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Wechsel PKV in GKV

Verfasst: 09.02.2014, 00:43
von KPJMK
Hallo, ich habe schon viel mitgelesen und habe jetzt auch mal eine Frage. Ich bin 42 Jahre, 2004 bis 2014 in PKV, und werde Ende März arbeitslos. Bin nicht von der Pflichtversicherung befreit. Durch die Arbeitslosigkeit komme ich in die Pflichtversicherung der GKV. Bei der PKV möchte ich eine Anwartschaftsversicherung abschliessen bis ich fest in der GKV bin. Nach der Arbeitslosigkeit möchte ich in der GKV bleiben. Die Anwartschaftsversicherung möchte ich dann kündigen und wenn es geht mit der Alterungsrückstellung eine Krankenzusatzversicherung abschliessen. Zu welchem Zeitpunkt kann ich oder muss ich bei der PKV etwas kündigen? Kann ich auch nach der Arbeitslosigkeit während der Anschlussversicherung kündigen oder muss es gleich zu Beginn der Arbeitslosigkeit sein, weil ich da ja in die GKV komme. Ich möchte nicht zu früh kündigen, damit ich, wenn das mit der GKV nicht klappt, auch wieder zurück kann. Ist das alles so möglich wie ich es mir gedacht habe? Vielen Dank.

Verfasst: 09.02.2014, 01:09
von derKVProfi
Sorry, aber Ihre denkweise ist völlig falsch. Unwissenheit führt zu Fehlern und mangeldne Beratung auch!

was Sie persönlich wollen und tun, das ist ausschließlich Ihre Sache!

Beratung führt Ihre Versicherung durch, leider meistens unqualifiziert und mangelhaft!

Ihre GKV - inkompetent im Bereich PKV!

Der Vertreter Ihrer PKV - versicherungs- und provisonsorietiert!

Ein Makler? Warum? Was gibt es für Ihn zu verdienen!

Sie wollen Rechtsberatung? Dafür gibt es Versicherungsberater gemäß § 34 e GewO und Rechtsanwälte! Die müssen Sie bezahlen.

Mal so unter uns: Sie wollen in die GKV und werden arbeitslos? Wofür eine Anwartschaftsversicherung? Wo ist Ihr Problem! Nehmen Sie 119 Euro inkl. MwSt in die Hand und ich arbeite Ihnen das aus! Inkl. Zusatzversicherung ja/nein und wo und was bringt es mir dort, wo ich war!

Jede Antwort hier, die den privatversicherungsrechtlichen Bereich berührt wäre definitiv illegale Rechtsberatung!

Verfasst: 09.02.2014, 12:33
von Lady Butterfly
sorry, KVProfi - das hier ist kein Platz für Werbung in eigener Sache, sondern ein Forum, in denen man anderen untentgeltlich hilft :cry:

derKVProfi hat geschrieben:Sie wollen Rechtsberatung? Dafür gibt es Versicherungsberater gemäß § 34 e GewO und Rechtsanwälte!
seit wann dürfen Versicherungsberater eigentlich Rechtsberatung durchführen? wo siehst du da die Rechtsgrundlage? ich finde es auch sehr fragwürdig, Versicherungsberater in diesem Zusammenhang mit Rechtsanwälten auf eine Stufe zu stellen.....
derKVProfi hat geschrieben: Jede Antwort hier, die den privatversicherungsrechtlichen bereich berührt wäre definitiv illegale Rechtsberatung!
ich fürchte, da liegst du falsch - nach § 2 RDG ist "Rechtsdienstleistung nicht [....] die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien"

das bedeutet, allgemeine Hinweise zu empfehlenswerten Zusatzversicherungen sind sicherlich keine unerlaubte Rechtsberatung

vielleicht solltest du dich einmal mit dem Gesetz befassen....

