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Haushaltshilfe absage
Verfasst: 10.03.2014, 12:45
von Nitro1
Hallo
ich habe heute von der KK eine Absage bekommen das keine Haushaltshilge übernommen wird.
Begründung ist :
Der behandelnde Arzt hat nicht angegeben ob es ein Krankenhausaufenthalt verkürzt oder vermienden wurde.
Damit wird hingewiesen das im &38 SGB V .
Da gibt es doch den Par. 40 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)
So ok ?
Frau ist wegen Bandscheibenvorfall im Krankenhaus op. worden und ist jetzt zuhause.
Sie ist Bettlägerisch und wir haben auch ein Kleinkind mit 4 Jahren im Haushalt.
Ich bin Arbeitstätigen auf Wechselschicht.
Was sagt ihr dazu und wie kann ich dagegen angehen ?
MFG
Verfasst: 10.03.2014, 13:23
von derKVProfi
In § 40 steht nichts von haushaltshilfe.
§ 38 umfasst aber den § 40:
§ 38 Haushaltshilfe
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(2) Die Satzung soll bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
Hier finden Sie die Voraussetzungen, die die Krankenkasse nennt, nicht. Die würden Sie in 3 37 GB V häusliche Behandlungspflege finden.
Ich habe die G-BA Richtlinie nicht zur Hand, aber alle Unterlagen auf der Homepage diverser Krankenkassen kann ich diese Regelung auch nicht entnehmen.
Legen Sie Widerspruch ein (Begrüdnung: die Voraussetzung, dass Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt wird ist für die Haushaltshilfe gemäß § 38 SGB V nicht relevant) und sprechen Sie mit der Krankenkasse dann, was nun noch vorzulegen ist!
Die Antragsformulare AOK finden Sie z. B. hier:
.aok.de/hessen/leistungen-service/leistungen-und-beitraege-formular-antrag-haushaltshilfe-24740.php
*** Unterlagen muss es auch bei Ihrer KK geben!
Verfasst: 10.03.2014, 15:11
von GerneKrankenVersichert
Hier kommt es auf die Satzungsleistung der Kasse (Abs. 2) an, das heißt, ohne Nennung der Kasse kann keine Aussage getroffen werden.
Verfasst: 10.03.2014, 15:36
von derKVProfi
Abs. 2 ist die Regelung für weitergehende Satzungsleistungen und kann niemals zu einer Reduzierung des Anspruchs in dem Fall führen:
§ 38 Abs. 2 Die Satzung soll bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
halbzwingend und nicht zum Nachteil des Mitglieds im Sinne Abs. 1
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Das die Voraussetzungen erfüllt sind, entnehme ich schon einmal grundsätzlich der Verordnung durch einen Arzt mit Kassenzulassung.
Re: Haushaltshilfe absage
Verfasst: 10.03.2014, 15:54
von GerneKrankenVersichert
Nitro1 hat geschrieben:
Frau ist wegen Bandscheibenvorfall im Krankenhaus op. worden und ist jetzt zuhause.
Sie ist Bettlägerisch und wir haben auch ein Kleinkind mit 4 Jahren im Haushalt.
Ich bin Arbeitstätigen auf Wechselschicht.
Ich gehe davon aus, dass es nicht um die Haushaltshilfe während der stationären Behandlung nach Abs. 1, sondern um die Haushaltshilfe zuhause nach Abs. 2 geht. Und von einer verordneten HKP war nicht die Rede.
Verfasst: 10.03.2014, 16:08
von derKVProfi
OK, wenn man das differenziert, dann könnte es hier noch Klärungsbedarf geben.
Aber ... wenn doch bitte Mitglied nicht kann und Ehe-/Lebenspartner auch nicht kann und das Kind ist noch nicht 12?
Vielleicht sollte die GKV mal insgesamt prüfen, ob Sie hier weiterhin zu dem Thema so unsäglich werben sollte, wenn es dann doch ga nicht der Fall ist, weil man den Paragraphen solange sezieren kann, bis keine Leistung mehr da ist??!!
