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6-monatiger Auslandsaufenthalt, wie versichern?
Verfasst: 07.03.2014, 12:09
von anne
Hallo,
ich möchte in diesem Jahr wieder 6 Monate verreisen und stehe nun vor dem Problem wie ich mich versichern muss.
Letztes Jahr (04.13-10.13) war ich auch schon für einige Monate unterwegs, für diese Zeit musste ich mich nicht freiwillig versichern, es reichte eine Anwartschaftsversicherung bei der AOK aus.
Diese kostete mich im Monat ca. 40 Euro und somit war ich abgesichert, für den Fall, das mir im Ausland was passieren sollte und ich krank wieder nach Hause kommen würde.
Jetzt habe ich mit der AOK geredet, dass ich das dieses Jahr gerne auch so handhaben würde.
Daraufhin meinten die, es gäbe seit 1.8.13 diese Regelung mit der Anwartschaftsversicherung nicht mehr, aufgrund einer neuen Gesetzesgrundlage.
Würde für mich jetzt bedeuten, dass ich mich aufjedenfall für 150 Euro im Monat freiwillig versichern muss.
Ich habe schon im Internet recherchiert, kann aber über diese neue regelung nichts finden.
Weiß jemand von euch darüber Bescheid?
Oder hat vielleicht jemand eine Idee, wie ich günstiger davon komme?
Ich bin 26 Jahre alt, studiere nicht und bin auch nicht verheiratet, somit scheiden Familienversicherungen aus.
Die Regelung vom letzten Jahr war perfekt, vll weiß ja jemand von euch genaueres darüber.
Danke schon mal für die Antworten
Verfasst: 07.03.2014, 13:47
von Czauderna
Hallo,
ja, grundsätzlich ist die Auskunft der AOK richtig, solange du deinen 1. Wohnsitz in Deutschland hast und keinen (ausreichenden) Krankenversicherungsschutz nachweisen kannst, solange greift die Anschlussversicherung und du bist mit ca. 150,00 € mtl. dabei. Die Frage ist nun, in wieweit erkennt die Kasse eine Auslandskrankenversicherung als anderweitigen Krankenversicherungsschutz an.
Die Rechtslage (aktuelle Rechtsprechung) zu diesem Thema ist mir derzeit (noch) unbekannt, vielleicht kann dazu ein anderer Experte etwas mehr beitragen.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 07.03.2014, 14:55
von fourbagger
Hallo,
wieso soll das nicht gehen?
Der entsprechende § 240 Abs 4a SGB V und die einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder vom GKV-SV wurden meines Wissens mit der Änderung zum 01.08.2013 nicht angetastet.
Die AOK ist hier meines Erachtens auf dem Holzweg.
Verfasst: 07.03.2014, 15:45
von Czauderna
fourbagger hat geschrieben:Hallo,
wieso soll das nicht gehen?
Der entsprechende § 240 Abs 4a SGB V und die einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder vom GKV-SV wurden meines Wissens mit der Änderung zum 01.08.2013 nicht angetastet.
Die AOK ist hier meines Erachtens auf dem Holzweg.
Hallo,
hier ist der von dir zitierte § : 4a) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen,
wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Hast du gelesen, dass dies in diesem Falle zutrifft ??.
Wie war das jetzt mit dem Holzweg
Gruss
Czauderna
Verfasst: 07.03.2014, 16:15
von fourbagger
Satz 2 des § 240 Abs 4a trifft meines Erachtens zu (Leistungsruhen nach 16 Abs 1 SGB V da 6 Monate im Ausland).
Hier hat sich nichts gegenüber dem Vorjahr verändert, oder?
Verfasst: 07.03.2014, 16:22
von fourbagger
...nochmal eine andere Frage:
Weshalb hat die AOK im vergangenen Jahr eine Anwartschaftsversicherung bis 10.2013 durchgeführt, wenn es doch zum 01.08.2013 eine Gesetzesänderung gab, die das jetzt nicht mehr zulassen würde?
Verfasst: 07.03.2014, 16:44
von Czauderna
fourbagger hat geschrieben:Satz 2 des § 240 Abs 4a trifft meines Erachtens zu (Leistungsruhen nach 16 Abs 1 SGB V da 6 Monate im Ausland).
Hier hat sich nichts gegenüber dem Vorjahr verändert, oder?
Hallo,
steht der Auslandsaufenthalt in irgend einem Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit oder einem Ehrenamt ??, also warum sollte da ein Ruhen eintreten - erkläre mir das bitte, du scheinst dich da auszukennen - ich lerne immer gerne dazu.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 07.03.2014, 17:00
von fourbagger
Es handelt sich hier um einer Aufzählung von möglichen Kriterien:
1. Berufsbedingter Auslandsaufenthalt -> ohne zeitlichen Bezug (§ 240 Abs 4a Satz 1)
oder
2. Leistungsruhen nach 16 Abs. 1 Nr. 1 wegen Auslandsaufenthalt für mehr als 3 Kalendermonate (§ 240 Abs 4a Satz 2 (erster Halbsatz))
oder
3. während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation (§ 240 Abs 4a Satz 2 (zweiter Halbsatz))
Verfasst: 07.03.2014, 19:15
von Poet
@Czauderna & fourbagger: Vielleicht meint die AOK es aber auch ganz und gar anders, nämlich dass Anne sich für die 6 Monate gar nicht in D freiwillig gesetzlich versichert und nach dem Auslandsaufenthalt über 5.1.13 wieder aufgenommen wird. Genaueres kann Anne ev. sagen...
