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Krankengeld Kündigung etc.
Verfasst: 22.01.2014, 10:41
von dokapin
Hallo,
wir haben ein Problem.
Mein Mann ist seit letzter Woche von der Arbeit freigestellt und ab dem gleichen Tag auch krankgeschrieben.
Er wird die Tage eine fristlose Kündigung (selbstverschuldet nicht anfechtbar) geben.
Nun haben wir x verschiedene Infos.
Er kann sich nicht arbeitlos melden wegen der Krankschreibung
(Sperrzeit läuft angeblich erst ab Arbeitslosmeldung)
Krankengeld gibt es auch nicht (weil Kündigung selbstverschuldet) das gibt es wohl ab der 6-ten Woche.
Andere Infos sagen hier, es gibt gar keins wegen Sperrzeit vom Arbeitsamt (die ja aber erst ab arbeitslosmeldung läuft).
Ich blicke es nicht mehr
. Hat hier jemand den Durchblick?
Danke Euch.
viele Grüße
dokapin
Verfasst: 22.01.2014, 11:11
von Poet
@dokapin: Wichtig wäre zu wissen, zu wann die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde (also das Beschäftigungsverhältnis endet) und wann genau die Krankschreibung erfolgte. Nur dann können die Experten hier etwas exaktes von sich geben...
Verfasst: 22.01.2014, 11:18
von CiceroOWL
Guten Morgen, wann endet das Arbeitsverhältnis.
Es ist korrekt das a) aufgrund der Krankschreibung keine Leistungen durch die Agentur für Arbeit gibt.
b) Die Entgeltfortzahlung läuft solange wie das Arbeitsverhältnis besteht. Daher die Frage zu wann das AV endet.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht oder entsteht nicht wenn die Krankheit selbst verschuldet ist.
Allerdings besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld bei ende des Beschäftigungsverhältnisses:
Wann entsteht ein Anspruch auf Krankengeld?
Krankengeld wird nur gezahlt, wenn der Anspruch darauf innerhalb eines Versicherungsverhältnisses entsteht. Die Art des Versicherungsverhältnisses (Pflichtmitgliedschaft, freiwillige Mitgliedschaft, fortbestehende Mitgliedschaft) ist unerheblich. Der Anspruch darf nicht ausgeschlossen sein, wie es z. B. bei familienversicherten Angehörigen ist, die Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielen.
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei einer stationären Behandlung (z. B. im Krankenhaus) von ihrem Beginn an. Bei einer ambulanten Behandlung entsteht der Anspruch vom Tag nach der ärztlichen Feststellung an.
Beispiel
Ein Beschäftigter sucht am 16.10.2013 seinen Arzt auf. Dieser stellt am selben Tag fest, dass der Versicherte bereits seit dem 14.10.2013 arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 17.10.2013. Dabei kommt es darauf an, welches Versicherungsverhältnis an diesem Tag besteht.
Der Arbeitnehmer ist versicherungspflichtig beschäftigt
Versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer sind Pflichtmitglieder ihrer Krankenkasse. Wenn der Anspruch auf Krankengeld während der Beschäftigung oder im unmittelbaren Anschluss daran entsteht, bleibt die Mitgliedschaft auch über das Ende der Beschäftigung hinaus erhalten, und es kann Krankengeld gezahlt werden.
http://www.finkenbusch.de/?p=2522
Eine Sperrzeit duch die Agentur tritt ein wenn :
Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben, dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt und für Ihr Verhalten keinen wichtigen Grund haben.[/
quote]
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26260/z ... rzeit.html
Ggf. könnte hier im Bereich der fristlosen Kündigung denn auch eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht erfolgreich sein
Verfasst: 22.01.2014, 12:12
von dokapin
Hallo,
Datum Krankschreibung ist am 15.01.2014-27.01.2014 (vorerst)
Fristlose ist ja noch nicht erfolgt, hoffentlich zum 1.2.2014. aber auf jeden Fall in die Zukunft, rückwirkend geht ja glaube ich nicht.
Viele Grüße
Verfasst: 22.01.2014, 12:14
von broemmel
Wann begann das Arbeitsverhältnis?
Verfasst: 22.01.2014, 12:15
von CiceroOWL
Ggf würde denn hier ab dem 01.02.2013 grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld bestehen. Meiner Ansicht nach, sofern denn die Vorrausetzungen für eine Arbeitsunfähigkeit weiter vorliegen.
Verfasst: 22.01.2014, 12:15
von dokapin
Danke schon einmal für Eure Antworten.
Bzgl. der Sperrzeit ist dies alles soweit klar. Nur dass dies ja nicht in Kraft treten kann, da er sich ja nicht arbeitlos melden kann- da krank geschrieben.
