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Hauptberuflich selbstständig und Meldung versäumt...

Verfasst: 25.03.2014, 17:17
von Mitternacht
Hallo,

ich habe eine Fragestellung die sicher nicht sehr selten in Deutschland ist, trotzdem konnte ich bei meinen bisherigen Recherchen keine ganz klaren Antworten finden, daher würde ich mich sehr freuen, wenn es sich hier ein paar fachkundige Menschen zu Wort melden!

Zum Hintergrund:
Ich bin Mitte Zwanzig und schon seit vielen Jahren bei der Techniker Krankenkasse. Seit Februar 2013 bin ich dort als freiwillig Versicherter ohne Einnahmen und zahle seither knapp 160 € pro Monat auf eine Mindestgrenze von 921,67 Euro.
Ich habe zwischenzeitlich von Erspartem gelebt (und war daher in der korrekten Versicherungsgruppe), doch habe ich seit Juli 2013 ein Gewerbe angemeldet.
Dieses Gewerbe erwirtschaftet mir pro Monat ca. 1.150 Euro und ich widme mich ihm hauptberuflich. Ich habe es leider versäumt, dies der TK zu melden und zwischenzeitlich weiter die 160 € pro Monat gezahlt.

Seit Januar 2014 habe ich von der TK mehrere Einkommensanfragen erhalten, die ich alle unbeantwortet ließ. Nun wurde mein Beitrag ab März 2014 auf 696 € hochgesetzt, bei einer Bemessungsgrenze von 4050 €.

Zur Frage:
Mein Plan ist es, mich bei der TK zu melden und dort meine Lage zu erklären: Ich bin seit Juli 2013 hauptberuflich selbstständig und muss dementsprechend Beiträge nachzahlen.
Die Frage ist, wie hoch werden diese Nachzahlungen voraussichtlich ausfallen?
Im Zeitraum Juli 2013 bis März 2014 habe ich 9 x 160 € = ca. 1.440 € an Beiträgen bezahlt. Meiner Berechnung nach gibt es drei Szenarien:

Worst Case:
Setzt die TK seit Juli 2013 die Beitragsgrenze von 4050 € an, wären entsprechend ca. 9 x 700 € = 6.300 € zu zahlen gewesen, macht abzüglich der bereits geleisteten Beiträge (1440 €) eine Nachzahlung von ca. 4850 €.

Best Case:
Ich habe vor, mit meinem Einkommenssteuerbescheid 2013 nachzuweisen, dass ich weniger als die untere Beitragsgrenze von 2.021,25€ monatlich verdient habe.
Setzt die TK seit Juli 2013 daher die Bemessungsgrenze von 2021 € an, wären entsprechend ca. 9 x 370 € = 3.330 € zu zahlen gewesen, macht abzüglich der bereits geleisteten Beiträge eine Nachzahlung von ca. 1.900 €.

Super Case:
Ich habe gelesen, dass man auch einen Antrag als „bedürftiger Selbständiger“ stellen kann, womit die Bemessungsgrenze von ca. 1.200 € angesetzt wird. Diesen monatlichen Betrag habe ich nachweislich unterschritten, weiteres Vermögen gibt es nicht, auch keine Einnahmen aus Vermietungen, Kapitalerträgen ö.ä.
Setzt die TK seit Juli 2013 die Grenze von 1.200 € an, komme ich auf 9 x 230 € = 2070 € die zu zahlen gewesen wären, macht abzüglich der bereits geleisteten Beiträge eine Nachzahlung von ca. 620 €.

Meine Fragen lautet also:
Wird die TK auch rückwirkend meine Einkommenslage berücksichtigen, und die Nachzahlungen entsprechend an die Mindestgrenze von 2020 € monatlich anpassen oder droht mir der volle Selbstständigen-Hammer? Würde rückwirkend auch eine Berücksichtigung als „bedürftiger Selbstständiger“ in Frage kommen? Welches Szenario (Worst Case, Best Case, Super Case) erscheint eurer Erfahrung nach am Wahrscheinlichsten (sofern ich die Vorraussetzungen nachweisen kann natürlich)?

Und vielleicht noch zwei letzte Fragen: Kann man bei solchen Nachzahlungen auch eine Ratenzahlung mit der TK vereinbaren? Gibt es eine andere Alternative, aus diesem Schlamassel herauszukommen, die ich bisher nicht bedacht habe?

Vielen lieben Dank für alle Antworten!

Verfasst: 25.03.2014, 17:34
von Czauderna
Hallo,
gehe davon aus, dass du ab Juli 2013 nachzahlen musst und dass die Kasse die "normale" Mindestbeitragsbemessungsgrenze ansetzt, was auch schon ein Entgegenkommen wäre (so lange rückwirkend).
Alles andere kann dir nur die Kasse selbst mitteilen, z.B. die ermäßigte Mindestbeitragsbemessungsgrenze und auch die Ratenzahlung.
Von hier aus kann in diesem Fall schlecht etwas verbindliches gesachrieben werden.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 25.03.2014, 20:34
von Mitternacht
Hallo Czauderna, vielen Dank für die schnelle Antwort.

Nur um ganz sicher zu gehen, dass ich es richtig verstanden habe: "Normale" Mindestbeitragsbemessungsgrenze bedeutet 2020 €, also mein "Best Case"?
Oder etwa 4050 € ?

Danke für die Bestätigung / Aufklärung!

Verfasst: 25.03.2014, 21:11
von Czauderna
Hallo,
ja, das bedeutet die ca. 2000,00 € - die höhere Grenze ist die Beitragsbemessungsgrenze und gilt grundsätzlich für Selbständige, es sei denn die stellen einen entsprechenden Antrag.
Gruss
Czauderna