@ KPJMK: du wirst durch den Bezug von Arbeitslosengeld I versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Danach greift im Zweifelsfall die obligatorische Anschlussversicherung. Eine Vorversicherungszeit ist nicht mehr erforderlich
http://www.aok-business.de/fachthemen/s ... sicherung/
https://www.sbk.org/arbeitgeber/rund-um ... erung.html

zu den Zusatzversicherungen kann ich dir leider nichts sagen

Verfasst: 09.02.2014, 13:13
von Poet
@derKVProfi: Eine derartige "Schärfe" ist auch aus meiner Sicht bei so einer normalen Anfrage nicht notwendig.

@KPJMK: Wie Lady Butterfly bereits geschrieben hat, bist Du mit Eintritt der Versicherungspflicht durch ALG I wieder "fest" in der GKV. Der PKV legst Du die Mitgliedsbescheinigung der GKV vor, eine Kündigung ist nicht notwendig.

Bzgl. Anwartschaften PKV und sinnvoller Zusatzversicherungen ist der KVProfi ein fachlich guter Ansprechpartner, wenn er auch auf den ersten Blick manchmal etwas rauh erscheint.

Verfasst: 09.02.2014, 13:35
von derKVProfi
Lady Butterfly hat geschrieben:sorry, KVProfi - das hier ist kein Platz für Werbung in eigener Sache, sondern ein Forum, in denen man anderen untentgeltlich hilft.
Soweit es zulässig ist, ja! Und dazu bin ich auch immer gerne bereit. Aber hier muss man schon sehr genau auf die Fragestellung achten.

Lady Butterfly hat geschrieben:
derKVProfi hat geschrieben:Sie wollen Rechtsberatung? Dafür gibt es Versicherungsberater gemäß § 34 e GewO und Rechtsanwälte!
seit wann dürfen Versicherungsberater eigentlich Rechtsberatung durchführen? wo siehst du da die Rechtsgrundlage? ich finde es auch sehr fragwürdig, Versicherungsberater in diesem Zusammenhang mit Rechtsanwälten auf eine Stufe zu stellen.....
Weil der Versicherungsberater im Gesetz explizit genannt ist!

http://www.gesetze-im-internet.de/rdgeg/__2.html

Versicherungsberater gemäß § 34 e GewO dürfen das. Versicherungsvermittler nicht! Ich gehe einmal davon aus, dass Du, so wie viele, die Begriffe nicht sauber verwendest! Versicherungsvermittler teilen sich noch zusätzlich auf in Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler! Versicherungsvertreter und -makler vermittlen und natrürlich ist die Beratung mit dem Ziel der anschließenden Vermttlung auch erlaubt. Das nennt man Annextätigkeit
Beraten tut der Versicherungsberater!

Der Versicherungsberater rechnet sogar nach Rechtsanwaltsvergütung ab!
Lady Butterfly hat geschrieben:
derKVProfi hat geschrieben:Jede Antwort hier, die den privatversicherungsrechtlichen bereich berührt wäre definitiv illegale Rechtsberatung!
ich fürchte, da liegst du falsch - nach § 2 RDG ist "Rechtsdienstleistung nicht [....] die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien"
An die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Eröterung - er bittet um konkrete und individuelle Hilfe. Dazu gibt es ausreichend Rechtsprechung wo die Grenze verläuft!
Lady Butterfly hat geschrieben:das bedeutet, allgemeine Hinweise zu empfehlenswerten Zusatzversicherungen sind sicherlich keine unerlaubte Rechtsberatung

vielleicht solltest du dich einmal mit dem Gesetz befassen....
Das ist schon sehr arrogant, oder? Ich muss mich mit dem Gesetz nicht befassen, weil ich das schon sehr lange und laufend tue!

Er will keine allgemeinen Hinweise, sondern er will schon ganz konkrete Hilfe. Und die können wir hier nur bieten, wenn wir seinen Versicherungsvertrag bei der PKV einsehen können. Allgemein über Zusatzversicherung sprechen und Hinweise geben welche Kriterien relevant wären, wäre OK! Aber danach fragt er nicht und das würde in seinem konkreten Fall auch kontraproduktiv sein!
1. Begriff: Besorgung von Rechtsangelegenheiten für andere, die die individuelle, konkrete Beratung in rechtlichen Fragen für private oder juristische Personen umfasst. Geregelt im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), das am 1.7.2008 das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) abgelöst hat. Die R. ist generell nur zugelassenen Rechtsanwälten oder diesen gleichgestellten Personen gestattet. Andere Personen bedürfen der Erlaubnis nach dem RDG.
Ich kenne das Gesetz und die Urteile dazu sehr genau - das kannst Du mir schon glauben!

