unerwartete Probleme bei Rückkehr GKV
Moderator: Czauderna
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unerwartete Probleme bei Rückkehr GKV
Liebe Leser,
ich bitte um Hilfe von den GKV-Experten zu folgendem fiktiven Fall:
Beamter B war bis März 2012 9 Jahre lang Beamter mit PKV. Er kündigt im März 2012 mit der Absicht, ein Studium zu absolvieren. Im April 2012 ist er pflichtversicherter Bundesfreiwilliger und kommt so als Pflichtversicherter zurück in die GKV. Zum 01.05.2012 wird er von einem Anwalt (Anwalt A) als Angestellter in Teilzeit eingestellt und ist weiterhin GKV-pflichtversichert.
Ab 01.07.2012 übt Beamter B eine freie Mitarbeit in Teilzeit bei einem anderen Anwalt parallel zur Angestelltentätigkeit aus (Anwalt B). Dies wird der GKV gemeldet. Beamter B bleibt pflichtversichert, da Einkommen und Zeitaufwand bei freier Mitarbeit geringer als beim Angestelltenjob.
Die freie Mitarbeit bei Anwalt B wird ab 01.02.13 eine abhängige Beschäftigung mit Arbeitsvertrag. Beamter B kündigt dort jedoch bereits zum Ende Februar 2013.
Währenddessen bleibt Beamter B die ganze Zeit bei Anwalt A Beschäftigter und wird ab 01.05.13 sogar in Vollzeit für 1 Jahr weiterbeschäftigt. Die Tätigkeit ist, wie Beamter B findet, in der vorliegenden Ausgestaltung ganz klar eine abhängige Beschäftigung.
Beamter B will nun ab 01.04.14 sein Studium beginnen und sich nun freiwillig in der GKV versichern. Die PKV besteht zwar noch als Anwartschaft, soll jedoch zum Ende 2014 ganz gekündigt werden.
Nun kommen die Probleme: Gegen Anwalt B läuft für die freie Mitarbeit ein Statusfeststellungsverfahren. Die DRV will abhängige Beschäftigung feststellen und hat bereits einen entsprechenden Anhörungsbescheid geschickt. Anwalt B will dagegen klagen, zumal er mehrere freie Mitarbeiter hat, deren Status fraglich sein könnte. Einer davon arbeitet auch für Anwalt A.
Anwalt B macht sich Sorgen, ob er für seinen freien Mitarbeiter (der ja auch für Anwalt B arbeitet) nachzahlen muss. Zum Verständnis: Jener freie Mitarbeiter war ein Kollege vom Beamten B bei beiden Anwaltskanzleien.
Beamter B fürchtet hingegen nun, im Rahmen einer Betriebsprüfung oder eines Statusverfahrens von Anwalt A rückwirkend zum freien Mitarbeiter deklariert zu werden.
Wie kann Beamter B sicherstellen, dass ihm seine Vorversicherungszeit für die freiwillige Versicherung nicht rückwirkend kaputtgemacht wird? Diese benötigt er dringend, da er nun für immer freiwillig in der GKV versichert sein möchte und der PKV komplett den Rücken kehren wird.
Sollte er seinerseits ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle für die Angestelltentätigkeit veranlassen? Die Clearingstelle verweist jedoch auf die Zuständigkeit der Einzugsstelle und empfiehlt daher, Kontakt zu zuständigen GKV aufzunehmen.
Wäre eine Prüfung der Versicherungspflicht durch die Einzugsstelle empfehlenswert, um den Status abzusichern?
Der Beamte B ist seit 31.03.2012 übrigens gar kein Beamter mehr, also nicht beurlaubt o.ä., sondern auf eigenen Antrag entlassen.
Danke für alle Antworten und fürs Lesen des langen Sachverhalts!
ich bitte um Hilfe von den GKV-Experten zu folgendem fiktiven Fall:
Beamter B war bis März 2012 9 Jahre lang Beamter mit PKV. Er kündigt im März 2012 mit der Absicht, ein Studium zu absolvieren. Im April 2012 ist er pflichtversicherter Bundesfreiwilliger und kommt so als Pflichtversicherter zurück in die GKV. Zum 01.05.2012 wird er von einem Anwalt (Anwalt A) als Angestellter in Teilzeit eingestellt und ist weiterhin GKV-pflichtversichert.
Ab 01.07.2012 übt Beamter B eine freie Mitarbeit in Teilzeit bei einem anderen Anwalt parallel zur Angestelltentätigkeit aus (Anwalt B). Dies wird der GKV gemeldet. Beamter B bleibt pflichtversichert, da Einkommen und Zeitaufwand bei freier Mitarbeit geringer als beim Angestelltenjob.
Die freie Mitarbeit bei Anwalt B wird ab 01.02.13 eine abhängige Beschäftigung mit Arbeitsvertrag. Beamter B kündigt dort jedoch bereits zum Ende Februar 2013.
