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IKK classic kündigen durch Auslandsstudium (Bindefrist)
Verfasst: 17.03.2014, 14:47
von itsmi
Hallo zusammen,
ich bin in einer schwierigen Situation: Ich habe meinen Master letztes Jahr abgeschlossen und bin nun in die Schweiz gegangen, um hier zu studieren/promovieren. Für die Überbrückungszeit, in der ich arbeitslos war (nicht arbeitslos gemeldet) habe ich mich für ein paar Monate bei der iKK classic versichert. Da ich nun in der Schweiz versichert bin/sein muss, wollte ich die iKK classic Versicherung kündigen. Nun kam die Bestätigung auf meine Kündigung, in der vermerkt ist, dass eine Kündigung nicht vor dem 31.05.2015 möglich ist!
Gibt es hier keinen Weg, um früher raus zu kommen? immerhin wären das weit über Tausend Euro an Versicherungsprämie, die ich in diesem Zeitraum bezahlen müsste. Die Versicherung habe ich erst Ende letzten Jahres abgeschlossen. Dabei wurde auf die Bindefrist von 18 Monaten verwiesen.
Vielen Dank, ich freue mich wirklich über eure Tipps!
P.S. der Berater der mir damals die Versicherung angedreht hat, wusste, dass ich plane in wenigen Monaten ins Ausland zu gehen aber hat mit keinem Wort die Bindefrist erwähnt - er erwähnte sogar noch, dass es keinen Sinn macht, bei der iKK zu bleiben..
Verfasst: 17.03.2014, 17:18
von Poet
@itsmi: Wenn Dein Hauptwohnsitz in Deutschland ist, dann bleibt auch die Mitgliedschaft bei der IKK bestehen. Eine Versicherung in der Schweiz ist dann nicht notwendig, höchstens eine Zusatzversicherung wäre sinnvoll. Wenn der Wohnsitz in der Schweiz ist, dann muss die Mitgliedschaft bei der IKK mit Verweis auf den Verzug und die anderweitige Absicherung im Ausland beendet werden.
Verfasst: 17.03.2014, 18:37
von GerneKrankenVersichert
@Poet: Gibt es für das, was du schreibst, irgendeine Rechtsgrundlage?
@itsmi: Da wirft die Kasse bewusst oder unbewusst einiges durcheinander. Ich gehe davon aus, dass du dich bei der IKK freiwillig weiterversichert hast. Ich schreibe mal die Rechtsgrundlagen dazu, da ich davon ausgehe, dass du ohne diese bei der Kasse nicht weiterkommst.
Die freiwillige Mitgliedschaft endet nach § 191 SGB V mit Wirksamwerden der Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V.
Im § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V steht zwar die Bindungsfrist von 18 Monaten drin, im Satz 8 steht jedoch "Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. ". Bei "keine Krankenkasse" kann es sich sowohl um die Mitgliedschaft bei einer PKV, eine anderweitige Absicherung (z. B. freie Heilfürsorge) oder eben auch eine Versicherung im Ausland handeln. Die Kündigungsfrist nach Satz 2 beträgt zwei volle Kalendermonate.
Wenn es sich bei der Versicherung in der Schweiz um eine Pflichtmitgliedschaft bei einem anerkannten Träger der GKV handelt, der dir ein entsprechendes Formular darüber ausstellt, endet deine Versicherung bereits zum Beginn der schweizerischen Versicherung (§ 191 Nr. 2 SGB V in Verbindung mit EU-Verordnungen, die - noch - für die Schweiz gelten).
Verfasst: 17.03.2014, 21:17
von Poet
@GKV: Bitte erst richtig lesen.
"P.S. der Berater der mir damals die Versicherung angedreht hat, wusste, dass ich plane in wenigen Monaten ins Ausland zu gehen aber hat mit keinem Wort die Bindefrist erwähnt - er erwähnte sogar noch, dass es keinen Sinn macht, bei der iKK zu bleiben..."
Ich denke das hier weisst darauf hin, dass jmd. von D aus eine private KV abgeschlossen hat, die für die Schweiz gelten soll (Auslands-KV?).
