Seite 1 von 1
Bei Krankenkasse abgemeldet, Beiträge wurden weiter bezahl!?
Verfasst: 21.03.2014, 14:35
von sl1337
Guten Tag zusammen,
folgender Fall:
Ich habe mich im Mai 2013 von der DAK abgemeldet um zur Techniker Krankenkasse zu wechseln.
Das Fax habe ich auch noch. Leider kam nie eine Kündigungsbestätigung seitens der DAK, Post flatterte aber weiter regelmäßig ins Haus. Aufgrund der fehlenden Bestätigung kam der Vertrag mit der TK nicht zustande und ich blieb im Glauben, ich sei weiter Mitglied der DAK. Es wurden auch weiterhin brav 350€ jeden Monat gezahlt. Jetzt habe ich vom Arbeitgeber erfahren, dass ich tatsächlich kein Mitglied mehr der DAK bin, quasi bin ich aktuell "Staatenlos". Absoluter Mist wie ich finde. Wie soll ich jetzt vorgehen?
Ist die Kohle weg? Bekomme ich die zurück? Gab es mal einen ähnlichen Fall?
Besten Dank für jede Antwort.
Viele Grüße
Seb
Re: Bei Krankenkasse abgemeldet, Beiträge wurden weiter beza
Verfasst: 21.03.2014, 16:18
von Swantje B.
Entweder du bist bei der DAK versichert (wenn der Wechsel nicht geklappt hat) oder du bist bei der TK versichert (wenn der Wechsel geklappt hat). Es kann durch die verpatzte Kündigung aber sein, dass die jeweilige Kasse im Moment gar nicht weiß, dass du dort versichert bist.
Du bist nicht nicht versichert.
Ist "die Kohle weg"? Jedenfalls bekommst du das Geld nicht zurück. Entweder du bist noch bei der DAK versichert, dann hat das mit dem Geld so seine Richtigkeit, oder du bist bei der TK versichert. Dann kommt das Geld von der DAK zurück, muss aber rückwirkend an die TK gezahlt werden.
Zu tun: Ruf die DAK an und schildere dein Problem. Die DAK wird dann klären wo und wie du versichert bist, und sich ggf. auch mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen.
Gruß
Swantje
Verfasst: 21.03.2014, 17:26
von Czauderna
Hallo ,
richtig - unversichert bist du nicht - und so, wie geschildert muss deine Mitgliedschaft bei der DAK nahtlos weitergeführt werden. Hat denn dein Arbeitgeber bisher die Beiträge an die DAK abgeführt ?? - Wenn ja, wieso hat er die Abführung eingestellt wenn er keine Mitgliedsbescheinigung einer neuen Kasse hatte, und wieso behält der weiterhin die Arbeitnehmeranteile zur Kranken- und Pflegeversicherung ein ??
Warst du evtl. Selbstzahler (was ich allerdings kaum glaube) - wohin gingen die Beiträge bzw. wer hat die abgebucht.
Also, zusammenfassend stellt sich der Fall so da. Du hat fristgemäss gekündigt, es kam keine Kündigungsbestätigung und deshlab konnte keine neue Mitgliedschaft bei einer anderen Kasse begründet werden. Also ist deine Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht wirksam und deine DAK-Mitgliedschaft läuft mit allen Rechten und Pflichten weiter.
Mein Rat - sofort mit Kasse und Arbeitgeber klären.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 21.03.2014, 20:21
von Poet
@sl: Wenn Du einen Nachweis hattest, dass die Kündigung versandt wurde, hättest Du aber auch auf das Ausstellen der Kündigungsbestätigung bestehen können. Zwischen den Kassen wird dazu ein Kündigungsersatzverfahren praktiziert, die Mitgliedschaft bei der neu gewählten Kasse erstmal auch ohne vorliegende Kündigungsbestätigung eingerichtet und die alte Kasse über das Fehlen informiert. Warum die TK dabei nicht unterstützt hat, bleibt nebulös.
Verfasst: 21.03.2014, 20:34
von GerneKrankenVersichert
Poet hat geschrieben:@sl: Wenn Du einen Nachweis hattest, dass die Kündigung versandt wurde, hättest Du aber auch auf das Ausstellen der Kündigungsbestätigung bestehen können. Zwischen den Kassen wird dazu ein Kündigungsersatzverfahren praktiziert, die Mitgliedschaft bei der neu gewählten Kasse erstmal auch ohne vorliegende Kündigungsbestätigung eingerichtet und die alte Kasse über das Fehlen informiert. Warum die TK dabei nicht unterstützt hat, bleibt nebulös.
Dieses Ersatzverfahren existiert seit einem BSG-Urteil, dass für einen Kassenwechsel ausnahmslos eine Kündigungsbestätigung erforderlich ist, nicht mehr.
Verfasst: 21.03.2014, 20:50
von Poet
@GKV: Bitte auch hier richtig lesen. Deswegen hatte ich geschrieben "erstmal auch ohne zum Einrichten der Mitgliedschaft." Dass die KÜBE her muss für den Kassenwechsel, ggf. halt dann nachgereicht, steht außer Frage. Dieses Auffordern übernehmen in der Praxis dann ja aber netterweise ganz viele Kassen für die Neuversicherten...