Währenddessen bleibt Beamter B die ganze Zeit bei Anwalt A Beschäftigter und wird ab 01.05.13 sogar in Vollzeit für 1 Jahr weiterbeschäftigt. Die Tätigkeit ist, wie Beamter B findet, in der vorliegenden Ausgestaltung ganz klar eine abhängige Beschäftigung.
Beamter B will nun ab 01.04.14 sein Studium beginnen und sich nun freiwillig in der GKV versichern. Die PKV besteht zwar noch als Anwartschaft, soll jedoch zum Ende 2014 ganz gekündigt werden.
Nun kommen die Probleme: Gegen Anwalt B läuft für die freie Mitarbeit ein Statusfeststellungsverfahren. Die DRV will abhängige Beschäftigung feststellen und hat bereits einen entsprechenden Anhörungsbescheid geschickt. Anwalt B will dagegen klagen, zumal er mehrere freie Mitarbeiter hat, deren Status fraglich sein könnte. Einer davon arbeitet auch für Anwalt A.
Anwalt B macht sich Sorgen, ob er für seinen freien Mitarbeiter (der ja auch für Anwalt B arbeitet) nachzahlen muss. Zum Verständnis: Jener freie Mitarbeiter war ein Kollege vom Beamten B bei beiden Anwaltskanzleien.
Beamter B fürchtet hingegen nun, im Rahmen einer Betriebsprüfung oder eines Statusverfahrens von Anwalt A rückwirkend zum freien Mitarbeiter deklariert zu werden.
Wie kann Beamter B sicherstellen, dass ihm seine Vorversicherungszeit für die freiwillige Versicherung nicht rückwirkend kaputtgemacht wird? Diese benötigt er dringend, da er nun für immer freiwillig in der GKV versichert sein möchte und der PKV komplett den Rücken kehren wird.
Sollte er seinerseits ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle für die Angestelltentätigkeit veranlassen? Die Clearingstelle verweist jedoch auf die Zuständigkeit der Einzugsstelle und empfiehlt daher, Kontakt zu zuständigen GKV aufzunehmen.
Wäre eine Prüfung der Versicherungspflicht durch die Einzugsstelle empfehlenswert, um den Status abzusichern?
Der Beamte B ist seit 31.03.2012 übrigens gar kein Beamter mehr, also nicht beurlaubt o.ä., sondern auf eigenen Antrag entlassen.
Danke für alle Antworten und fürs Lesen des langen Sachverhalts!
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@gernekrankenversichert
Was Sie schildern, ist doch die sogenannte Kralle?
Greift die auch, wenn bis Ende 2014 noch eine Anwartschaft für Rückkehr zur PKV besteht? Es ist die sogenannte kleine Anwartschaft der Debeka für 1 Euro/Monat. Die PKV soll zum 31.12.14 gekündigt werden.
Laut VVG müsste es doch auch so sein, dass auch nach Kündigung der PKV 1 Jahr lang noch Rückkehrrecht zur PKV zu alten Konditionen besteht, wenn der Versicherungsvertrag länger als 5 Jahre bestand (was hier der Fall ist).
Die Rückkehr zur PKV ist natürlich nicht beabsichtigt.
Was Sie schildern, ist doch die sogenannte Kralle?
Greift die auch, wenn bis Ende 2014 noch eine Anwartschaft für Rückkehr zur PKV besteht? Es ist die sogenannte kleine Anwartschaft der Debeka für 1 Euro/Monat. Die PKV soll zum 31.12.14 gekündigt werden.
Laut VVG müsste es doch auch so sein, dass auch nach Kündigung der PKV 1 Jahr lang noch Rückkehrrecht zur PKV zu alten Konditionen besteht, wenn der Versicherungsvertrag länger als 5 Jahre bestand (was hier der Fall ist).
Die Rückkehr zur PKV ist natürlich nicht beabsichtigt.
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Hallo,
Nachfrage : Es wird immer wieder vom "Beamten B" geschrieben - ist er das tatsächlich noch oder endet auch mit "... Beamter B war bis März 2012 9 Jahre lang Beamter mit PKV. Er kündigt im März 2012 mit der Absicht, ein Studium zu absolvieren. Im April 2012 ist er pflichtversicherter Bundesfreiwilliger und kommt so als Pflichtversicherter zurück in die GKV. Zum 01.05.2012 wird er von einem Anwalt (Anwalt A) als Angestellter in Teilzeit eingestellt und ist weiterhin GKV-pflichtversichert. " sein
Beamtenstatus ß.
Gruss
Czauderna
Nachfrage : Es wird immer wieder vom "Beamten B" geschrieben - ist er das tatsächlich noch oder endet auch mit "... Beamter B war bis März 2012 9 Jahre lang Beamter mit PKV. Er kündigt im März 2012 mit der Absicht, ein Studium zu absolvieren. Im April 2012 ist er pflichtversicherter Bundesfreiwilliger und kommt so als Pflichtversicherter zurück in die GKV. Zum 01.05.2012 wird er von einem Anwalt (Anwalt A) als Angestellter in Teilzeit eingestellt und ist weiterhin GKV-pflichtversichert. " sein
Beamtenstatus ß.
Gruss
Czauderna
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