Damit würde Deine Vermutung mit der Schweizer Pflichtmitgliedschaft nicht passen und die frw. Weiterversicherung (als Promotionsstudent) bei der IKK müsste weiterlaufen, zumindest dann wenn es einen dt. Wohnsitz gibt und die Kasse diese Versicherung für die CH als anderweitige Absicherung nicht akzeptiert.
Verfasst: 17.03.2014, 22:05
von GerneKrankenVersichert
Poet hat geschrieben:@GKV: Bitte erst richtig lesen.
"P.S. der Berater der mir damals die Versicherung angedreht hat, wusste, dass ich plane in wenigen Monaten ins Ausland zu gehen aber hat mit keinem Wort die Bindefrist erwähnt - er erwähnte sogar noch, dass es keinen Sinn macht, bei der iKK zu bleiben..."
Ich denke das hier weisst darauf hin, dass jmd. von D aus eine private KV abgeschlossen hat, die für die Schweiz gelten soll (Auslands-KV?).
Bei der IKK? Eine private KV, die eine 18monatige Bindungsfrist hat? Das scheint mir jetzt doch sehr weit hergeholt.
Poet hat geschrieben:
Damit würde Deine Vermutung mit der Schweizer Pflichtmitgliedschaft nicht passen
Das war keine Vermutung, sondern nur eine zusätzliche Information für den Fall, dass es sich um eine Pflichtmitgliedschaft handelt
Poet hat geschrieben:
und die frw. Weiterversicherung (als Promotionsstudent) bei der IKK müsste weiterlaufen, zumindest dann wenn es einen dt. Wohnsitz gibt und die Kasse diese Versicherung für die CH als anderweitige Absicherung nicht akzeptiert.
Die Kasse lehnt ja nicht die Kündigung an sich ab (sie hat sogar eine Kündigungsbestätigung ausgestellt), sondern besteht auf der Einhaltung der 18monatigen Bindungsfrist. Und die muss eben nicht eingehalten werden, wenn der Wechsel nicht zu einer anderen GKV in Deutschland erfolgt. Dass zur Wirksamkeit der Kündigung der anderweitige Versicherungsschutz innerhalb der Kündigungsfrist nachgewiesen werden muss, hat erstmal nichts mit der Ablehnung der Kasse zu tun. Nach meinem Kenntnisstand wird die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz problemlos als anderweitige Absicherung anerkannt. Sogar eine Auslandsreisekrankenversicherung braucht nicht viel, um anerkannt zu werden. Aber das ist eine andere Baustelle, der man sich dann zuwenden kann, wenn die Kündigung mit dieser Begründung abgelehnt werden sollte.
Und deutscher Wohnsitz bedeutet nicht automatisch gewöhnlicher Aufenthalt und damit Anwendung des deutschen Rechts. Europarechtlich ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend, aufgrund der momentan bestehenden Verordnungen gilt dies auch für die Schweiz.
Verfasst: 17.03.2014, 22:40
von Poet
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Bei der IKK? Eine private KV, die eine 18monatige Bindungsfrist hat? Das scheint mir jetzt doch sehr weit hergeholt.
???Ein Vertreter irgendeiner Versicherung hat ihm für die Zeit in der CH eine Versicherung verkauft mit dem Hinweis, dass die IKK-Mitgliedschaft dann sowieso beendet werden muss. Ich habe nichts von einer PKV mit 18monatiger Bindefrist geschrieben.
Die Kasse lehnt ja nicht die Kündigung an sich ab (sie hat sogar eine Kündigungsbestätigung ausgestellt), sondern besteht auf der Einhaltung der 18monatigen Bindungsfrist.
Die Kasse weiß doch gar nicht - wie Du ja schon festgestellt hast - weshalb die GKV-Mitgliedschaft beendet werden soll und vermutet einen normalen Kassenwechsel. Es wurde eine stinknormale KÜBE versandt und von der Kasse (noch) gar nichts abgelehnt.
Und deutscher Wohnsitz bedeutet nicht automatisch gewöhnlicher Aufenthalt und damit Anwendung des deutschen Rechts. Europarechtlich ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend, aufgrund der momentan bestehenden Verordnungen gilt dies auch für die Schweiz.