Und bei der Fragestellung:
Bei der PKV möchte ich eine Anwartschaftsversicherung abschliessen bis ich fest in der GKV bin. Nach der Arbeitslosigkeit möchte ich in der GKV bleiben. Die Anwartschaftsversicherung möchte ich dann kündigen und wenn es geht mit der Alterungsrückstellung eine Krankenzusatzversicherung abschliessen. Zu welchem Zeitpunkt kann ich oder muss ich bei der PKV etwas kündigen? Kann ich auch nach der Arbeitslosigkeit während der Anschlussversicherung kündigen oder muss es gleich zu Beginn der Arbeitslosigkeit sein, weil ich da ja in die GKV komme. Ich möchte nicht zu früh kündigen, damit ich, wenn das mit der GKV nicht klappt, auch wieder zurück kann.
Das sind defintiv keine allgemeine, sondern sehr individuelle Fragen!
Lady Butterfly hat geschrieben:@ KPJMK: du wirst durch den Bezug von Arbeitslosengeld I versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Danach greift im Zweifelsfall die obligatorische Anschlussversicherung. Eine Vorversicherungszeit ist nicht mehr erforderlich
http://www.aok-business.de/fachthemen/s ... sicherung/
https://www.sbk.org/arbeitgeber/rund-um ... erung.html

zu den Zusatzversicherungen kann ich dir leider nichts sagen
Eben, und ich sagte: alles was den privatversicherungsrechtlichen Bereich berührt ist Rechtsberatung in Bezug auf seine Fragestellung!

Und das er keine Anwartschaft braucht, das hatte ich auch gesagt!

Denn die Frage dürfen wir ihm hier beantworten: obligatorische Anschlussversicherung greift ohne wenn und aber in seinem Fall!

P.S.: und bitte genau beahcten, was ich ihm angeboten habe: eine umfassende Ausarbeitung in Bezug auf die Frage, welche Rechte er in welcher Form in einer Zusatzversicherung wahren kann und welche Alternativen er hat (Wettbewerb) einschließlich Vor- und Nachteile! Für 119 Euro - ich bitte Dich, Lady Butterfly. Das ist schon fast ein Geschenk!

Verfasst: 09.02.2014, 14:28
von derKVProfi
Und der Vollständigkeit halber:
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
Erörterung von Rechtsfragen im Allgemeinen ist erlaubt! Nicht im konkreten! Wenn wir also grundsätzlich und allgemein über einen möglichen Fall sprechen wollen, sehr gerne!

Und ob Antworten auf Fragen in Bezug auf das SGB im Sinne individueller Beratung zulässig ist, dass lasse ich mal im Raum stehen - ist nicht meine Baustelle!

Bei PKV ist es definitiv so und wird hier bitte auch eingehalten. Es gibt in Deutschland ca. 300 Versicherungsberater gemäß § 34 e GewO! Die helfen gerne. Und egrade wenn es um wirklich relevante Aspekte geht, wie die Erhaltung von Anwartschaften und Anrechten in der PKV, Anfechtung und Rücktritt, relevante Leistungsinhalte und mögliche Auswahlkriterien, etc.!

Verfasst: 09.02.2014, 14:55
von CiceroOWL
1. Solange das 55 Lebensjahr nicht vollendet ist und innerhalb von 3 Moanten nach dem Bezug von Leistungen ALG I bezogen wird, kein Antrag auf Befreiung gestellt wird, ergibt sich die Versicherungspflicht.

vergl § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V,
sofern ab dem Ende bzw im Anschluß an dem Bezug von ALG I eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aufgenommen wird, die unter der JAE liegt aufgenommen wird, tritt Versicherungspflicht ein.

