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frw. Versicherung als Rentner bei PKV versichertem Ehegatten

Verfasst: 14.03.2014, 19:56
von minimi
Hallo,

mein Vater wird zum 01.04.2014 Altersvollrentner mit einer Regelaltersrente von ca 640 €. Leider fehlen ihm 200 Tage zu Krankenversicherung der Rentner und er soll sich freiwillig versichern. Seine Ehefrau (PKV versichert) hat Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit von ca 4500€ monatlich. Sie haben per Ehevertrag Gütertrennung vereinbart.

1.) Weiß jemand wie hoch die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der freiwilligen Beiträte ist ?

2.) Wenn er zusätzlich zur Rente weiter auf 451€ monatlich arbeiten geht und Pflichtkrankenversichert ist, muss er dann auf seine Rente zusätzlich Krankenversicherungsbeiträge zahlen? (§237SGBV)

3.) Wenn die Krankenkasse einen falschen Beitrag zugrundelegt, wielange könnte Sie Beiträge rückwirkend nachfordern?


Mir qualmt schon der Kopf vom vielen Gesetzestext lesen. Kann mir vielleicht jemand helfen und einem Tip geben wie er sich am besten krankenversichern lassen sollte?

Gruß

minimi

Verfasst: 14.03.2014, 23:39
von Swantje B.
Hallo,

zu 1:
640 € Rente zu 15,5% = 99,20 €
1385 € Einnahmen der Ehefrau zu 14,9% = 206,37 €
Gesamt: 99,20 € + 206,37 € = 305,57 €

Erklärung: Einkommen der Ehefrau wird bis max. halbe Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (2025 €), davon wird aber noch das eigene Einkommen (640 € Rente) abgezogen.

Der Rentenversicherungsträger zahlt einen Zuschuss von 7,3% auf die 640 €, also 46,72 €. Auszahlung der RV also 640 € + 46,72 € = 686,72 €. Der Zuschuss muss bei der RV aber beantragt werden!

Zu 2:
Ja, die Rente ist weiter beitragspflichtig. Aber nicht nach § 237 sondern § 226 Abs. 1 SGB V. Ändert aber nichts am Betrag.

Pflegeversicherung kommt jeweils noch dazu. Und alles unter der Annahme, dass dein Vater keine weiteren Einnahmen hat (z. B., aber nicht abschließend: private Renten- oder Lebensversicherung, Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen)

Gruß
Swantje

Verfasst: 15.03.2014, 01:44
von Rossi
Puh, hier sollte man ggf. rechnen und überlegen den Rentenantrag später zu stellen. Bzw. sollte der derzeitige Antrag ggf. zurückgezogen werden.

Denn wenn der Papi durch einen späteren Rentenantrag sehrwohl die KVdR-Voraussetzungen erfüllt, dann beträgt der Beitrag für die Kv/Pv nur ca. 65,00 € im Monat.

Erfüllt er hingegen nicht die Voraussetzungen für die KVdR, dann muss er sich freiwillig versichern und landet bei ca. 305,00 € (siehe Berechnung Swantje B.).

Puh, dat iss doch wohl ne Hausnummer oder nicht?!

Den Antrag auf eine Altersrente muss man nicht sofort stellen. Man kann eine Altersrente max. für 6 Monate rückwirkend beantragen. Hier hole ich shcon mal 180 Tage heraus und verliere überhaupt keine Kohle und erfüllte dadurch ggf. die sog. KVdR. Der Fall ist sehr super interessant. Die Frage ist natürlich wo der Papi die Lücke im Versicherungsverlauf hat.

Verfasst: 15.03.2014, 08:19
von minimi
Guten Morgen.

Den Plan mit der Zurücknahme des Rentenantrages habe ich schon durchgespielt:

seine "zweite Häfte" geht ca von 1989 an. Die ärgerliche Lücke in der gesetzlichen KV geht ca von 1995 bis 1999. Dort war er PKV versichert. Bei einer Rücknahme des Antrages würde sich diese Lücke nur nach vorne schieben und er müsste erstmal 5 Jahre warten bis er zusätzliche Tage für die KvdR bekommt. In diesen Jahren würde die Rente schon fehlen.

Die Alternative wäre eine Weiterbeschäftigung auf 451€ Basis und damit die Pflichtversicherung. In diesem Fall würden ca. 20€ AN Anteil anfallen plus ca. 95€ KV aus der Rente. Damit wären es dann ca.105€. Hat diese Variante Nachteile an die ich jetzt nicht denke? Wer trägt die 95€KV aus der Rente? Mein Vater allein oder AN/AG hälftig? Was wäre dann mit dem KV-Zuschuss nach §106 SGB VI?

Den Fall mal ca. 4 Jahre weitergedacht, wenn die Ehefrau zur Rentnerin wird und keine laufenden Einnahmen mehr hat (ausser der Regelaltersrente) würde Sie sich dann bei ihm familienversichern können?

Verfasst: 15.03.2014, 13:39
von Swantje B.
Hallo,

zur Beschäftigung:
Sobald die Beschäftigung (und damit die Versicherungspflicht) endet, kommt wieder eine freiwillige Versicherung zum tragen - und damit wird das Einkommen der Ehefrau auch wieder angerechnet. Die Pflichtversicherung hilft nicht dabei, eventuell später doch noch die KVdR-Vorversicherungszeit zu erfüllen. Der Zugang zur KVdR wird einmalig bei Rentenantragstellung geprüft, und bei der Entscheidung bleibt es - egal wie die Versicherung nach der Antragstellung aussieht.

Der Arbeitgeber zahlt nichts zu den Beiträgen aus der Rente. Der RV-Träger zahlt auch keinen Zuschuss nach § 106 SGB VI, er übernimmt aber nach anderen Regeln einen Teil der Beiträge. Ohne auf die einzelnen §§ näher einzugehen: unter'm Strich zahlt der Rentner während der versicherungspflichtigen Beschäftigung 8,2% aus der Rente (bei 640,00 € Rente also 52,48 €) selbst.

zur Familienversicherung der Ehefrau:
Das geht nur, wenn ihr Gesamteinkommen unter einer bestimmten Grenze liegt. Wie hoch die Grenze in 4 Jahren ist, ist spekulativ. Zur Orientierung: Im Jahr 2013 lag die Grenze bei 385 €/Monat, 2014 liegt sie bei 395 €/Monat.

Gruß
Swantje

Verfasst: 15.03.2014, 13:51
von minimi
Vielen Dank erstmal für die Hilfestellung! Das hilft mir sehr um etwas Klarheit zu bekommen.

Dann wird er wohl oder übel in den sauren Apfel beissen müssen und sich frw. Versichern und fast seine halbe Rente abgeben.

Eine Frage noch: Wenn das Kreuz im Antrag auf die frw.Versicherung bei der Ehegattenversicherung versehentlich an die falsche Stelle rutscht und die Krankenkasse dann den Beitrag auf der Mindestbemessungsgrundlage (ca.920€) berechnet, wielange könnte sie dann im Schlimmstfall frw. Beiträge rückwirkend nachfordern? Sind das wie bei "normalen" Sozialversicherungsbeiträgen 4 ganze Kalenderjahre?

Verfasst: 15.03.2014, 13:59
von Swantje B.
Es empfiehlt sich den Einkommensfragebogen zur freiwilligen Versicherung gründlich zu lesen, damit die Kreuze an der richtigen Stelle sitzen. Je nach Sachverhalt sind Beiträge ggf. rückwirkend für 30 Jahre zu erheben.

Verfasst: 16.03.2014, 00:15
von Rossi
Nicht unbedingt.

Der Ideenansatz mit der Beschäftigung (451,00 €) ist völlig in Ordnung. Denn dies ist dann eine Pflichtversicherung. D.h., der Arbeitgeber und Du zahlen aus der Beschäftigung Beiträge zur Kv/Pv. Zusätzlich sind noch Beiträge aus der Rente zu zahlen. Eine freiwillige Kv. (mit Einnahmen der Ehefrau) ist dann nicht erforderlich.