Aber wie sagte ich anfänglich? Widerspruch einlegen und dann mit der Kranenkasse sprechen ... vielleicht sollten wir uns einfach mal auf diesen Punkt fokussieren - Danke!
Verfasst: 10.03.2014, 17:25
von GerneKrankenVersichert
derKVProfi hat geschrieben:
Vielleicht sollte die GKV mal insgesamt prüfen, ob Sie hier weiterhin zu dem Thema so unsäglich werben sollte, wenn es dann doch ga nicht der Fall ist, weil man den Paragraphen solange sezieren kann, bis keine Leistung mehr da ist??!!
Nicht "die GKV" wirbt, sondern einzelne Kassen, die entsprechende Satzungsleistungen haben.
derKVProfi hat geschrieben:
Aber wie sagte ich anfänglich? Widerspruch einlegen und dann mit der Kranenkasse sprechen ... vielleicht sollten wir uns einfach mal auf diesen Punkt fokussieren - Danke!
Das bringt doch nichts, wenn die Kasse die Leistung nicht vorsieht. Um zu wissen, ob und in welcher Form ein Widerspruch sinnvoll ist, muss man erstmal die Voraussetzungen der Leistungsgewährung laut Satzung kennen.
Zur Verdeutlichung mal einige Beispiele:
TK
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen Krankheit vorübergehend nicht möglich ist und die TK die Kosten der Behandlung trägt.
(2) Haushaltshilfe wird ferner gewährt, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Abwesenheit als Begleitperson eines Versicherten nicht möglich ist.
(3) Voraussetzung für Leistungen nach Abs. 1 und 2 ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf
Hilfe angewiesen ist und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
(4) Darüber hinaus erhalten Versicherte zur Vermeidung ihrer vollstationären Krankenhausbehandlung kurzzeitig (i.d.R. bis zu 4 Wochen) Haushaltshilfe, sofern ihnen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
tk.de/centaurus/servlet/contentblob/48710/Datei/117322/TK-Satzung-Stand-01-01-2014-PV-01-07-2011.pdf
BARMER GEK
(1) Ist Versicherten die Weiterführung des Haushalts wegen einer der in § 38 Absatz 1 Satz 1 SGB V genannten Leistungen der Kasse vorübergehend nicht möglich, besteht Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(2) Ist Versicherten die Weiterführung des Haushalts in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen wegen Krankheit vorübergehend nicht möglich, besteht Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn die Kasse Leistungen der Krankenbehandlung erbringt und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe nach Absatz 1 und 2 besteht für längstens drei Monate je Krankheitsfall.
barmer-gek.de/barmer/web/Portale/Versicherte/Rundum-gutversichert/Infothek/Satzungen/Satzung_20Barmer_20GEK,property=Data.pdf
DAK
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, sofern ihnen wegen einer akuten
Erkrankung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. § 38 Abs. 1
Satz 2, Abs. 3, 4 und 5 SGB V gelten.
(2) Die Haushaltshilfe nach Abs. 1 wird für längstens 12 Wochen innerhalb
von je 3 Jahren erbracht. Wurde innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn
der jeweiligen akuten Erkrankung bereits Haushaltshilfe nach Abs. 1 von
der Kasse zur Verfügung gestellt, werden diese Leistungszeiträume auf die
Anspruchsdauer nach Satz 1 angerechnet.
(3) Außerdem erhalten Versicherte Haushaltshilfe, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB V vorliegen und das im Haushalt lebende Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Haushaltshilfe wird für maximal 2 Stunden je Tag gezahlt. Dies gilt auch bei ambulanten Operationen, die gemäß § 115 b SGB V im Krankenhaus oder beim zugelassenen Leistungserbringer durchgeführt werden mit der Einschränkung, dass Haushaltshilfe für höchstens 3 Tage geleistet wird.
dak.de/dak/download/Satzung_der_DAK-Gesundheit-Pflegekasse_vom_01_01_2013_in_der_Fassung_des_5__6__7__Nachtrags-1379122.pdf
KKH
§ 27 – Haushaltshilfe
(1) Als zusätzliche Leistung erhalten Versicherte zur Aufrechterhaltung des Haushalts in seinen Grundfunktionen Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen einer akuten Erkrankung oder einer akuten Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Hierfür ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Der Anspruch besteht nur beim Einsatz einer selbst beschafften Haushaltshilfe und nur für maximal zehn Leistungstage pro Kalenderjahr bis zu vier Stunden am Tag. Erstattet wird die Vergütung für die selbst beschaffte Haushaltshilfe, aber nicht mehr als 5,25 Euro pro Stunde.