Verfasst: 21.03.2014, 22:41
von GerneKrankenVersichert
Poet hat geschrieben:@GKV: Bitte auch hier richtig lesen. Deswegen hatte ich geschrieben "erstmal auch ohne zum Einrichten der Mitgliedschaft." Dass die KÜBE her muss für den Kassenwechsel, ggf. halt dann nachgereicht, steht außer Frage. Dieses Auffordern übernehmen in der Praxis dann ja aber netterweise ganz viele Kassen für die Neuversicherten...
Eben das "erstmal auch ohne zum Einrichten der Mitgliedschaft" geht nicht mehr, eine Kündigungsbestätigung kann nach Ende der Kündigungsfrist nicht mehr nachgereicht werden und ohne Kündigungsbestätigung darf die Kasse die Mitgliedschaft nicht einrichten.
http://lexetius.com/2011,7410
Dass die neu gewählte Kasse innerhalb der Kündigungsfrist eigentlich alles daran setzen sollte, dass die Kündigungsbestätigung ausgestellt wird, steht außer Frage.
Verfasst: 21.03.2014, 22:55
von Poet
@GKV: Ich konkretisiere -> die Mitgliedschaft erfassen die meisten Kassen ohne KÜBE und diese kommt in ganz vielen Fällen weder innerhalb von 14Tagen beim Mitglied, geschweige denn bis zum Ablauf bei der neuen Kasse an. Über die Gründe lasse ich mich hier mal nicht aus, sind aber Dauerthema bei den Justitiariaten der Kassen und der Wettbewerbsaufsicht.
Bislang wird es vom BVA nicht beanstandet, wenn eine Kasse bei Nichtvorliegen der KÜBE die Vorkasse erinnert und die Mitgliedschaft erfasst, denn auch bei Bindefrist o.ä. müsste die Vorkasse ja fristgerecht reagieren.
Verfasst: 22.03.2014, 12:30
von GerneKrankenVersichert
Poet hat geschrieben:
Bislang wird es vom BVA nicht beanstandet, wenn eine Kasse bei Nichtvorliegen der KÜBE die Vorkasse erinnert und die Mitgliedschaft erfasst, denn auch bei Bindefrist o.ä. müsste die Vorkasse ja fristgerecht reagieren.
Supi. Werde ich direkt am Montag mal an unsere Verantwortlichen weitergeben. Dann können die beim BVA nachfragen. Bisher war uns die Erfassung nämlich unter Hinweis auf das BSG-Urteil untersagt. Zur Kundenbindung ist es natürlich besser, wenn der Versicherte unmittelbar nach Unterschrift sein Begrüßungsschreiben erhält.
Verfasst: 22.03.2014, 13:02
von Lady Butterfly
hmmm, ihr solltet aber vielleicht nicht vergessen, dass es bereits Urteile gibt, die den Kassen einerseits untersagen, Unterlagen vor Eingang einer Kündigungsbestätigung zu versenden und andererseits die Kassen verpflichten, die Kündigungsbestätigungen unverzüglich (d. h. "ohne schuldhaftes Zögern" ) zu versenden.
z. B.
https://www.jurion.de/Urteile/LSG-Rhein ... -158_07-KR
http://www.jusmeum.de/urteil/lsg_rpf/d0 ... c2369dd3ad
unabhängig davon, was das BVA moniert oder nicht könnten die anderen Kassen dementsprechend vorgehen....
insofern würde ich zumindest sicherstellen, dass die Kündigung tatsächlich erfolgt ist (Fax-Bestätigung), zu diesem Zeitpunkt möglich ist und die Vorkasse die Kündigungsbestätigung trotzdem nicht ausgestellt hat
Verfasst: 22.03.2014, 19:18
von GerneKrankenVersichert
@ LB: Hatte ich doch tatsächlich den Ironie-Smiley vergessen. Sorry.
Dass eine Kündigungsbestätigung nicht innerhalb der zwei Wochen ausgestellt wird, kommt schon mal vor. Dass sie aber nach massiver Intervention nicht innerhalb der Kündigungsfrist ausgestellt wird, ist mir noch nicht passiert. Gerade bei euch wird im Bereich Kündigung SEEEEEHR korrekt gearbeitet. Genauso wie bei der Überprüfung, ob andere Kassen alles richtig gemacht haben. Da brauchen wir keine Aufsichtsbehörde, das läuft auch so mit der gegenseitigen Kontrolle.
Verfasst: 22.03.2014, 21:16
von Poet
@GKV: Dass es Dir noch nicht passiert ist, bedeutet nicht dass es gar nicht passiert. Gerade eine bestimmte Kassenart betreibt seit langem massives Verzögern des KÜBE-Versandes.
Verfasst: 23.03.2014, 11:51
von Lady Butterfly
GKV, wieso schaffst du es eigentlich nicht, bei der Sache zu bleiben??????
ist das wirklich so schwer?