Hohe Nachzahlung: Wiedereintritt in GKV nach Ausland
Verfasst: 20.01.2014, 02:57
Liebe Forengemeinde,
bei meiner Internetrecherche bin ich auf dieses Forum gestoßen und wäre über jede Hilfe zu folgendem Problem dankbar:
Ich habe nach meinem Studium gut 2 Jahre im außereuropäischen Ausland gelebt. In dieser Zeit war ich nicht in Deutschland gemeldet und habe mich auch von meiner GKV abgemeldet. Seit dem 6.9. bin ich jetzt wieder in Deutschland mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Da ich mich zunächst voll in die Jobsuche gestürzt habe, bin ich erst Mitte Dezember dazu gekommen, mich wieder bei meiner Krankenkasse anzumelden.
Ich ging davon aus, dass ich ab diesem Zeitpunkt, bzw. sobald meine Anmeldung schriftlich bestätigt wurde, den normalen Tarif für Arbeitssuchende zahlen muss.
Mitte Januar bekam ich dann Post, dass ich wieder aufgenommen wurde; jedoch bin ich fast vom Stuhl gekippt als man mir sämtliche Beiträge ab dem Tag meiner Einreise in Rechnung stellte, obwohl ich keinerlei Leistungen in Anspruch genommen habe, geschweige denn die Möglichkeit dazu hatte (keine Versichertenkarte o.ä.).
Man erklärte mir, dass ab Tag der Einreise bzw. Meldung Versicherungspflicht bestand und ich alle Beiträge nachzahlen muss, was ich mir als Arbeitssuchender schlichtweg nicht leisten kann.
Erst im Januar, nachdem ich die Rechnung erhalten hatte, machte mich ein Mitarbeiter der Krankenkasse auf das Gesetz zur Ermäßigung und Erlass der Beitragsschulden aufmerksam.
Jedoch wurde die Anwendung von der Krankenkasse abgelehnt:
- obwohl ich keine Leistungen in Anspruch genommen habe
- obwohl ich mich vor dem 31.12. gemeldet habe
Man sprach davon, dass der Versicherungsschutz mind. für 3 Monate vor Meldung Bestand haben musste (was ich aus dem Gesetz in keinster Weise herauslesen kann). Auch dies war eigentlich gegeben: Bis zum Tag der Meldung waren knapp 3,5 Monate vergangen.
Man will den Zeitraum aber jetzt nur von November an zählen und da ich am 6.9. eingereist bin, zähle der September nicht voll und man erlässt mir somit keine keine Gebühren, nicht mal eine Ermäßigung wäre möglich.
- Wie ist denn diese 3 Monatsfrist geregelt? Ich kann davon in dem Gesetz nichts finden. Ist die Bestimmung des Zeitraums richtig? D.h. man sagt ich hätte keine vollen Monate Versicherungspflicht, berechnet mir aber bis zum Tag der Antragsstellung ca. 3,5 Monate?
- Ich habe gelesen, dass bei einer Meldung bei der Krankenkasse NACH dem 31.12. die Beitragsschuld zwar nicht erlassen aber auf 10% ermäßigt wird. Ist das richtig?
Angenommen, alles was man mir erzählt hat und was ich gelesen habe, stimmt. Heißt das für meinen Fall:
- Wäre ich 6 Tage früher ins Land eingereist, hätte ich sämtliche Beiträge bis zur Meldung erstattet bekommen?
- Wäre ich zwar nicht früher eingereist, aber hätte mich nur kurze Zeit später (im Januar) gemeldet, hätte ich 90% erlassen bekommen?
Und in meiner Konstellation gibt es weder Erlass noch Ermäßigung? Das kann doch nicht wahr sein...
bei meiner Internetrecherche bin ich auf dieses Forum gestoßen und wäre über jede Hilfe zu folgendem Problem dankbar:
Ich habe nach meinem Studium gut 2 Jahre im außereuropäischen Ausland gelebt. In dieser Zeit war ich nicht in Deutschland gemeldet und habe mich auch von meiner GKV abgemeldet. Seit dem 6.9. bin ich jetzt wieder in Deutschland mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Da ich mich zunächst voll in die Jobsuche gestürzt habe, bin ich erst Mitte Dezember dazu gekommen, mich wieder bei meiner Krankenkasse anzumelden.
Ich ging davon aus, dass ich ab diesem Zeitpunkt, bzw. sobald meine Anmeldung schriftlich bestätigt wurde, den normalen Tarif für Arbeitssuchende zahlen muss.
Mitte Januar bekam ich dann Post, dass ich wieder aufgenommen wurde; jedoch bin ich fast vom Stuhl gekippt als man mir sämtliche Beiträge ab dem Tag meiner Einreise in Rechnung stellte, obwohl ich keinerlei Leistungen in Anspruch genommen habe, geschweige denn die Möglichkeit dazu hatte (keine Versichertenkarte o.ä.).
Man erklärte mir, dass ab Tag der Einreise bzw. Meldung Versicherungspflicht bestand und ich alle Beiträge nachzahlen muss, was ich mir als Arbeitssuchender schlichtweg nicht leisten kann.
Erst im Januar, nachdem ich die Rechnung erhalten hatte, machte mich ein Mitarbeiter der Krankenkasse auf das Gesetz zur Ermäßigung und Erlass der Beitragsschulden aufmerksam.
Jedoch wurde die Anwendung von der Krankenkasse abgelehnt:
- obwohl ich keine Leistungen in Anspruch genommen habe
- obwohl ich mich vor dem 31.12. gemeldet habe
Man sprach davon, dass der Versicherungsschutz mind. für 3 Monate vor Meldung Bestand haben musste (was ich aus dem Gesetz in keinster Weise herauslesen kann). Auch dies war eigentlich gegeben: Bis zum Tag der Meldung waren knapp 3,5 Monate vergangen.
Man will den Zeitraum aber jetzt nur von November an zählen und da ich am 6.9. eingereist bin, zähle der September nicht voll und man erlässt mir somit keine keine Gebühren, nicht mal eine Ermäßigung wäre möglich.
- Wie ist denn diese 3 Monatsfrist geregelt? Ich kann davon in dem Gesetz nichts finden. Ist die Bestimmung des Zeitraums richtig? D.h. man sagt ich hätte keine vollen Monate Versicherungspflicht, berechnet mir aber bis zum Tag der Antragsstellung ca. 3,5 Monate?
- Ich habe gelesen, dass bei einer Meldung bei der Krankenkasse NACH dem 31.12. die Beitragsschuld zwar nicht erlassen aber auf 10% ermäßigt wird. Ist das richtig?
Angenommen, alles was man mir erzählt hat und was ich gelesen habe, stimmt. Heißt das für meinen Fall:
- Wäre ich 6 Tage früher ins Land eingereist, hätte ich sämtliche Beiträge bis zur Meldung erstattet bekommen?
- Wäre ich zwar nicht früher eingereist, aber hätte mich nur kurze Zeit später (im Januar) gemeldet, hätte ich 90% erlassen bekommen?
Und in meiner Konstellation gibt es weder Erlass noch Ermäßigung? Das kann doch nicht wahr sein...