Hallo, habe leider Differenzen mit meiner Krankenkasse.
Ich bin freiwillig gesetzlich Versichert mit Anspruch auf Krankengeld und seit 4 Wochen im Mutterschutz.
Nun bin ich davon ausgegangen, dass sich mein Mutterschaftsgeld (wie Krankengeld) wie folgt berechnet:
Als Basis dient meine Einstufung/persönliche Bemessungsgrundlage (2862,75 €) geteilt durch 30 und davon 70 % (=66,79) täglich. Meine Krankenkasse aber möchte warum auch immer noch weitere Sozialversicherungbeträge bzw ggf. Steuer?? direkt abziehen (RV, AV etc) obwohl ich hier nicht versicherungpflichtig bin. DH. das tägliche Mutteschaftsgeld wurde auf 47,15 berechnet.
Eine genaue Berechnung wurde allerdings nicht nicht vorgelegt.
Irgendwie habe ich auch das Gefühl, dass meine Kasse (bzw- die Sachbearbeiterin) da einfach auch nicht wirklich auskennen, alleine für die Berechung habe sie nun 4 Wochen gebraucht und genaue Aussagen was alles abgezogen wurde, will sie nicht treffen. (Solche Fäle gibt es bei uns sehr selten...
Meine Frage: Ist das so korrekt, ich finde das sehr ägerlich, da mir die KK im Vorfeld versichert hat, das 70% meines durchschnittlichen monatlichen Einkommens als Ausgangsbasis genommen werden.
Kann mir da jemand z.B mit einer Musterrechung helfen, mit der ich dann auch besser für ein weiteres Gespräch mit der KK gewppnet bin??
Danke im vorraus,
die Hausmeisterin
Für eine rasche
Berechnung Mutterschaftsgeld freiwillig KV
Moderator: Czauderna
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So sagt es mir der kommentar zum MutterschaftsgeldDas Mutterschaftsgeld nach § 24 i Abs. 2 Satz 7 SGB V ist "in Höhe des Krankengeldes" zu zahlen. Nach § 47 Abs. 1 S. 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf gemäß Abs. 1 S. 2 90 % des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach § 47 Abs. 2, 4 und 6 SGB V berechnet. Der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Regelentgelts bestimmt sich bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes nicht nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern nach dem Beginn des Leistungsbezuges von Mutterschaftsgeld. Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Das Mutterschaftsgeld ist kein Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV und deswegen nicht sozialversicherungspflichig
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Bliebe nur noch eines offen:
....erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf gemäß Abs. 1 S. 2 90 % des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach § 47 Abs. 2, 4 und 6 SGB V berechnet.
Entspricht der für meine Beitragsberechnung ausgerechente individuelle BeitragsBetrag (Gewinn aus letzter Steuerperiode / 12) dem hier genannten Regelentgelt oder wird davon vorher nochmal etwas angezogen?
Vielleicht liegt da ja mein Dankefehler (ich hoffe es ja nicht)
Herzliche Grüße
....erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf gemäß Abs. 1 S. 2 90 % des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach § 47 Abs. 2, 4 und 6 SGB V berechnet.
Entspricht der für meine Beitragsberechnung ausgerechente individuelle BeitragsBetrag (Gewinn aus letzter Steuerperiode / 12) dem hier genannten Regelentgelt oder wird davon vorher nochmal etwas angezogen?
Vielleicht liegt da ja mein Dankefehler (ich hoffe es ja nicht)
Herzliche Grüße
Das Regelentgelt ist die Grundlage der Krankengeldberechnung. Es wird aus dem regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen ermittelt, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Für die Berechnung ist zwischen versicherten Arbeitnehmern (vgl. § 47 Abs. 2 SGB V) und Versicherten, die nicht Arbeitnehmer sind (vgl. § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V), zu unterscheiden.
Kanst ja ausrechnen, das beitragspflichtige Arbeitseinkommen wird als regelentgelt angesehen, sofern es der Beitragsberechnung unterliegt.
Kanst ja ausrechnen, das beitragspflichtige Arbeitseinkommen wird als regelentgelt angesehen, sofern es der Beitragsberechnung unterliegt.