(3) Wenn eine selbst beschaffte Haushaltshilfe nicht verfügbar ist und der Eheoder Lebenspartner unbezahlten Urlaub nehmen muss, um den Haushalt weiterzuführen, erstattet die Kasse den nachgewiesenen Nettoverdienstausfall für maximal zehn Leistungstage pro Kalenderjahr bis zur Höhe des Höchstkrankengeldes nach § 47 SGB V je Kalendertag.
(4) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betrag an die Kasse.
kkh.de/fileserver/kkh2013/files/4057.pdf
HEK
1 - Versicherte erhalten Haushaltshilfe nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Es gilt die Zuzahlungsregelung nach § 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 61 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
2 - Haushaltshilfe wird auch geleistet, wenn die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 und 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) vorliegen und ein Kind im Hauhalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
3 - Haushaltshilfe wird auch geleistet, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts
nicht möglich ist und eine stationäre Krankenhausbehandlung unter Beachtung der KrankenhausbehandlungsRichtlinien vermieden wird. Voraussetzung ist, dass eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das entweder das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
4 - Haushaltshilfe wird darüber hinaus geleistet, wenn Versicherten wegen akuter schwerer Erkrankung die
Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass eine andere im Haushalt lebende Person
den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das entweder das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch besteht für längstens 12 Wochen innerhalb von je 3 Jahren.
5 - Haushaltshilfe wird auch geleistet, wenn Versicherten nach einer ambulanten Operation, durch die ein stationärer Krankenhausaufenthalt vermieden wurde, oder nach einer ambulanten Operation in einem Krankenhaus, oder nach einem stationären Krankenhausaufenthalt aufgrund einer akut schweren Erkrankung, die Weiterführung ihres Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Der Anspruch besteht für längstens 2 Wochen je Kalenderjahr für maximal 4
Stunden pro Tag.
hek.de/fileadmin/Bilder%20Redaktion/Ueber_uns/Daten_Fakten/Satzung_71._Nachtrag.pdf
AOK Bayern
(1) Außer in den in § 38 Abs. 1 SGB V genannten Fällen stellt die AOK Haushaltshilfe auch dann zur Verfügung, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts wegen akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit oder wegen einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Abwesenheit
als Begleitperson eines versicherten Angehörigen nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, längstens jedoch für die Dauer von 52 Wochen je Krankheitsfall, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann..
(2) Darüber hinaus kann die AOK in begründeten Ausnahmefällen Haushaltshilfe in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.
aok.de/bayern/die-aok/wir-ueber-uns-satzung-und-geschaeftsbericht-24827.php
Knappschaft
(1) Versicherte erhalten auch Haushaltshilfe,
a) wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen einer schweren Erkrankung, insbesondere wegen Bettlägerigkeit nicht möglich ist oder
b) wenn stationäre Krankenhausbehandlung geboten ist, durch die Gewährung einer Haushaltshilfe aber nicht erforderlich wird oder abgekürzt werden kann, soweit im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(2) Voraussetzung ist ferner, dass eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Haushaltshilfe nach Abs. 1 wird für längstens 6 Wochen gewährt. Sie kann in demselben Krankheitsfall erneut für bis zu 6 Wochen gewährt werden, wenn die Voraussetzungen zwischenzeitlich weggefallen waren. § 38 Absätze 4 und 5 Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch gelten.
kbs.de/DE/00_ueber_uns/33_bottom_nav/04_satzung/satzung_kbs/satzung_kbs.pdf?__blob=publicationFile&v=19
Haushaltshilfe als Mehrleistung gehört eben zu den 2 % der Leistungen, die nicht gesetzlich geregelt sind.
