kassen geben, wo man hinfahren und persönlich vorsprechen kann.
jo KVProfi, es gibt auch Kassen / Geschäftsstellen da ist es den MA ausdrücklich VERBOTEN irgendwelche Auskünfte zu geben,
oder Schreiben / Bescheide anzunehmen und dieses schriftlich zu bestätigen.
hinfahren, persönlich vorsprechen
ja natürlich eine super Sache
gehören leider immer zwei zu.
wenn ich / wir dann sehen, was teilweise dann in den Akten geschrieben wird,
ich weiß, das ist dem solidarischen Grundgedanken geschuldet.
wir wollen doch nicht alles verallgemeinern
Gruß Bully