Der Anspruch auf KG ist ja bereits entstanden, momentan zahlt der AG, aber sobald die fristlose Kdg. wirksam ist, kommt da ja kein Geld mehr.
Irgendwie scheint das ein rechtsfreier Raum
Verfasst: 22.01.2014, 15:43
von dokapin
nicht einmal der Anwalt konnte uns auf die Schnelle weiterhelfen, für eine umfassende Beratung fehlt die Kohle, Rechtsschutz zahlt hierfür nicht
.
Das Arbeitsverhältnis besteht seit 14 Jahren
Verfasst: 22.01.2014, 15:54
von CiceroOWL
Wie schon geschrieben sofern die Arbeitsunfähigkeit weiter besteht , besteht auch grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld.
Wegen der fristlosen Kündigung wäre auch noch die Gewerkschaft der richtige Ansprechpartner.
Verfasst: 22.01.2014, 16:05
von dokapin
CiceroOWL hat geschrieben:Wie schon geschrieben sofern die Arbeitsunfähigkeit weiter besteht , besteht auch grundsätzlich ein anspruch auf Krankengeld.
Wegen der fristlosen Kündigung wäre auch noch die Gewerkschaft der richtige Ansprchpartner.
gibt es hier einen § auf den wir uns berufen können?
Verfasst: 22.01.2014, 16:12
von CiceroOWL
http://www.haufe.de/sozialwesen/leistun ... 17860.html
Neues Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSG) zum Krankengeldanspruch: Der 1. Senat entschied, dass Krankengeldanspruch bereits ab dem Tag der festgestellten Arbeitsunfähigkeit bestehe. In dem Verfahren (Urteil v. 10.5.2012, B 1 KR 19711 R) ist die Krankenkasse unterlegen. Sie muss Krankengeld auch zahlen, wenn am Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gar kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.
Dies gilt seit 2012, keine Einzelfallentscheidung
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... xid=159570
BSG-Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11: Zeitpunkt des Anspruchsbeginns
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 10.05.2012 - B 1 K R 19/11 R zum Anspruch auf Krankengeld in einem Fall entschieden, in dem die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses erfolgte. Daraus ergeben sich folgende grundsätzliche Aussagen zum Anspruch auf Krankengeld bzw. zum Fortbestand einer Mitgliedschaft:
1. Das bei Entstehen eines Krankengeldanspruchs nach § 44 Abs. 1 SGB V bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krankengeld hat. Für die Prüfung des Anspruches auf Krankengeld ist daher grundsätzlich auf den Umfang des Versicherungsschutzes des Tages abzustellen, der dem Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V).
2.Für den Fortbestand der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V reicht es aus, dass Versicherte am letzten Tag des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Beendigung des Ablaufs dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages - einen Krankengeldanspruch entstehen zu lassen.
Das ist allerdings nur meine Ansicht. Ich denke da ist denn ggf. auch noch eine ausführliche Rechtsberatung von Nöten.
Verfasst: 22.01.2014, 16:58
von dokapin
Danke für die Links.
Unsere BKk beruft sich auf den § 49 3a.
Verfasst: 22.01.2014, 17:01
von CiceroOWL
§ 49 Abs.3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__49.html
Ein nicht verwirklichter Anspruch führt dagegen nicht zum Ruhen des Krankengeldes. Eine Ausnahme war für die Fälle vorgesehen, in denen es sich um Leistungsansprüche nach dem SGB III handelt, die wegen einer Sperrfrist ruhen, und deshalb die Leistung nicht "bezogen" wird. Damit die Sperrzeit auch bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ihren Sinn behält, wurde für diese Fälle ausdrücklich das Ruhen des Krankengeldes. Die Krankenkasse ist an die Festsetzung der Sperrzeit durch das Arbeitsamt gebunden
Wurde ALG I beantragt?
Verfasst: 22.01.2014, 17:17
von dokapin
Nein, das geht ja nicht, da krank geschrieben.
Wenn er sich melden würde, dann würde eine Sperrzeit verhängt werden. Aber dies geht nicht, da krank geschrieben.
Verfasst: 22.01.2014, 17:26
von KKA
M.E. besteht bei fortlaufender AU und nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, unabhängig von der Kündigungsform, Anspruch auf Krankengeld.
Allerdings unterliegt dein Mann der Versicherungspflicht, d.h. muss sich krankenversichern. Sofern nicht PKV-versichert, greift die 'freiwillige (Pflicht)versicherung' (§ 9, SGB V).
Der nächste Schritt ist die Krankenkasse über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu informieren und die freiwillige Mitgliedschaft zeitgleich zu beantragen. Das gilt übrigens auch dann, wenn dein Mann ab 27.01 wieder arbeitsfähig sein sollte und aufgrund der (AfA) Sperrfrist keine Bezüge erhält.
Frage an die Exp.: Greift u.U. die Fami?
Gruss
KKA