Wenn nach der Aufnahme einer Beschäftigung und der Aufnahme einer Beschäftigung die über der JAe Grenze liegt und kein Nachweis einer konsiktutiven ( z.B. PKV Versicherung) vorliegt tritt automatisch die freiwillige Versicherung anstatt der PKV in den Vordergrund. Vergl § 188 Abs. 4 SGB V
(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
Ob da denn überhaupt noch eine entsprechende Absicherung durch die PKV erfolgen muss.

Die Bedingungen zum Ende der PKV sind denn ja meistens in den AGB nachgewiesen
9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
(10) nicht belegt
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html
1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
Die allgemeine Versicherungspflicht ist seit dem 01.08.2013 > fester Bestandteil des SGB V.

Entweder es ergibt sdich denn die Versicherungspflicht im Rahmen vom § 9 oder § 188 Abs. 4 SGB V.

Sollte jeder wissen.

Verfasst: 09.02.2014, 15:04
von derKVProfi
CiceroOWL hat geschrieben: Entweder es ergibt sich denn die Versicherungspflicht im Rahmen vom § 9 oder § 188 Abs. 4 SGB V.

Sollte jeder wissen.
Versicherungspflicht nach § 9 ??? Ich bin irritiert!

Verfasst: 09.02.2014, 15:13
von CiceroOWL
derKVProfi hat geschrieben:
CiceroOWL hat geschrieben: Entweder es ergibt sich denn die Versicherungspflicht im Rahmen vom § 9 oder § 188 Abs. 4 SGB V.

Sollte jeder wissen.
Versicherungspflicht nach § 9 ??? Ich bin irritiert!
Es besteht seit dem 01.08.2013 die allgemeine Versicherungspflicht, bzw die Möglichkeit zum Beitritt nach § 9 SGB V. Und dies ist keine Rechtsberatung sondern Rechtsauskunft.

Verfasst: 09.02.2014, 15:34
von derKVProfi
Unstrittig und das ist auch gar nicht das Thema!

Er wird versicherungspflichtig durch den Bezug von ALG I und selbst innerhalb einer ggf. bestehenden Sperrfrist bereits.

http://www.arbeitsagentur.de/nn_26260/z ... cheru.html

Die Anschlussversicherung ergibt sich aus 188 Abs 4 SGB V.

§ 9 ist aber die Freiwillige Versicherung. Damit ist die Nennung § 9 im Zusammenhang mit Versicherungspflicht oder Anschlussversicherung falsch!

Und nun noch einmal: er hat Fragen zur PKV! Anwartschaft ja nein? Umwandlung in Zusatz wann und wie? Diese Fragen müssen anders beantwortet werden. dazu ist eine Einsichtnahme in den bestehenden PKV Vertrag notwendig und eine Beratung!

Die Möglichkeiten der Beratung habe ich oben aufgezeigt! Die Frage der GKV-Mitgliedschaft ist geklärt (und war auch geklärt). Sogar bereits von mir im ersten Post, wenn auch nicht vollumfänglich und mit den Paragraphen. Aber wozu auch? Das war nicht die Frage!

Verfasst: 09.02.2014, 15:35
von CiceroOWL
Das war die Frage und die wurde hier nun eindeutig geklärt.

Verfasst: 09.02.2014, 16:36
von Lady Butterfly
derKVProfi hat geschrieben:
Lady Butterfly hat geschrieben:
derKVProfi hat geschrieben:Sie wollen Rechtsberatung? Dafür gibt es Versicherungsberater gemäß § 34 e GewO und Rechtsanwälte!
seit wann dürfen Versicherungsberater eigentlich Rechtsberatung durchführen? wo siehst du da die Rechtsgrundlage? ich finde es auch sehr fragwürdig, Versicherungsberater in diesem Zusammenhang mit Rechtsanwälten auf eine Stufe zu stellen.....
Weil der Versicherungsberater im Gesetz explizit genannt ist!

http://www.gesetze-im-internet.de/rdgeg/__2.html
hmm, in dem von dir gennanten § des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz steht
§ 2 Versicherungsberater

Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 können Personen mit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung (Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes) nur eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung beantragen.
da steht, dass Versicherungsberater eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung beantragen können - von Rechtsberatung ist da nicht die Rede

der dort genannte Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes lautet
Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:
1. Rentenberater
2. Versicherungsberatern für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern
3. [...]
im neuen Gesetz - Rechtsdienstleistungsgesetz - werden Versicherungsberater nicht mehr genannt - insofern würde ich daraus schließen, dass die Befugnisse von Versicherungsberatern eingeschränkt wurden - sie dürfen nur noch eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung beantragen - dort heißt es
§ 34e Versicherungsberater
(1) Wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Versicherungsberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der obersten Landesbehörde.
(2) § 34d Abs. 2 und 5 bis 8 und 11 sowie die auf Grund des § 34d Abs. 8 erlassenen Rechtsvorschriften gelten entsprechend.
(3) Versicherungsberater dürfen keine Provision von Versicherungsunternehmen entgegennehmen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Versicherungsnehmer nähere Vorschriften über das Provisionsannahmeverbot erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann insbesondere bestimmt werden, dass die Einhaltung des Provisionsannahmeverbotes auf Kosten des Versicherungsberaters regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu überprüfen und der Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen ist, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versicherungsberaters gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Versicherungsberater, geregelt werden. Zur Überwachung des Provisionsannahmeverbotes kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass der Versicherungsberater über die Einnahmen aus seiner Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen hat.
danach sind die Versicherungsberater zwar dazu berechtigt, gewerbsmäßig über Versicherungen zu beraten, nicht aber zur Rechtsberatung - nach meiner Meinung ein Unterschied.

derKVProfi hat geschrieben:Eben, und ich sagte: alles was den privatversicherungsrechtlichen Bereich berührt ist Rechtsberatung in Bezug auf seine Fragestellung!
nee, das ist Versicherungsberatung, keine Rechtsberatung

derKVProfi hat geschrieben:P.S.: und bitte genau beahcten, was ich ihm angeboten habe: eine umfassende Ausarbeitung in Bezug auf die Frage, welche Rechte er in welcher Form in einer Zusatzversicherung wahren kann und welche Alternativen er hat (Wettbewerb) einschließlich Vor- und Nachteile! Für 119 Euro - ich bitte Dich, Lady Butterfly. Das ist schon fast ein Geschenk!
ob Preis und Leistung angemessen sind, müssen deine Kunden schon selbst entscheiden - ein Geschenk ist sie sicherlich nicht. Geschenke sind nämlich kostenlos - sie kosten eben nicht 119 €

Verfasst: 09.02.2014, 19:38
von derKVProfi
Lady Butterfly, Du bewegst Du auf sehr dünnem Eis!

Das RDGEG gehöt zum RDG!

§ 2 sagt in Verbindung mit § 1 ganz klar aus, dass Versicherungsberater Rechtsberatung machen dürfen - und zwar zu Versicherungen. Und nur zu Versicherungen!

Versicherungsberatung ist Rechtsberatung!

Lassen wir einem mal das SGB und die Krankenkassen außen vor, die ja als GKV auch mißverständlich gesetliche Krankenversicherung sind, aber nicht dem VAG und nicht dem VVG unterliegen, sondern dem Sozialgesetz! Die sind hier nciht gemeint. Selbstverständlich dürfen Sofas als Muitarbeiter einer GKV Rechtsberatung im Sinne des SGB durchführen.

Versicherungsberatung im Sinne des VAG/VVG aber eben nicht!

Ob diese SGB beratung dann öffentlich in einem Forum stattfindend arf: so what - nicht mein Thema!

Versicherungsberatung im Sinne der Rechtsberatung dürfen aber eben nur Rechtsanwälte und Versicherungsberater mit 34 e Status!

Und Versicherungsvermittler als Annextätigkeit, wenn Vermittlung von Versicherungen das Ziel ist!

P.S. Kommentare zu RDG und RDGEG und Rechtsprechung lesen und beachten!

Beispielhaft: Hier findest Du ein paar Auszüge aus einem aktuellen Urteil zu 34e, RDGEG und RDG: http://www.pfefferminzia.de/honorare-be ... ser-nicht/