Wenn es sich um eine Altersrente handelt, dann macht der Arbeitgeber dabei auch ein kleines Geschäftchen. Denn bei einer Altersrente und eine sv-pflichtigen Beschäftigung von 451,00 € muss der Arbeitgeber keine Beiträge an die Arbeitslosen- und Rentenversicherung abführen. Jenes lohnt sich für beide.

Hinsichtlich der KVdR-Berechnung ändert diese Beschäftigung natürlich nichts.

Verfasst: 16.03.2014, 01:18
von Swantje B.
Rossi hat geschrieben: Wenn es sich um eine Altersrente handelt, dann macht der Arbeitgeber dabei auch ein kleines Geschäftchen. Denn bei einer Altersrente und eine sv-pflichtigen Beschäftigung von 451,00 € muss der Arbeitgeber keine Beiträge an die Arbeitslosen- und Rentenversicherung abführen.
Das ist falsch, der Arbeitgeber zahlt Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für ihn macht es finanziell keinen Unterschied ob sein Arbeitnehmer Rente bezieht oder nicht (§§ 346 Abs. 3 SGB III, 172 Abs. 1 SGB VI).

Gruß
Swantje

Verfasst: 16.03.2014, 01:36
von Rossi
Nun ja, aber für den Arbeitnehmer doch auf jeden Fall ein kleines Geschäftchen. Denn hier sind die Beiträge doch wohl nicht fiktiv abzuziehen. Beim Arbeitgeber ganz offensichtlich; aber nicht beim Arbeitnehmer.

Dann geht es auch noch weiter; damit habe ich mich noch nicht näher beschäftigt. Wenn jemand eine Altersrente bezieht, dann kann er kein Krankengeld beziehen. Okay, leuchet ein.

Muss der Altersrentner, der kein Krankengeld bei seiner Beschäftigung als alter Daddy von der Kasse beziehen kann, auch noch den normalen Kv-Satz löhnen oder den Ermäßigten!?

Verfasst: 16.03.2014, 10:30
von minimi
Also die Variante mit der Weiterbeschäftigung auf 451€ Basis ist inzwischen sehr unwahrscheinlich. In meinem konkreten Fall schrumpft der Vorteil wegen den zusätzlichen KV Beiträgen aus der Rente und dem fehlenden Zuschuss nach §106 auf unter 50€ monatlich. Dagegen spricht dann das im Falle einer langen Krankheit die Probleme wahrscheinlich wieder losgehen, wenn die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ausläuft und dann aus der Beschäftigung keine Beiträge mehr gezahlt werden.

Er wird wohl in den sauren Apfel beißen müssen und monatlich gut 300€ an die GKV zahlen.

Nebenbei: Für Altersvollrentner ist aus der Beschäftigung zweifelsfrei der ermäßigte Beitragssatz abzuführen: § 243 SGB V i.V.m. § 50 (1) Satz 1 Nr.1 SGB V. (In Pflichtversicherungsfragen bin ich als Betriebsprüfer der DRV recht fit :wink: )

Verfasst: 16.03.2014, 11:32
von Swantje B.
minimi hat geschrieben:In meinem konkreten Fall schrumpft der Vorteil wegen den zusätzlichen KV Beiträgen aus der Rente und dem fehlenden Zuschuss nach §106 auf unter 50€ monatlich.
Der fehlende Zuschuss nach § 106 SGB VI wird aber dadurch kompensiert, dass der RV-Träger bei einer Pflichtversicherung "die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz" trägt. (§ 249a SGB V). Im Bezug auf die Beitragsbelastung aus der Rente ist der Vergleich Pflichtversicherung/freiwillige Versicherung ein Nullsummenspiel.

Beispiel bei freiwilliger Versicherung in der KV:

640,00 € Rente brutto
+ 46,72 € Zuschuss nach § 106 SGB VI: ((15,5% - 0,9%) / 2) x 640,00 €
- 99,20 € KV-Beiträge (640,00 € x 15,5%)
587,52 €


Beispiel bei Pflichtversicherung in der KV:

640,00 € Rente brutto
-52,48 € Tragungsanteil des Rentners: (15,5% x 640,00 €) - ((15,5% - 0,9%) / 2) x 640,00 €
587,52 €