Zeitpunkt der Meldung, Ermittlung Beitragshöhe - Ksk
Verfasst: 04.02.2014, 10:53
Guten Tag,
ich hoffe über Antworten in diesem Forum handfeste Auskunft zu 2 an sich einfachen Themen zu finden, dabei ist es schwer sich allein auf Auskünfte der KV zu verlassen.
1)
ich habe vom Beitragsschuldenerlassgesetz Anspruch genommen und bin wieder freiwilliges Mitglied einer GKV. Das Gesetz spricht hier vom Zeitpunkt der Meldung. Wie lautet die konkrete Definition dieses Zeitpunkts?
Am 29.10. wurden mir nach einem einleitenden Telefonat der entsprechende Antrag zugeschickt ("Gern klären wir ob für Sie eine Mitgliedschaft möglich ist").
Dieser ist am 30.12. vollständig eingegangen - Unterschrift fehlte vorher - ("Damit wir über Ihre Mitgliedschaft entscheiden können brauchen wir jedoch weitere Unterlagen.")
Am 20.01. hieß es ("Über die Höhe der Beiträge ab 01.10. erhalten Sie gesondert Nachricht.")
Erstmalig erhielt ich Auskunft über ein Wann! Auf meine telefonische Anfrage zum Eintrittsdatum, bzw. des Wiedereintritts, war die Argumentation: "wir konnten ja nicht wissen wie die Prüfung verlaufen würde." Was ja von logischen Aspekt her ein Gegensatz ist, und keine Substanz beinhaltet. Somit sollte ich auch nicht zur Zahlung aufgefordert werden.
Vorher wurde das Wiedereintrittsdatum nie erwähnt - Versicherungsschutz, Aufklärungspflicht? Nichts dergleichen.
2)
Ein weiterer Punkt den ich nicht so ganz verstehen kann: im Falle einer Aufnahme ich die Ksk - diese wird aktuell ermittelt - wer ermittelt die Beitragshöhe?
GKV geht nach EkSt-Bescheid des Vorjahrs. Die Ksk bittet alle Mitglieder um eine Einkommensprognose und gleicht diese am Ende des Jahres ab. Somit kann ich für die Ksk die (neuen!) Ausgaben für GKV-Beiträge einrechnen, ein erheblicher Unterschied. Selbständige werden keine Beitragserstattungen seitens der GKV ermöglicht. Wie gehe ich vor?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Jan
ich hoffe über Antworten in diesem Forum handfeste Auskunft zu 2 an sich einfachen Themen zu finden, dabei ist es schwer sich allein auf Auskünfte der KV zu verlassen.
1)
ich habe vom Beitragsschuldenerlassgesetz Anspruch genommen und bin wieder freiwilliges Mitglied einer GKV. Das Gesetz spricht hier vom Zeitpunkt der Meldung. Wie lautet die konkrete Definition dieses Zeitpunkts?
Am 29.10. wurden mir nach einem einleitenden Telefonat der entsprechende Antrag zugeschickt ("Gern klären wir ob für Sie eine Mitgliedschaft möglich ist").
Dieser ist am 30.12. vollständig eingegangen - Unterschrift fehlte vorher - ("Damit wir über Ihre Mitgliedschaft entscheiden können brauchen wir jedoch weitere Unterlagen.")
Am 20.01. hieß es ("Über die Höhe der Beiträge ab 01.10. erhalten Sie gesondert Nachricht.")
Erstmalig erhielt ich Auskunft über ein Wann! Auf meine telefonische Anfrage zum Eintrittsdatum, bzw. des Wiedereintritts, war die Argumentation: "wir konnten ja nicht wissen wie die Prüfung verlaufen würde." Was ja von logischen Aspekt her ein Gegensatz ist, und keine Substanz beinhaltet. Somit sollte ich auch nicht zur Zahlung aufgefordert werden.
Vorher wurde das Wiedereintrittsdatum nie erwähnt - Versicherungsschutz, Aufklärungspflicht? Nichts dergleichen.
2)
Ein weiterer Punkt den ich nicht so ganz verstehen kann: im Falle einer Aufnahme ich die Ksk - diese wird aktuell ermittelt - wer ermittelt die Beitragshöhe?
GKV geht nach EkSt-Bescheid des Vorjahrs. Die Ksk bittet alle Mitglieder um eine Einkommensprognose und gleicht diese am Ende des Jahres ab. Somit kann ich für die Ksk die (neuen!) Ausgaben für GKV-Beiträge einrechnen, ein erheblicher Unterschied. Selbständige werden keine Beitragserstattungen seitens der GKV ermöglicht. Wie gehe ich vor?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Jan