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Familienversicherung während Elternzeit
Verfasst: 13.01.2014, 12:51
von Mia2012
Hallo,
ich habe folgendes Problem und bisher konnte mir noch niemand weiterhelfen:
Ich bin freiwillig gesetzlich bei der BKK Essanelle versichert
Mein Mann ist Polizeibeamter und bei der Freien Heilfürsorge NRW versichert
Im November wurde unser Sohn geboren und ab dem 20.1.14 -24.11.14 gehe ich in Elternzeit.
Nun teilt mir meine KK mit, dass ich während der Elternzeit keinen Anspruch auf Familienversicherung habe und mich freiwillig versichern müsse/könne. Grund sei die Versicherung meines Mannes. Bei der Freien Heilfürsorge teilte man uns mit, dass diese Versicherung als Sonstige eingestuft ist aber einer GKV gleichzusetzen sei und keiner PKV.
Meine Frage: Habe ich Anspruch auf Familienversicherung oder nicht? :-/
Verfasst: 13.01.2014, 15:44
von GerneKrankenVersichert
Einen Anspruch auf Familienversicherung gibt es nur in der GKV, Beihilfeansprüche sind keine GKV und der GKV auch nicht irgendwie gleichgesetzt.
Wenn der Anspruch auf Familienversicherung besteht, wird die freiwillige Versicherung in der GKV während der Elternzeit beitragsfrei weitergeführt, da die Mitgliedschaft ja sonst zugunsten der Familienversicherung gekündigt werden könnte.
Das gilt allerdings nur, wenn der Anspruch auf Familienversicherung nach dem SGB V, also bei einer Gesetzlichen Krankenkasse, hergeleitet werden könnte.
Wenn du über die freie Heilfürsorge Ansprüche bei deinem Mann hättest, kannst du deine freiwilige Versicherung kündigen und diese Ansprüche realisieren. Je nach Fallgestaltung könntest du anschließend in die GKV zurück oder auch nicht - da wäre eine umfassende Beratung angezeigt.
Verfasst: 13.01.2014, 18:57
von heinrich
der Mann ist ja gar nicht gesetzlich versichert
Also geht KEINE FAMI über den Mann.
Wenn die gesetzliche freiwillige Versicherung fortbesteht ,
DANN als beitragspflichtige freiwillige Versicherung
Verfasst: 13.01.2014, 19:26
von Lady Butterfly
ich schließe mich Heinrich an, eine Familienversicherung ist nicht möglich
§ 10 Abs. 3 SGB V hat geschrieben:
Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist
Verfasst: 13.01.2014, 19:44
von CiceroOWL
Lady Butterfly hat geschrieben:ich schließe mich Heinrich an, eine Familienversicherung ist nicht möglich
§ 10 Abs. 3 SGB V hat geschrieben:
Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist
Da schließe ich mich denn auch an
http://www.wissen-private-krankenversic ... lfe-beamte
Die Bundesbeihilfe hat Grenzen in der Höhe der Zuschüsse in den Bemessungssätzen für die beihilfefähigen Aufwendungen im Krankheistfall vorgesehen. Die Kostenübernahme der Beihilfe beträgt für alle Beihilfeberechtigten im Grundsatz 50% der entstehenden Kosten. Dieser Prozentsatz steigt auf 70%, wenn der Beihilfeberechtigte mehr als ein kindergeldberechtigtes Kind hat, wobei jedes Kind einzeln nochmals einen Beihilfesatz von 80% erhält, darunter auch Waisen. Ehegatten von Beihilfeberechtigten erhalten ebenfalls eine Beihilfe von 70%. Zusammen mit den Versicherungsleistungen dürfen die tatsächlichen Behandlungskosten nicht den kompletten Behandlungsaufwand übersteigen. Ausgenommen hiervon sind Zusatzleistungen zur Krankenversicherung, wie z.B. die Krankentagegeldversicherung oder Krankenhaustagegeldversicherung.
Denn
§ 6 Abs.
1)
Versicherungsfrei sind
Nr. 2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
Wie Heinrich schon geschrieben hat von Bundesland zu Bundesland sind die Unterschiede da, man müßte jetzt kucken wie es für die Familie insgesamt am günstigsten ist.
Verfasst: 13.01.2014, 20:26
von heinrich
Mia,
ging es bei Deiner Frage darum, ob Du in Deiner Mitgliedschaft Beiträge zahlen musst, weil Du evt. meinst, dass Du einen FAMI-Anspruch haben könntest
oder
ob Du in Deiner Mitgliedschaft für Dein Kind einen FAMI-Anspruch hast
Verfasst: 13.01.2014, 20:43
von derKVProfi
Also:
1. Bundesbeihilfe hilft nicht, weil Beihilfe NRW. Polizisten sind Landesbeamte (außer Bundespolizei)
2. ein Polizeibeamter hat regelmäßig kein Einkommen über der JAEG. Falls doch, keine Familienversicherung, falls nicht (also unter 53.550 EURO P.A.): Familienversicherung des Kindes bei der Mutter, wenn die Mutter GKV.