Verfasst: 07.03.2014, 21:42
von anne
@fourbagger
Naja, die Anwartschaftsversicherung hab ich am 1.04.13 abgeschlossen.
Zu diesem Zeitpunkt wusste die AOK noch nichts von der Gesetztesänderung.
Meinst du sie hätten den Beitrag dann rückwirkend verlangen müssen?
@Poet
Es war von der KV schon so gemeint, dass ich mich während des Auslandaufenthaltes freiwillig versichern muss.
[/quote]
Verfasst: 08.03.2014, 07:49
von Poet
@Anne: Hast Du es schon mal versucht die anderweitige Absicherung (Auslands-KV) ins Spiel zu bringen? Viele Kassen akzeptieren das...
Hast Du einen Wohnsitz in D den Du ggf. als ultima ratio abmelden könntest?
Verfasst: 08.03.2014, 11:48
von anne
Ich werde mal das mit der Auslandskrankenversicherung versuchen und nebenbei auch bei einer anderen GKV anfragen(z.B. DAK)
Verfasst: 09.03.2014, 11:25
von Poet
...die Anfrage bei anderen Kassen bringt Dir nicht viel. Eine mündliche Aussage sagt leider nichts aus und ein Wechsel zu einer anderen Kasse geht nur innerhalb bestimmter Fristen.
Zudem sind hier im Forum ja Mitarbeiter fast aller großen Kassen vertreten. Du kannst also davon ausgehen, dass die Ratschläge weitgehend objektiv und richtig sind. Nach wie vor gehe ich davon aus, dass auch Deine Kasse bei Vorlage einer Auslands-KV und bestimmter Reisenachweise erweichen lässt...
Zur Not bleibt Dir noch die Abmeldung des Wohnsitzes (wenn möglich).
Verfasst: 09.03.2014, 16:48
von GerneKrankenVersichert
Wichtig wäre zu wissen, ob Anne nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versichert ist - dann würde die Auslandsreisekrankenversicherung zur Beendigung dieser Versicherung ausreichen.
Wenn sie freiwillig versichert ist, könnte sie diese Versicherung ordentlich kündigen, wenn sie eine entsprechende Auslandsreisekrankenversicherung nachweist.
http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... herung.pdf
Ebenfalls möglich ist die Verringerung des Beitrages nach § 240 Abs. 4a SGB V ab dem Zeitpunkt des Auslandsaufenthaltes, unabhängig davon, ob die Versicherung gekündigt wird (dann nur für den Zeitraum der Kündigungsfrist, in dem ggf. bereits der Auslandsaufenthalt vorliegt) oder nicht.
Und meiner Meinung nach könnte diese Versicherung seit dem 01.08.13 sogar im Anschluss an den 5,1,13 laufen, was früher u. U. nicht möglich gewesen wäre.
Je nachdem, welche Konstellation vorliegt und wie du gerne abgesichert wärst, würde ich mal einen schriftlichen Antrag an die AOK schicken und eine schriftliche Antwort mit Rechtsgrundlagen fordern.
Verfasst: 11.03.2014, 14:46
von anne
So, jetzt hatte ich endlich mal ein Gespräch, mit dem einzigen kompetenten Mitarbeiter der AOK der sich in diesem Bereich auskennt.
Die Situation ist jetzt folgende:
Momentan bin ich für ca. 150 Euro freiwillig versichert, da ich nicht arbeitstätig bin und auch keine Leistungen vom Arbeitsamt beziehen kann.
Diese freiwillige Versicherung kann ich stilllegen/kündigen, sobald ich ins Ausland gehe.
Aber nur unter der Voraussetzung, dass ich mich im EU- Ausland aufhalte, was in meinem Fall zutifft.
Sobal ich mich innerhalb der EU aufhalte, besteht diese Versicherungspflicht, da
ich in allen EU- Ländern den gleichen Anspruch auf Leistungen hätte wie in Deutschland.
Die Entscheidung über den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung wird mir freigestellt.
Eine Anwartschaftsversicherung kann ich dann abschließen wenn ich mich für
mindestens 3 Monate im EU- Ausland aufhalte.
Eine Anwartschaftsversicherung ist für diejenigen sinnvoll, die keine Aussicht auf Leistungen vom Arbeitsamt (Anspruch auf Arbeitslosengeld) oder einer sofortigen Arbeitsaufnahme (z.B. Sabbatjahr) haben, sobald man sich wieder in Deutschland aufhält.
Da die AV den vollen Leistungsumfang wieder sicherstellt, sobald man sich wieder freiwillig versichert.
Würde ich diese AV nicht abschließen, könnte ich mich zwar freiwillig versichern, hätte aber für die ersten 6 Monate keinen vollen Leistungsanspruch, d.h.keine Routineuntersuchungen, nur Notfallbehandlungen.
Das heißt jetzt in meinem Fall, das ich es genauso handhaben kann wie letztes Jahr.
Anwartschaftsversicherung (ca. 40Euro/ monatlich) + private
Auslandskrankenversicherung und so denke ich, bin ich so gut und so günstig wie möglich abgesichert.
Da sieht man mal wieder, dass es sinnvoll ist, auch nochmal nachzuhacken und nicht alles zu glauben was sogenannte "Experten" erzählen.
Damit meine ich natürlich die Mitarbeiter meiner Krankenkasse, die mich in Vorgesprächen völlig falsch und zu meinem Nachteil informiert haben.
Vielen Dank für eure hilfreichen Beiträge