Alles richtig aber wir sind uns einig, dass jmd. der in der Schweiz promoviert seine dt. Krankenkassenmitgliedschaft behalten kann und für die CH keine dt. Auslands-KV als KV-Schutz reicht und für die dt. Krankenkasse diese nicht als Nachweis für eine Beendigung dienen dürfte, zumindest solange der Wohnsitz in D ist.
Warten wir mal ab, was unser TE weiter schreibt.
Verfasst: 18.03.2014, 15:32
von GerneKrankenVersichert
Poet hat geschrieben:GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Bei der IKK? Eine private KV, die eine 18monatige Bindungsfrist hat? Das scheint mir jetzt doch sehr weit hergeholt.
???Ein Vertreter irgendeiner Versicherung hat ihm für die Zeit in der CH eine Versicherung verkauft mit dem Hinweis, dass die IKK-Mitgliedschaft dann sowieso beendet werden muss. Ich habe nichts von einer PKV mit 18monatiger Bindefrist geschrieben.
Woraus liest du das jetzt???
Poet hat geschrieben:
Die Kasse lehnt ja nicht die Kündigung an sich ab (sie hat sogar eine Kündigungsbestätigung ausgestellt), sondern besteht auf der Einhaltung der 18monatigen Bindungsfrist.
Die Kasse weiß doch gar nicht - wie Du ja schon festgestellt hast - weshalb die GKV-Mitgliedschaft beendet werden soll und vermutet einen normalen Kassenwechsel. Es wurde eine stinknormale KÜBE versandt und von der Kasse (noch) gar nichts abgelehnt.
Das kann natürlich sein. Ohne die Kenntnis, wo er sich versichern möchte, kann es sein, dass die Kasse ohne weitere Nachfrage von einer "normalen" Kündigung ausgegangen ist.
Poet hat geschrieben:
Und deutscher Wohnsitz bedeutet nicht automatisch gewöhnlicher Aufenthalt und damit Anwendung des deutschen Rechts. Europarechtlich ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend, aufgrund der momentan bestehenden Verordnungen gilt dies auch für die Schweiz.
Alles richtig aber wir sind uns einig, dass jmd. der in der Schweiz promoviert seine dt. Krankenkassenmitgliedschaft behalten kann und für die CH keine dt. Auslands-KV als KV-Schutz reicht und für die dt. Krankenkasse diese nicht als Nachweis für eine Beendigung dienen dürfte, zumindest solange der Wohnsitz in D ist.
Nein, da sind wir uns absolut nicht einig.
http://www.comparis.ch/krankenkassen/ne ... orand.aspx
http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=850&langId=de
http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... herung.pdf
Verfasst: 18.03.2014, 19:15
von itsmi
Hallo zusammen,
wirklich vielen herzlichen Dank für eure Hilfe und die rege Diskussion. Eventuell habe ich mich nicht ganz klar ausgedrückt, auch wenn du, GerneKrankenVersichert, es richtig verstanden hast. Tut mir Leid, dass es hier wohl zu Unklarheiten kam.
Noch ein paar zusätzliche Details zum Verständnis: Die Versicherung, die mir der IKK-Berater verkauft hat, war tatsächlich nur für den Zeitraum, wo ich in Deutschland bin - also die 2-3-4 Monate gedacht. Er sagte, dass er mich auch für die Schweiz versichern kann, die Rate aber deutlich höher als hier sein wird (in CH sind die Raten fix bei ca. 300 CHF aufwärts, je nach Leistungsumfang, während sie in D prozentual sind). Ebenfalls hätte ich damit eine Ausnahmegenehmigung von der Schweiz gebraucht.
Zum Hauptwohnsitz: Ich habe einen temporären Schweizer Ausweis bekommen und mich hier ordentlich angemeldet etc., mein Deutscher Wohnsitz wurde aber nicht abgemeldet. Ich weiss ehrlich gesagt also gar nicht, wo mein HAUPTwohnsitz momentan ist. Das Beschäftigungsverhältnis und somit die Arbeitserlaubnis ist auch nur begrenzt.