3. Kind hat 80% Beihilfe als berücksichtigungsfähiger Angehöriger, wenn das Einkommen des Kindes nicht die Einkommensgrenzen überschreitet (eher die Ausnahme, aber schon erlebt)
die nach dem Bundesbesoldungsgesetz
- im Familienzuschlag berücksichtigt werden oder - zu den berücksichtigungsfähigen Kinder gehören; - darüber hinaus sind Kinder berücksichtigungsfähig, die lediglich
wegen der ihnen zustehenden Einkünfte und Bezüge von mehr als 8.004,00 € im Kalenderjahr kindergeldrechtlich und damit auch besoldungsrechtlich außer Betracht bleiben (vgl. § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In diesen vorstehenden Fällen hat die Festsetzungsstelle zu prüfen, ob das Kind beim Familienzuschlag des Bediensteten berücksichtigt werden könnte.
4. Beihilfe Ehefrau als berücksichtigungsfähige Angehörige ist auch gegeben.
Aufwendungen für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten/Lebenspartner sind beihilfefähig, wenn dessen Einkünfte, („Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz“) – bei Rentenbezug zuzüglich der Differenz zwischen dem steuerlichen Ertragsanteil und dem Bruttobetrag – im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 € nicht überstiegen haben. Bei erstmaligem Rentenbezug ab 01.01.2004 wird die Bruttorente berücksichtigt.
Die 18.000 € Grenze ist ohne Bedeutung, wenn der selbst beihilfeberechtigte Ehegatte/Lebenspartner wegen Urlaubs aus familienpolitischen Gründen oder wegen einer Elternzeit keine Einkünfte mehr bezieht und vorher ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat. Unter diesen Voraussetzungen wird der bisher selbst beihilfeberechtigte Ehegatte/Lebenspartner zum berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
5. Für Ehefrau ist Öffnungsaktion und für Kind Kindernachversicherung zu prüfen. Voraussetzung für Kindernachversicherung ist eine PKV des Vaters (auf Anwartschaft wegen Heilfürsorge reicht aus). Das natürlich nur unter dem Vorbehalt, dass die Mutter sich nicht freiwillig in der GKV weiterversichern will.
Dabei sind auch mögliche Konsequenzen zu klären.
Klassischer Job eines Versicherungsberaters, also nicht der eines angestellten Mitarbeiters einer PKV, eines Versicherungsvertreters oder -maklers, sondern eines Versicherungsberaters, weil hier kaum bis keine Provisionen zu verdienen sind und damit der fall für den Vertrieb nicht lukrativ ist oder aus Abschluss- oder Provisionsinteresse heraus massiv PKV verkloppt werden soll.
Verfasst: 13.01.2014, 20:53
von Rossi
Hm, Kv-Profi; ich glaube dass es um etwas anderes hier ging.
Die Posterin - derzeit freiwillig versichert - möchte während der Elternzeit in die Fami. Dies geht nicht, weil es bei der Polizei (freie Heilfürsorge) keine Fami gibt.
Also kann die Holde während der Elternzeit weiterhin freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben. Das Kind pack man die die Fami der Mutter (sofern Einkommen des Vaters unterhalb JAEG / ohne Familienzuschlag).
So habe ich es auf jeden Fall verstanden.
Verfasst: 13.01.2014, 20:57
von derKVProfi
Rossi hat geschrieben:Hm, Kv-Profi; ich glaube dass es um etwas anderes hier ging.
Die Posterin - derzeit freiwillig versichert - möchte während der Elternzeit in die Fami. Dies geht nicht, weil es bei der Polizei (freie Heilfürsorge) keine Fami gibt.
Richtig - so hatte ich das auch verstanden und der Teil der Frage war abgearbeitet. Da hätte ein post gereicht: nein, es gibt keine Fami, wenn Dein Mann nicht in der GKV ist!
Also kann die Holde während der Elternzeit weiterhin freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben. Das Kind pack man die die Fami der Mutter (sofern Einkommen des Vaters unterhalb JAEG / ohne Familienzuschlag).
So wie geschrieben ist das eine von mehreren Möglichkeiten!
So habe ich es auf jeden Fall verstanden.
Aber andere kommen hier mit Bundesbeihilfe und § 6 SGB V und was weiß ich nicht noch um die Ecke.
Daher ein Beitrag, in dem das steht, was geht - und nicht das, was nicht geht!
P.S.: Man müsste auch noch klären, warum Sie vorher freiwilliges Mitglied war - also bitte jetzt keine Mutmaßungen, die ich alle selbst anstellen könnte - weil da ergeben sich ja auch spannende Fragen: z B. wie es 2015 weiter geht.
Das hier ist ein Fall für eine Beratung, die nicht abschluss- oder provisionsorientiert ist!