Verfasst: 10.03.2014, 17:41
von Nitro1
Hallo
bei uns ist es die :Die Bergische KK
Es steht auf der Internetneite:
Sie sind vorübergehend – beispielsweise aufgrund eines Unfalls, einer Schwangerschaft oder einer Operation – an der Weiterführung Ihres Haushaltes gehindert, erhalten Sie bis zu 8 Stunden am Tag bis zu 4 Wochen Haushaltshilfe, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt verkürzt oder vermieden wird. Voraussetzung ist, dass im Haushalt mindestens ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind zu versorgen ist und keine andere im Haushalt lebende Person die Weiterführung übernehmen kann.
Das würde aber den SGB wiedersprechen bzw mindern was das Gesetz vorschreibt.
mfg
Verfasst: 10.03.2014, 17:50
von derKVProfi
Sie sind vorübergehend – beispielsweise aufgrund eines Unfalls, einer Schwangerschaft oder einer Operation – an der Weiterführung Ihres Haushaltes gehindert, erhalten Sie bis zu 8 Stunden am Tag bis zu 4 Wochen Haushaltshilfe, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt verkürzt oder vermieden wird. Voraussetzung ist, dass im Haushalt mindestens ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind zu versorgen ist und keine andere im Haushalt lebende Person die Weiterführung übernehmen kann.
Quelle: die-bergische-kk.de/ihr-leistungsangebot/alle-leistungsangebote-von-a-z.html
Unter H und Haushaltshilfe. Nur mal so, weil einen Internetzugang haben Sie ja.
Nun müssen Sie also einen Nachweis organisieren, dass bei Ihnen ein Krankenhausaufenthalt verkürzt oder vermieden wurde.
Die Satzung findet man auch auf der Homepage (die-bergische-kk.de/fileadmin/user_upload/Satzung/S010114.pdf):
II. Haushaltshilfe
1. Die BERGISCHE gewährt, soweit nicht arbeitsrechtliche Regelungen eine entsprechende Leistung vorsehen oder eine andere im
Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann, auch dann für längstens 8 Stunden täglich Haushaltshilfe,
a) wenn und solange dem Versicherten nach ärztlicher Feststellung allein wegen einer stationsersetzenden ambulanten Operation oder ständig erforderlicher Bettlägerigkeit bei gefährdeter Schwangerschaft die
Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Die Haushaltshilfe wird längstens bei einer ambulanten Operation für einen Zeitraum von 4 Woche
n, bei Gefährdung der Schwangerschaft für den medizinisch notwendigen Zeitraum bis zur Entbindung gewährt.
b) wenn und solange nach ärztlichem Zeugnis dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird für längstens 4 Wochen
.
§ 38 Absatz 1 Satz 2 SGB V gilt entsprechend.
2. Als Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer
Ersatzkraft abzusehen, so sind die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grade werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und
den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung
in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
3. Es gilt die Zuzahlungsregelung nach § 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 61 Satz 1 SGB V.
Also - lesen, notwendiger Unterlagen besorgen und dann noch einmal mit der Krankenkasse und dem verordnenden Arzt kommunizieren!
P.S. für GKV: Und ja, lieber GKV, Du scheinst Rechtn zu haben und ich habe scheinbar mein HPF nicht im Griff gehabt und etwas gelesen, was dort nicht wirklich explizit gestanden hat. Sorry!
Verfasst: 10.03.2014, 18:31
von Nitro1
Hallo
wie ich jetzt verstanden habe ,ist es im SGB festgelegt und darüber hinaus die sache der KK.
Wen ich es nichtig deute habe ich vom Gesetz Anspruch auf HHH .
Nur KK haben zu entscheiden wie lange und in welchem Unfang dsie es gestatten.
Meine KK ist was für den ..... Habe ein Infoblatt bekommen darin stand drin max. Lohn pro std. 70 Euro für die Leistung und pro Tag 8,75 Euro .
Was soll ich den hier sagen wenn die noch nicht mal richtige Infomationsmaterialen zusenden können.
Das habe ich sogar schwarz auf weis.