Die genannten Rechtsgrundlagen sind wohl zutreffend. Ich habe mich mit der KV in Verbindung gesetzt und wie es ausschaut, kann nun zu dem Zeitpunkt, wo ich die Schweizer Versicherung abgeschlossen habe, gekündigt werden. Ich muss also nicht mal die erwähnten zwei Monate warten. Dafür habe ich allerdings nur eine mündliche Zusage bisher, ich bin gespannt was raus kommt. Das Problem war wohl, dass ich einfach - mit dem auf der IKK Homepage zu findenden Standard-Fomular - gekündigt habe, ohne irgendwelche Gründe bzw. neue Versicherung zu nennen. Die Dame war hier wirklich sehr hilfsbereit.
Nochmal vielen lieben Dank an euch für eure Zeit und Hilfe, ich werde mich melden, sobald es etwas Neues gibt!!
Verfasst: 18.03.2014, 19:58
von Poet
@itsmi: Interessante Wendung! Ein Beschäftigungsverhältnis...
@GKV: Danke für den Hinweis. Dass die CH diese Lücke geschlossen hat war mir tatsächlich nicht bekannt.
Interessant finde ich auch dass die frw. Mitgliedschaft in der GKV als *Verkauf einer Versicherung* empfunden wurde.
Verfasst: 18.03.2014, 22:18
von itsmi
Von Wende kann hier keine Rede sein. Ich gebe allerdings zu, dass es etwas verzwickt ist
Ein Doktorand wird hier auch als "Wissenschaftlicher Mitarbeiter" bezeichnet, bekommt also eine Art Arbeitsvertrag. Gleichzeitig wird man aber auch als Student an der Uni eingeschrieben (engl. PhD student).
Interessant finde ich auch dass die frw. Mitgliedschaft in der GKV als *Verkauf einer Versicherung* empfunden wurde. Smile
Was ist daran denn falsch (oder interessant)? Falls das "Verkaufen einer Versicherung" im Fachchargon eine andere Bedeutung hat, bitte ich das zu entschuldigen. Für mich als Laien ist es nichts anderes als was er gemacht hat.
Verfasst: 19.03.2014, 06:28
von derKVProfi
Moin,
ein typisches problem, weil sich die Krankenkassen, gesetzlich legitimiert, als gesetzliche Kranken
versicherung bezeichnen.
Der Verbaucher steigt nicht mehr durch, Das gilt auch für die vielen "phantasievollen" Bezeichnungen, unter denen Versicherungsvermittler am Markt auftreten (Finanzoptimierer, Finanzberater, Vermögensberater, Honorarberater, etc.).
Der Gesetzgeber spricht dauernd von Verbraucherschutz und entwickelt tausende von Gesetzen und Verordnungen, anstatt einmal richtig durchzugreifen.
@ itsmi: GKV ist Sozialversicherung und damit zu trennen von Privatversicherung.
GKV wird nicht "vermittelt" sondern nur private Versicherungen!
In der Schweiz ist die "obligatorische Versicherung" anders.
Übrigens: auch Studenten, was Sie ja aber scheinbar nicht "wirklich" sind (und da bitte ich immer wieder und ständig um genaue und exakte Angaben in der Fragestellung um Mißverständnisse zu vermeiden) haben in der CH eine Möglichkeit unter 300 CHF:
https://www.css.ch/de/home/unternehmen/ ... _care.html
Wenn Sie aber nicht wissen, wo Ihr Hauptwohnsitz ist, dann sollten Sie das bitte organisieren. Die Schweizer werden auch keine Abmeldung in Deutschland durchführen. Das müssen Sie schon tun. Das ist nicht ganz unrelevant, dass hier Klarheit geschaffen wird (Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, etc.)!
Und diese Klarheit - was bin ich, was tue ich, wo tue ich es und wo bin ich auf welcher gesetzlichen Grundlage versichert, die muss ich auch in einer Kündigung kommunizieren. Die deutschen Versicherer und Sozialversicherungsträger beenden keinen Vertrag bzw. Mitgliedschaft (SV-Träger) auf Zuruf und ohne Nachweis!
Darf ich fragen, was Sie genau studieren?
Verfasst: 19.03.2014, 16:36
von Poet
@itsmi: Doch das ist schon eine Wendung, denn das mit dem Anstellungsvertrag hattest Du nicht geschrieben und man braucht ja nicht generell für eine Promotion eine Anstellung, auch wenn es viele Institute heute so handhaben...