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Frage zum Betreuungszuschlag 113,50 € monatlich im Heim NRW

Verfasst: 05.03.2014, 21:48
von Andrea Schlüter
Guten abend,
ich habe eine Frage zur Pflegeversicherung und hoffe einmal, dass sie mir jemand beantworten kann. Wie berechnet sich der Zuschlag von 113,50 € monatlich für Heimbewohner, die zusätzliche Betreuungsleistungen erhalten oder wie ist man genau auf diesen Betrag gekommen? Steckt da eine bestimmte Stundenzahl drin, für die der Bewohner diese Betreuung erhält, z.B. nach dem Muster x Stunden mal y € Stundenlohn = 113,50 €? Es geht mir dabei um die Beschäftigten, die diese Betreuung ausüben. Die werden ja unterschiedlich je nach Tarifvertrag bezahlt. Hat das Heim dann das Interesse, den Lohn gering zu halten, damit ihm mehr dafür verbleibt? Oder muss das Heim einen bestimmten Stundensatz zahlen? Eine Freundin von mir hat evtl. Gelegenheit, einer derartigen Tätigkeit nachzugehen.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Andrea Schlüter

Verfasst: 06.03.2014, 01:08
von derKVProfi
Man muss nicht alles verstehen um damit leben zu können,.

Gehen wir einfach davon aus, dass es sich jemand ausgedacht hat, weil es mathematisch in die Differenz zwischen sonstige neue oder erhöhte Leistungen und die Mehreinnahmen aus Beitragssatzerhòhung gepasst hat!

Verfasst: 06.03.2014, 01:26
von broemmel
Ein Wirtschaftsunternehmen hat meistens ein Interesse die Löhne gering zu halten.

Die gestellte Frage hat doch keinen Einfluss auf die Entscheidung ob man den job annimmt. Da gibt es doch andere Kriterien

Verfasst: 06.03.2014, 13:34
von derKVProfi
Er meint das:
Bei Leistungen der vollstationären Pflege (§ 43 SGB XI) zahlt die jeweils zuständige Pflege- kasse nach § 87 b Abs. 2 SGB XI den Zuschlagsbetrag nach § 87 b SGB XI in Höhe von mo- natlich 113,50 Euro je Berechtigten an das Pflegeheim. Die Zahlung erfolgt im Rahmen der laufenden Abrechnung der Leistungen nach § 43 SGB XI (§87 a Abs. 3 Satz 3 SGB XI) als Monatspauschale; eine Abrechnung nach Tagen ist ausgeschlossen. Eine Vergütung im ers-
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ten Monat der Inanspruchnahme findet nicht statt, im Monat des Auszugs oder des Verster- bens des Bewohners wird der volle Betrag nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Vorausset- zungen gemäß § 1 Abs. 3 dieser Vereinbarung gezahlt. Sofern der erste Monat der Inan- spruchnahme mit dem Monat des Auszugs oder des Versterbens des Anspruchsberechtigten identisch ist, besteht ein Anspruch auf die Zahlung der Monatspauschale sofern tatsächlich Leistungen nach § 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung erbracht wurden.
http://www.aok-gesundheitspartner.de/im ... par87b.pdf