Seite 1 von 1

Kein Krankengeld auch kein ALG 1 ???

Verfasst: 22.02.2014, 18:51
von simbaalina
Hallo, brauche eure Hilfe. Habe euch es in Stichpunkten geschrieben damit es übersichtlicher ist. Danke

- Kündigung bei Arbeitgeber durch mich zum 15.1.14 mit Attest durch Arzt
- seit dem 16.1.2014 arbeitslos/ auch gemeldet
- seit dem 20.1.14 krank geschrieben bis 6.3.14
- urlaubsentgeltverrechnung vom 16.1.14-17.2.14 durch Bescheid
- ab 18.2.14 ALG 1 durch Bescheid
- heute kam aufhebungsbescheid mit Wirkung ab 20.1 ( beginn Krankmeldung)
das ich kein ALG 1 bekomme, da ich krank bin
- gleichzeitig heute auch schreiben von Krankenkasse das ich nicht versichert bin seit dem 20.1.14 und deshalb auch kein Krankengeld bekomme


:roll: :roll: :roll: :roll: bin kpl verwirrt ...kann mir einer helfen

Verfasst: 22.02.2014, 19:33
von Lady Butterfly
wenn du ab 18.02.2014 arbeitslos gemeldet warst und auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hattest und erst ab 20.02.2014 arbeitsunfähig bist, hast du nach meiner Meinung Anspruch auf Arbeitslosengeld, da du ja am 18.02. und 19.02. arbeitsfähig warst und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hast - hast du mal mit der Agentur für Arbeit geredet? vielleicht ist einfach ein Versehen passiert....

wenn du Arbeitslosengeld beziehst, bist du auch automatisch wieder krankenversichert.

Ruhephase ALG1

Verfasst: 22.02.2014, 19:42
von simbaalina
Danke , für die Antwort ,
bin seit dem 20.1 krank geschrieben in meinem "urlaub" also in der Ruhephase des ALG 1

Verfasst: 22.02.2014, 19:49
von Lady Butterfly
hmmm, du bist 20.01.2014 durchgehend krank geschrieben? wann genau hat den deine Beschäftigung geendet?

Verfasst: 22.02.2014, 21:07
von ratte1
Hallo,

m.E. besteht in diesem Fall eine Lücke in der sozialen Absicherung.

1. Kein Krankengeldanspruch
Nach dem Ende der Pflichtversicherung als Beschäftigter besteht eine Lücke von mehr als einem Monat und kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz. Darum entsteht ab 16.01.14 ein Krankenversicherungsschutz entweder durch eine freiwillige Versicherung oder die obligatorische Anschlussversicherung. Beide Varianten führen jedoch nicht zu einem Krankengeldanspruch.

2. Kein Arbeitslosengeldanspruch
Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss der Arbeitslose vermittlungsfähig und somit nicht arbeitsunfähig sein. Soweit mit bekannt, reicht es nicht aus, am Tag nach der Beschäftigung vermittlungsfähig zu sein, man muss dieses Merkmal auch bei Beginn des tatsächlichen Anspruchs am 17.02.14 sein. An diesem Tag aber besteht noch Arbeitsunfähigkeit und somit Vermittlungsunfähigkeit.

Daher besteht m.E erst bei Eintritt von Arbeitsfähigkeit wieder ein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen - hier auf Arbeitslosengeld.

Mit freundlichen Grüßen
ratte1

Verfasst: 22.02.2014, 21:11
von simbaalina
Beschäftigung hat zum 15.01.14 geendet.

WER zahlt denn dann ab dem 20.1.14 wenn ich krank bin ?? Meine Kosten laufen doch weiter . Und ab wann bekomme ich den Krankengeld..ich werde noch eine ganze weile berufsunfähig sein ???

Verfasst: 23.02.2014, 08:28
von GerneKrankenVersichert
Da bleibt leider nur noch das Sozialamt oder das Jobcenter.

http://openjur.de/u/608934.html
Schließlich ist der Kläger durch diese gesetzgeberisch gewollte Lücke in der Absicherung durch Krankengeld und Arbeitslosengeld auch nicht in seinem Recht auf Sicherstellung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verletzt, denn das medizinische Existenzminimum wird durch den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und den damit verbundenen vollumfänglichen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ausnahme des Krankengelds sichergestellt. Im Übrigen stand es dem Kläger frei - gegebenenfalls unter Anwendung des § 28 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) - einen Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu stellen, sobald er von der Ablehnung sowohl der Beklagten als auch der Beigeladenen Kenntnis hatte. Auf diese Weise konnte er die Sicherung seines Existenzminimums erreichen. In diesem Fall wäre auch eine ihn nicht mit Beiträgen belastende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V (ohne Anspruch auf Krankengeld) eingetreten.