Verfasst: 14.01.2014, 00:49
von Mia2012
Mir ging es darum bei meiner KK während der Elternzeit beitragsfrei versichert zu sein.
Dass ich über meinen Mann keinen Anspruch habe, das ist klar. Ich könnte max. 70% Beihilfe bekommen und müsste 30% privat versichern.
Unser Sohn ist jetzt bei meiner KK beitragsfrei familienversichert. Da sind alle Kriterien erfüllt. Bei mir hingegen erlischt der Anspruch, weil die freie Heilfürsorge in die Kategorie "Sonstige Versicherung" fällt und die anders bewertet wird. Vermutlich wie eine private Versicherung. Die Auskunft bei der freien Heilfürsorge hingegen war die, dass die Versicherung in der Bewertung einer gesetzlichen KK gleichzustellen ist. Demnach müsste ich ja dann doch Anspruch auf beitragsfreie Versicherung in meiner KK haben.
Ich weiß nicht wieviel Stellen ich heut antelefoniert habe, aber ich bekomme überall eine andere Auskunft und mit keiner Aussage ist was anzufangen. :-/
So wie es scheint habe ich dann wohl nirgends Anspruch auf beitragsfreie Versicherung während der Elternzeit.
Verfasst: 14.01.2014, 02:15
von derKVProfi
Mia2012 hat geschrieben:Mir ging es darum bei meiner KK während der Elternzeit beitragsfrei versichert zu sein.
Das haben Sie aber nicht. Dazu hätten Sie vor dem Mutterschutz versicherungspflichtig versichert sein müssen.
Bei mir hingegen erlischt der Anspruch, weil die freie Heilfürsorge in die Kategorie "Sonstige Versicherung" fällt und die anders bewertet wird.
Das hat damit NICHTS zu tun. Der Anspruch erlischt, er ist einfach nicht gegeben. Die Voraussetzung für Familienversicherung ist die Mitgliedschaft in einer GKV! Bei Hilfürsorgeberechtigten ist das die beihilfe in Ihrem Fall in Höhe von 70% der Behandlungskosten!
Vermutlich wie eine private Versicherung. Die Auskunft bei der freien Heilfürsorge hingegen war die, dass die Versicherung in der Bewertung einer gesetzlichen KK gleichzustellen ist.
Ja, bei der Bewertung (bei bestimmten Bewertungen), aber eben nicht bei der Frage, ob Sie eine beitragsfreie Familienversicherung haben oder während der Elternzeit beitragsfrei versichert sind!
Demnach müsste ich ja dann doch Anspruch auf beitragsfreie Versicherung in meiner KK haben.
Nein, weil Ihr mann nicht GKV ist und weil Sie vor der Elternzeit nicht versicherungspflichtig in der GKV versichert waren!
Ich weiß nicht wieviel Stellen ich heut antelefoniert habe, aber ich bekomme überall eine andere Auskunft und mit keiner Aussage ist was anzufangen. :-/
Ja, das leidige problem - mann fragt stundenlang tausend menschen - man stellt aber mutmaßlich nicht die richtigen Fragen oder den flaschen Leuten!
So wie es scheint habe ich dann wohl nirgends Anspruch auf beitragsfreie Versicherung während der Elternzeit.
RICHTIG!
Verfasst: 14.01.2014, 20:36
von heinrich
jetzt sag mal,
wie viele Stellen hast Du denn angerufen ?
Verfasst: 14.01.2014, 20:44
von broemmel
Die Frage die noch keiner gestellt hat ist, bist Du unter 23?
Wenn ia, wäre wohl die Familienversicherung für Dich möglich. Allerdings musst Du Dir dann im klaren sein das Dein Kind extra versichert werden muss.
Verfasst: 21.01.2014, 13:56
von sandra73
Hallo,
Heilfürsorge wir bei der GKV als Sonstige gelistet,dies bedeutet für dich das
(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung wegen der Regelung des § 10 Absatz 3 nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen.
zutrifft.
Eine Familienversicherung gibt es bei der Heilfürsorge nicht ! Du hast wie oben schon geschrieben die Wahl dich über die Beihilfe in der PKV oder als freiwilliges Mitglied in der GKV zu versichern!
Mein Mann ist auch über die Heilfürsorge abgesichert und ich als Hausfrau musste mich in der freiwilligen GKV versichern unsere Tochter ist über mich Familienversichert
Verfasst: 21.01.2014, 16:58
von Poet
sandra73 hat geschrieben:Mein Mann ist auch über die Heilfürsorge abgesichert und ich als Hausfrau musste mich in der freiwilligen GKV versichern unsere Tochter ist über mich Familienversichert
Das mit der Familienversicherung der Tochter beim GKV-Mitglied geht aber nur wenn das Einkommen des verbeamteten Ehegatten unter der Versicherungspflichtgrenze liegt. Ansonsten muss das Kind gegen eigenen Beitrag in der privaten Krankenversicherung oder gesetzlichen Kasse versichert werden.