Kriterien für nebenberufliche Selbstständigkeit?
Verfasst: 26.03.2014, 15:26
Hallo!
Ich habe mich die Tage noch etwas belesen und muss einen früheren Beitrag korrigieren: Ich habe es m.M. nach versäumt, eine nebenberufliche Selbstständigkeit anzuzeigen.
Meine Frage lautet nun:
Wie überprüft die GKV, ob eine nebenberufliche Selbstständigkeit vorliegt, wenn KEIN festes Beschäftigungsverhältnis im Hauptberuf besteht?
Auf der Website der TK z.B. liest man dazu:
"Besteht kein festes Beschäftigungsverhältnis gilt eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich als nebenberuflich, wenn Sie diese halbtags mit weniger als 19,25 Stunden in der Woche ausüben. Sind Sie mehr als 19,25 Stunden die Woche selbstständig tätig, prüft die TK, wie hoch die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit ist."
Des Weiteren habe ich dazu im Internet gefunden:
"Wird neben der Selbstständigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt, fehlt der finanzielle Vergleichsmaßstab. Als Vergleichsmaßstab wird daher eine durchschnittliche Rechengröße aus dem Sozialversicherungsrecht herangezogen: die "monatliche Bezugsgröße":
Nimmt die selbstständige Tätigkeit nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, gehen die Krankenversicherungen grundsätzlich davon aus, dass die Selbstständigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.
Beträgt die Wochenarbeitszeit mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden, gilt die Selbstständigkeit grundsätzlich als hauptberuflich – vorausgesetzt, das Arbeitseinkommen übersteigt 50 % der monatlichen Bezugsgröße (50 % von 2.695 Euro = 1.347,50 Euro, Stand: 2013).
Beträgt die Wochenarbeitszeit mehr als 30 Stunden, gilt die Selbstständigkeit grundsätzlich als hauptberuflich – vorausgesetzt, das Arbeitseinkommen übersteigt 25 % der monatlichen Bezugsgröße (25 % von 2.695 Euro = 673,75 Euro, Stand: 2013).
Bitte beachten Sie: Stellt das erzielte Arbeitseinkommen "die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts" dar, handelt es sich selbst dann um eine hauptberufliche Selbstständigkeit, wenn die Wochenarbeitszeit weniger als 20 Wochenstunden beträgt. Die "Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts" ist aus Sicht der Krankenkassen erreicht, sobald das Arbeitseinkommen höher als drei Viertel der monatlichen Bezugsgröße ist (75 % von 2.695 Euro = 2.021,25 Euro, Stand: 2013)."
Meine Frage dazu lautet also:
Wer hat Erfahrungen damit, wie die GKV überprüft, ob eine nebenberufliche Selbstständigkeit vorliegt, wenn KEIN festes Beschäftigungsverhältnis im Hauptberuf besteht?
Wie in den Fundstücken angegeben bei Arbeitszeit unter 19,25 Stunden PLUS Einnahmen unter 2.021,25 Euro? Oder nach anderen Kriterien?
Und:
Ist eine rückwirkende Einstufung als nebenberuflich Selbstständiger möglich?
Vielen Dank für alle Kommentare und Antworten!
Ich habe mich die Tage noch etwas belesen und muss einen früheren Beitrag korrigieren: Ich habe es m.M. nach versäumt, eine nebenberufliche Selbstständigkeit anzuzeigen.
Meine Frage lautet nun:
Wie überprüft die GKV, ob eine nebenberufliche Selbstständigkeit vorliegt, wenn KEIN festes Beschäftigungsverhältnis im Hauptberuf besteht?
Auf der Website der TK z.B. liest man dazu:
"Besteht kein festes Beschäftigungsverhältnis gilt eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich als nebenberuflich, wenn Sie diese halbtags mit weniger als 19,25 Stunden in der Woche ausüben. Sind Sie mehr als 19,25 Stunden die Woche selbstständig tätig, prüft die TK, wie hoch die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit ist."
Des Weiteren habe ich dazu im Internet gefunden:
"Wird neben der Selbstständigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt, fehlt der finanzielle Vergleichsmaßstab. Als Vergleichsmaßstab wird daher eine durchschnittliche Rechengröße aus dem Sozialversicherungsrecht herangezogen: die "monatliche Bezugsgröße":
Nimmt die selbstständige Tätigkeit nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, gehen die Krankenversicherungen grundsätzlich davon aus, dass die Selbstständigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.
Beträgt die Wochenarbeitszeit mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden, gilt die Selbstständigkeit grundsätzlich als hauptberuflich – vorausgesetzt, das Arbeitseinkommen übersteigt 50 % der monatlichen Bezugsgröße (50 % von 2.695 Euro = 1.347,50 Euro, Stand: 2013).
Beträgt die Wochenarbeitszeit mehr als 30 Stunden, gilt die Selbstständigkeit grundsätzlich als hauptberuflich – vorausgesetzt, das Arbeitseinkommen übersteigt 25 % der monatlichen Bezugsgröße (25 % von 2.695 Euro = 673,75 Euro, Stand: 2013).
Bitte beachten Sie: Stellt das erzielte Arbeitseinkommen "die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts" dar, handelt es sich selbst dann um eine hauptberufliche Selbstständigkeit, wenn die Wochenarbeitszeit weniger als 20 Wochenstunden beträgt. Die "Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts" ist aus Sicht der Krankenkassen erreicht, sobald das Arbeitseinkommen höher als drei Viertel der monatlichen Bezugsgröße ist (75 % von 2.695 Euro = 2.021,25 Euro, Stand: 2013)."
Meine Frage dazu lautet also:
Wer hat Erfahrungen damit, wie die GKV überprüft, ob eine nebenberufliche Selbstständigkeit vorliegt, wenn KEIN festes Beschäftigungsverhältnis im Hauptberuf besteht?
Wie in den Fundstücken angegeben bei Arbeitszeit unter 19,25 Stunden PLUS Einnahmen unter 2.021,25 Euro? Oder nach anderen Kriterien?
Und:
Ist eine rückwirkende Einstufung als nebenberuflich Selbstständiger möglich?
Vielen Dank für alle Kommentare und Antworten!