MFG
Verfasst: 10.03.2014, 18:55
von broemmel
Auf dem ärztlichen Attest für die Haushaltshilfe ist im allgemeinen auch eine Frage an den behandelnden Arzt, ob durch die Haushaltshilfe eine stationäre Behandlung vermieden wird. Die Frage müsste eigentlich schon beantwortet sein.
Im übrigen ist dies eher selten der Fall. Das nur aus der Praxis heraus.
Da sind aber noch mehr Baustellen wenn ich das richtig in Erinnerung habe. Deine Frau war doch vorher beschäftigt. Wer hat denn den Haushalt in der Zeit geführt?
Es wird immer nur Haushaltshilfe für Zeiten gewährt in der die Versicherten normal zu Hause wären. Nur als Beispiel. Wenn jemand täglich von 8 - 16 Uhr beschäftigt ist und nun bettlägerig zu Hause ist wird keine Haushaltshilfe von 8 - 16 Uhr bewilligt. Denn diese Zeit hätte sowieso privat abgedeckt werden müssen.
Dann wäre noch die Frage in welchem Umfang wer im Haushalt die Haushaltsführung übernehmen könnte. Aus der alten Diskussion meine ich mich zu erinnern das da noch ältere Kinder im Haushalt waren.
Aber Knackpunkt ist die Frage ob durch die Haushaltshilfe die stationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird. Und da muss der Arzt begründen warum eigentlich eine stat. Behandlung indiziert ist und wie diese explizit vermieden wird dadurch das man zu Hause liegt.
Im Gesetz ist festgelegt das man für die Zeit der stat. Behandlung Haushaltshilfe bekommen kann. Darüber hinaus ist die Frage was die Satzung der Kasse bestimmt und ob man die Voraussetzungen erfüllt.
Verfasst: 10.03.2014, 20:08
von Nitro1
Hallo
meine Frau ist nur Vormittags arbeiten gegangen und nachmittags nachdem der kleine aus dem Kindergarten zurück war wurde er betreut und der Haushalt gemacht.
Seit anfang des Jahres ist sie meine Frau Arbeitslos und wegen Krankheit AU seit 6 Wochen.
Haben noch ein Verfahren bzw Wiederspruch gegen die Krankenkasse am laufen wegen Krankengeld.
MFG
Verfasst: 10.03.2014, 20:18
von Lady Butterfly
hier ist die Satzungsregelung der Bergischen Krankenkasse:
II. Haushaltshilfe
1. Die BERGISCHE gewährt, soweit nicht arbeitsrechtliche Regelungen eine entsprechende Leistung vorsehen oder eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann, auch dann für längstens 8 Stunden täglich Haushaltshilfe,
a) wenn und solange dem Versicherten nach ärztlicher Feststellung allein wegen einer stationsersetzenden ambulanten Operation oder ständig erforderlicher Bettlägerigkeit bei gefährdeter Schwangerschaft die
Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Die Haushaltshilfe wird längstens bei einer ambulanten Operation für einen Zeitraum von 4 Wochen, bei Gefährdung der Schwangerschaft für den medizinisch notwendigen Zeitraum bis zur Entbindung gewährt.
b) wenn und solange nach ärztlichem Zeugnis dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird für längstens 4 Wochen.
§ 38 Absatz 1 Satz 2 SGB V gilt entsprechend.
2. Als Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer
Ersatzkraft abzusehen, so sind die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grade werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und
den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entste
henden Kosten steht.
3. Es gilt die Zuzahlungsregelung nach § 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 61 Satz 1 SGB V
Quelle: die-bergische-kk.de/fileadmin/user_upload/Satzung/S010114.pdf
sieht nicht soooo gut aus, es sei denn, deine Frau wäre wg. einer ambulanten OP arbeitsunfähig
Verfasst: 10.03.2014, 20:59
von derKVProfi
Und diese Satzungsregelung steht bereits seit Stunden hier veröffentlicht, Lady B.
Verfasst: 10.03.2014, 21:36
von Lady Butterfly
ja ich hab's jetzt gesehen
nachdem jemand dem Profi mal klar gemacht hat, dass häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe nicht das gleiche ist und dass es im Bereich Haushaltshilfe Satzungsregelungen gibt.....