Aufhebung Fami / Widerspruch / aufschiebende Wirkung
Verfasst: 18.02.2014, 22:21
Nun brate man mir mal einen Storch.
Die Kasse hat einen Kunden in die Fami seit Jahren eingetragen. Alles im Lot und alles im Boot.
Die Kasse ist der Meinung, dass die Voraussetzungen für die Fami nicht mehr vorliegen und beendet natürlich die Fami. Es gibt einen tollen Aufhebungsbescheid. Kein Thema, jenes kann die Kasse selbstverständlich machen.
Der Kunde wehrt sich allerdings gegen diese Feststellung (Fami ist nicht mehr möglich / Aufhebungsbescheid) und legt Widerspruch ein.
Tja, und nun geht es los?!
Hat dieser Widerspruch gegen die Aufhebung der Fami aufschiebende Wirkung?!
D.h., wenn der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, dann ist die Fami (kostenlos) erst einmal weiter zu führen ist.
Irgendwelche Beiträge aus einer vermeintlichen Bürgerversicherung (§ 5 Abs. Abs. 1 Nr. 13 SGB V) oder aus der sog. obligatorischen Weiterversicherung im Sinne von § 188 Abs. 4 SGB V die die Kasse einträgt können schon mal nicht gefordert werden. Es fehlt schon an einer Rechtsgrundlage weil eben der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat.
Die Kasse hat einen Kunden in die Fami seit Jahren eingetragen. Alles im Lot und alles im Boot.
Die Kasse ist der Meinung, dass die Voraussetzungen für die Fami nicht mehr vorliegen und beendet natürlich die Fami. Es gibt einen tollen Aufhebungsbescheid. Kein Thema, jenes kann die Kasse selbstverständlich machen.
Der Kunde wehrt sich allerdings gegen diese Feststellung (Fami ist nicht mehr möglich / Aufhebungsbescheid) und legt Widerspruch ein.
Tja, und nun geht es los?!
Hat dieser Widerspruch gegen die Aufhebung der Fami aufschiebende Wirkung?!
D.h., wenn der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, dann ist die Fami (kostenlos) erst einmal weiter zu führen ist.
Irgendwelche Beiträge aus einer vermeintlichen Bürgerversicherung (§ 5 Abs. Abs. 1 Nr. 13 SGB V) oder aus der sog. obligatorischen Weiterversicherung im Sinne von § 188 Abs. 4 SGB V die die Kasse einträgt können schon mal nicht gefordert werden. Es fehlt schon an einer Rechtsgrundlage weil eben der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat.